Photovoltaikanlage bei Vereinigungsbaulast am Reihenhaus in Hessen

Diskutiere Photovoltaikanlage bei Vereinigungsbaulast am Reihenhaus in Hessen im Regenerative Energien Forum im Bereich Haustechnik; Es geht um ein Reihenendhaus in Hessen in einer Reihe von 6 Häusern. Alle Grundstücke sind real geteilt. Es existiert aber eine...

  1. #1 feivelmaus, 24.09.2022
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    Es geht um ein Reihenendhaus in Hessen in einer Reihe von 6 Häusern. Alle Grundstücke sind real geteilt. Es existiert aber eine Vereinigungsbaulast, die erstellt wurde, um die Reihe ohne Abstandsregeln bauen zu können und das Gebäude als eines gesehen wird. D.h. es existiert eine gemeinsame Bodenplatte und quasi auch ein durchgehendes, komplettes, gemeinsames Dach. Allerdings besitzen alle Häuser getrennte Wände zum Nachbarn.
    Müssen hier dennoch die in Hessen vorgeschriebenen 1,25m Abstand eingehalten werden bei den Modulen? Oder ist das durch die Baulast aufgehoben? Aber da es um Brandschutz geht, glaube ich das nicht. Könnte dennoch der Nachbar schriftlich den überschreitenden Belag mit Modulen genehmigen oder gibt es keine Lösung? Ansonsten rentiert sich die Photovoltaik nicht, da ich nur 30m² zur Verfügung habe bei 7000kwh Verbrauch.
     
  2. Dimeto

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    IMHO nein.
    IMHO ja.
    Leider zählt meine bescheidene Meinung nicht und ich kenne Sachbearbeitende (in NRW), die auch bei einer Vereinigungsbaulast jeden weiteren Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften durch eine eigene Baulast gesichert haben wollen. Auch bei Juristen sind beide Meinungen vertreten, so dass Du wohl die vorherrschende Meinung vor Ort erfragen musst.
    Aber da der Brandschutz bauordnungsrechtlich in der HBO geregelt ist, ist er wegen der Vereinigungsbaulast auch nur so anzuwenden, als ob ein großes Haus auf einem großen Grundstück stünde. Daher sehe ich nach der Situationsbeschreibung hier keine Hinderungsgründe. Privatrechtliche Belange müssten natürlich separat geklärt werden.
     
  3. #3 Deliverer, 24.09.2022
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    Hast Du schon überprüft ob "unbrennbare" Module, also Glas-Glas-Module, bei euch bis auf 50 cm ans Nachbardach ranreichen können? In einigen Bundesländern ist das so. Ggf. entschärft das das Problem etwas, sollte es auch für deinen Fall gelten.
     
  4. SIL

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    Nanana Dimeto hier ist trotzdem real geteilt, leider steht nichts zum Baujahr und die Baulast bezieht sich auf die Errichtung, nicht auf nachträgliche Ergänzungen / Änderungen...ansonsten gilt die Trennung bis in die schwere Bedachung hinsichtlich Brand/Schall/Wärmeschutz etc zum Thema der PV woraus sollte hier eine Gefährdung resultieren ? Du baust oberhalb der harten Bedachung , das einzige wären noch Dachflächenfenster , Durchdringungen, Kamine und Züge.
     
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  5. Dimeto

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    Neinneinnein @SIL. Vereinigungsbaulast ist Vereinigungsbaulast, es sei denn, hier wäre eine ganz spezielle und ungewöhnliche Formulierung gewählt worden. Eine standardisierte Vereinigungsbaulast hebt die reale Teilung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht auf.

