GRZ Terrasse

Diskutiere GRZ Terrasse im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, ich bräuchte mal einen Expertenrat. Das Bauamt rechnet bei einem Neubau die geplante Terrasse zur GRZ 1 hinzu. Das Hauptgebäude...

  1. #1 wigga1988, 01.03.2021
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    Hallo Zusammen,

    ich bräuchte mal einen Expertenrat. Das Bauamt rechnet bei einem Neubau die geplante Terrasse zur GRZ 1 hinzu. Das Hauptgebäude ist nicht unterkellert und die Terrasse auch nicht, sie wird auch nicht betoniert sondern soll lediglich mit versickerungsfähigen Ökosteinplatten erstellt werden. Der BPlan ist Ende 2010 erstellt worden. Bezüglich Terrassen steht aber nichts drin.

    Frage 1:
    Ist es richtig, dass diese in die GRZ 1 hinzu gerechnet wird?
    Das Bauamt begründet es damit, dass die Terrasse mit der Hauptanlage, also dem Haus, baulich verbunden wäre.

    Frage 2:
    Wann ist denn genau eine Terrasse baulich mit der Hauptanlage verbunden?
    Meiner Meinung nach, ist sie ja nicht direkt damit verbunden, da sie nicht direkt an die Bodenplatte des Hauses dran betoniert wird bzw. die Bodenplatte des Hauses auch nicht für die Terrasse entsprechend erweitert wird.
    Dann wäre nach meiner Logik eine bauliche Verbundenheit mit dem Hauptgebäude vorhanden. Ich blicke da nicht so recht durch und glaube manch Sachbearbeiter auf den Bauämtern auch nicht immer.

    Vielleicht kann mich ja jemand aufklären, der hier den totalen Durchblick hat.
    Vielen herzlichen Dank vorab!
     
  2. Dimeto

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    Sobald sie die Nutzbarkeit des Hauptgebäudes verbessert. Ein genaues Maß kann da nicht festgelegt werden, da dieses nur dazu benutzt würde, es um 1cm zu überschreiten. Eindeutig sagen kann man aber, dass sie keine untergeordnete Nebenanlage darstellt, die dann zur GRZ II zählte, wenn sie mit einem Schritt aus der Terrassentür erreicht würde.
    Wenn Du eine unendliche Streiterei mit der Behörde beginnen möchtest, dann legst Du die Terrasse 1m-3m vom Haus weg. Letztendlich müsste dann ein Gericht nach Abwägung aller Gegebenheiten eine Entscheidung fällen. Besser wäre es, wenn Deinem Entwurfsverfasser ein paar gute Argumente für eine Befreiung einfielen.
     
  3. #3 wigga1988, 01.03.2021
    wigga1988

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    Danke für die Antwort.
    Wäre denn ein gutes Argument, dass ausnahmslos alle Nachbarhäuser dies so haben und wohl genehmigt wurden? Warum sollten wir dann benachteiligt werden? Hier kann man doch einfach mit Gleichstellung argumentieren. Teilweise sind Nachbarhäuser sogar um mehr als 50% überbaut! Der Architekt sagt selbst, er hat dort vorher einige Vorhaben genau so dort genehmigt bekommen und versteht es selbst nicht. Das Bauamt bzw. der Sachbearbeiter ist jedoch weiterhin stur oder möchte sich einfach beweisen. Einfach willkür m.E.
    Wie geht man am Besten vor?
     
  4. Dimeto

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    Ja, wenn man das "wohl" aus der Frage streicht.
    Ja, wenn man gleiches mit gleichem vergleicht.
    Na dann: Umfeldanalyse zusammenstellen und Befreiungsantrag stellen.
    Dann braucht er ja nicht einmal aufwendig zu analysieren, sondern schaut in sein Archiv und kopiert die Vergleichsobjekte.
    ... oder möchte einfach nur rechtskonforme Bescheide erstellen, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
    Man stellt einen Bauantrag mit einer korrekten GRZ-Berechnung. Sollte die korrekte Berechnung ergeben, dass die maximal zulässige Zahl überschritten wird, plant man entweder um, z.B. dass man im Bauantrag auf die Terrasse verzichtet, oder fügt einen Antrag auf Befreiung hinzu, in dem mindestens ein Grund nach §31 BauGB genannt und belegt wird, um es dem Sachbearbeiter leicht zu machen.
     
  5. #5 simon84, 01.03.2021
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    Die Versickerungsfähigen Platten nicht vergessen in der Befreiung so zu positionieren, dass das Argument Entwässerung wegfällt

    wobei ich ja eh vermute, dass es darum gar nicht ging hier
     
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  6. #6 Kriminelle, 01.03.2021
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    Da ist wohl ein Mitarbeiter der Baubehörde in Altersruhe gegangen und wurde durch einen neuen Kollegen ersetzt ;)
     
  7. #7 wigga1988, 01.03.2021
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    Vielen Dank für eure Antworten erst einmal! Aber letzteres von „Kriminelle“ wird wohl wahr sein. „Traurig aber wahr“.
     
  8. #8 Kriminelle, 01.03.2021
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    @Dimeto hat Dir den erfolgsversprechenden Weg aufgezeigt. Und so ein Korinthenkacker, also ein genauer Mitarbeiter, der wird sich dann geschlagen werden geben (müssen)
     
  9. #9 simon84, 02.03.2021
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    Finde das auch immer lustig wie man es sich immer schönredet.
    Beim TÜV beschweren sich alle wenn er einen falsch eingestellten Nebelscheinwerfer oder so aufschreibt als Mangel.
    Total übertrieben, Spießer etc.

    Aber wehe der Lackierer hat irgendwo ein Pünktchen falsch, dann gehts los !

    ihr wisst schon dass ihr das Bauamt für die Bearbeitung und PRÜFUNG des Antrages bezahlt und nicht für die Genehmigung oder ?
     
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  10. Dimeto

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    Ich kenne Deinen Sachbearbeiter (vermutlich) nicht und ich weiß, dass es einige sehr anstrengende Exemplare gibt. Aber wegen der Forderung einer korrekten GRZ-Berechnung von
    und
    und
    und
    zu sprechen, halte ich nach jetzigem Kenntnisstand für vollkommen unangemessen.
    ... und so mancher bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser auch nicht.
    Das spielt in der BauNVO gar keine Rolle. Das kann nur, wie Simon schon richtig geschrieben hat, als Befreiungsargument herangezogen werden. Das sollte dem Architekten bekannt sein.
    Die Antwort sollte ebenfalls dem Architekten bekannt sein.
    Hat der Architekt das gemacht?
    Ach, da schreibst Du es ja selber :D. Er wäre nicht der erste ahnungslose Architekt, der dem Bauherrn gegenüber die Schuld auf die Behörde oder den Vermesser ;) schiebt. Das ist sad but true :fleen.
     
  11. #11 Kriminelle, 02.03.2021
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    Ja, liest sich bei mir recht negativ, war aber gar nicht so gemeint, auch eher auf die strenge Wortwahl des TEs gemünzt.
    Ich bin auch ein Korinthenkacker. Muss ich auch sein in meiner Behörde. Wenn nicht wir, wer dann? Das nennt man Sicherheit und Ordnung. Deutsche Behörden sollten verlässlich sein!
     
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