    Der die 1,25m fordernde §35 Abs. 5 Satz 2 HBO bezieht sich auf Brandwände, die laut §33 Abs. 2 Nr. 1 HBO bei Gebäudeabschlusswänden mit weniger als 2,50m Abstand zur Grundstücksgrenze notwendig sind. Durch die Vereinigungsbaulast gibt es hier aber bauordnungsrechtlich keine Grundstücksgrenze. Wenn die beiden äußersten Kommunwände nicht mehr als 40m auseinanderliegen, was bei 6 Reihenhäusern sehr wahrscheinlich ist, ist auch keine innere Brandwand nach §33 Abs. 2 Nr. 2 erforderlich. Damit ist §35 Abs. 5 Satz 2 nicht einschlägig.

    Spielt zunächst keine Rolle. Sollte das Bauamt meiner Argumentation nicht folgen, gilt §35 Abs. 5 Satz 2:
    Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein müssen
    ...
    2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen ...

    Umstritten ist, ob sich "aus brennbaren Stoffen" nur auf "ähnliche Dachaufbauten" bezieht oder auf alle Aufzählungspunkte. Die Ausführung mit nichtbrennbaren Baustoffen ermöglicht aber die Zulassung einer Abweichung.
     
  6. #6 SIL, 25.09.2022
    Zuletzt bearbeitet: 25.09.2022
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    Doch doch doch :hammer: wenn nun eine Dachfläche besteht in der keine Kronen oder Brüstungen Teiler enthalten sind ,auch keine Dachgräben oder Fenster und durchgängig harte Bedachung geführt ist , keine weiteren Auflagen vorhanden sind und ja laut deiner Aussage die Vereinigung vorrangig ist , woher kommt dann eine Teilung in Brandabschnitte...

    Hier handelt es sich dann wohl eher um eine mini WEG Lösung mit gemeinsamer Hülle eventuell Zuwegung etc , der TE müsste dann nur mit den anderen Eigentümern 'klarkommen' , vllt kommen noch einige Angaben oder Fotos ...

    2 sind keine Kommunwände weder in technischer noch in rechtlicher Sicht.

    Doch - aber die werden durch die 2 'Giebelwände' dargestellt.

    Der Rest ist Glaskugel - was steht im not. KV ..Teilung ..Grundlagenurkunde und der TE hat nur 30 m² einspringendes Dach ? Dachterrasse? Ich erkenne Dimeto seine Argumente schon an , allerdings fehlen hier Angaben zum tatsächlichen Bestand ...

    Edit: das hier Notauschalltung und Blitzschutz notwendig ist etc und das die Module keine mit Folie sein dürfen und das selbst bei über Dach ragender Trennung einer Brandwand gemäß MBO unter Umständen bis auf 0,5 m Abstand montiert werden darf ....
     
  7. Dimeto

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    Falls es eine solche geben sollte, dann ist sie vermutlich nicht der Bauordnung geschuldet.
    Meinetwegen nennen wir es bauordnungsrechtliche WEG-Lösung, auch wenn sie mit Wohneigentum im Sinne des WEG nichts zu tun hat. Privatrechtlich und bauplanungsrechtlich bleiben es ja eigenständige Grundstücke.
    Ja, da hast Du Recht, aber ich wusste nicht wie ich die Wände anders beschreiben sollte, denn ich meine ja nicht die äußersten Wände, sondern die jeweils vorletzten in der Reihe.
    Meinetwegen sind es auch faktische Brandwände, die aber bauordnungsrechtlich nicht notwendig sind und daher auch der geforderte Abstand nicht notwendig ist.
     
  8. SIL

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    Doch , die Anforderung bleibt bestehen genau wie die Trennung bis unter die eigentliche 'Dachhaut' , dies ist aber Baujahr abhängig...vllt kommt da noch etwas.
     
  9. Dimeto

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    Basierend auf welcher Rechtsgrundlage?
    Unsere Uneinigkeit spiegelt aber sehr schön die Realität wider. Denn nicht nur wir sind diesbezüglich unterschiedlicher Meinung, sondern auch viele andere Fachleute vom Bau und der Juristerei. Es bleibt der @feivelmaus wohl nichts anderes übrig, als die Entscheidenden vor Ort zu fragen.
     
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