Vertragsauslegung

Diskutiere Vertragsauslegung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Mir war nicht bewusst. dass es wichtig ist, um welches Grundstück es sich handelt. Es geht um das ältere Grundstück. Das ist für Deine aktuelle...

  1. 11ant

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    Das ist für Deine aktuelle Frage inhaltlich auch völlig unerheblich. Ich wollte Dir nur zu bedenken geben, daß Deine Art, Fragen zu stellen und die Antwortenden im Weiteren auf Deiner Reise zum abgeschlossenen Projekt nicht "mitzunehmen", in Foren weniger fruchtbar ist als ein Dialog mit einem gewissen Minimum an Unterhaltungswert für alle Beteiligten und Mitleser. Leider gibt es Fragesteller, bei denen diese Erkenntnis nicht ankommt.

    In der aktuellen Sache ist mein Senf dieser:
    1. Weißtöne gibt es so bannig viele, das sie schon für sich ein "Spektrum" auffächern. Des Einen Uhl ist des Anderen Nachtigall. A sagt, nur Arielweiß sei weiß, Persilweiß sei gelblich; B sagt, nur Persilweiß sei weiß und Arielweiß sei bläulich. Aus genau diesem Grund gibt es Musterkarten, um zu vermeiden, daß das vorher "richtige" Weiß wenn es ans Bezahlen gehen soll das "falsche" Weiß gescholten wird. Ähnlich gibt es eine Fraktion Philosophen, die sich "Weiß" den Farben zuzurechnen verweigert - und ebenso auch eine, die in "einfarbig" und "bunt" einen absoluten Widerspruch sieht.
    2. Du hast die Beziehung zwischen Dir, dem Unternehmer und seinem Sub von einer sauberen Befehlskette zu etwas umgebaut, über das man sich nach einem ähnlichen Muster wie ad 1. streiten kann, ob es nun ein Transistor oder eine Abseitsfalle geworden ist. Dadurch ist mindestens einer von Euch Dreien nun der Depp - wer und ob einer, zwei oder alle, kann jeder Amtsrichter anders sehen.
    3. gemäß Deiner Gesamtschilderung scheint mir der Fall wie folgt zu liegen: initial gab es in dem Buntanstrichsanspruch ein mangelndes Einvernehmen zwischen Dir und dem Unternehmer; dann geriet die Gefahr in den Verzug, daß der Subunternehmer zwischen den Stühlen sitzend auf Eure Einigung wartend am Handeln gehindert gewesen wäre. Hier hast Du nun offenbar - ob Du es erkennst oder nicht - einen Vertrag mit dem Subunternehmer geschlossen, nämlich daß Du das Risiko der strittigen Mehrkosten dafür übernähmest, den Unternehmer bei der Fahrbwahlentscheidung zu übergehen, auszubooten oder wie immer man es nennen will. Eigentlich hast Du auch Schadenersatzansprüche beider Parteien des Subunternehmervertrages damit begründet, als Dritter in ihren Vertrag einzugreifen. Ich sehe hier ein Risiko gleich zweier Rechtsstreite gegen Dich, deren jeder Beilegung einzeln Dich locker mehr kosten kann als den ganzen (von keinem Geringeren als Dir !!!) angerichteten Quatsch doppelt zu bezahlen - Nebenkosten für Gerichte und Anwälte noch garnicht mitgerechnet.

    Die Moral von der Geschicht´ - liebe Kinder, bitte nicht nachmachen: als rechtlich Unbeteiligter - wenn auch zugleich Leistungsgläubiger eines der beiden Beteiligten - zu einem Vertrag einen Ergänzungsvertrag abzuschließen, ist potentiell Sprengstoff. Der Volksmund weiß, wer aus Summen kürzt: es ist der kleine Bruder des Bürgermeisters von Wesel *LOL*

    Aus meiner Sicht ist Dein Fall mustergültig hervorragend geeignet, Jurastundenten zu erklären, was die Fußball-Schiedsrichter mit einer "Abseitsfalle" meinen. [ich hätte es ´mal wieder nicht schöner sagen können *eigene_Schulter_klopf*]
     
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  2. #22 Fabian Weber, 02.12.2022
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    Sehe ich komplett anders und wäre da ganz entspannt.

    Jeder Richter wird beim Stichwort Farbtonauswahl eben nicht nur an Weißtöne denken, sondern den GU fragen, ob er noch alle Tassen im Schrank hat, überhaupt zu versuchen, hier einen Anspruch durchzusetzen.

    Der zeitliche Hergang (Unterdrucksetzung durch zu späte bzw. gar nicht erfolgte Abfrage des Farbtons durch den GU wegen Gerüstkosten etc.) wird dem GU im Streitfall ebenfalls negativ ausgelegt werden und auch hier kann ein guter Anwalt ein fast schon erpresserisches Moment sehen.

    Ich glaube Jurastudenten mit Schwerpunkt Baurecht tun besser daran, das Offensichtliche weiterhin im Auge zu behalten.
     
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  3. #23 VollNormal, 02.12.2022
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    Trotzdem keinesfalls den Sub direkt bezahlen, der hat einen Vertrag mit dem GU, nicht mit dem TE. Soll doch der GU versuchen, den fraglichen Betrag nachträglich einzufordern. Da sehe ich dann auch gute Chancen, dass der damit vor Gericht scheitern würde. Andersrum könnte es schwierig werden.
     
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  4. #24 hanghaus2000, 02.12.2022
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    Da der GU davon ausgegangen ist, dass die Sache sehr schwierig ist, hat der den Sub das machen lassen.

    Meiner Meinung nach hat der GU die Mehrkosten angemeldet. Der TE hat diese aber abgelehnt. Ob das nun formgerecht war wissen wir nicht. Zu Details schweigt ja leider der TE.

    Bin mal gespannt wie das ausgegangen ist.
     
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  5. #25 nordanney, 02.12.2022
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    Er hat die Mehrkosten korrekt in der Leistungsbeschreibung angemeldet und im Hauspreis vereinbart. Welche Mehrkosten sollen noch kommen?
    Nein, er hat den Bauvertrag unterzeichnet. Und anschließend nur auf die vereinbarten Leistungen gepocht. Nicht mehr und nicht weniger.
     
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  6. 11ant

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    Den Vertragsbruch des Unternehmers, statt eines einfarbig bunt gestrichenen ein einfarbig weiß gestrichenes Haus zu liefern, hat der TE durch seinen eigenmächtigen Zusatzvertrag mit dem Subunternehmer seines Vertrags"gegners" in der Sache vereitelt. Rechtlich hat er den Dissens zwischen sich und dem Unternehmer damit nicht geheilt, entsprechend lebt dieser Dissens weiter. Dann hat der TE nach eigener Aussage einen Vertrag ...
    ... mit dem Subunternehmer geschlossen, der diesen zur Forderung nach Bezahlung der vereinbarten Leistung berechtigt. Wenn der Unternehmer sich diese Vertragserfüllung nun zu Eigen macht, in dem er sie dem TE wie (rechtlich) von ihm geleistet berechnet, muß er den TE selbstredend damit verbunden auch von dessen direkter Zahlung an den Subunternehmer freistellen. Der TE muß also nicht doppelt zahlen - aber er muß sich (gegenüber beiden anderen Beteiligten !) verbindlich dazu erklären, ob er die Erfüllungsaneignung durch den Unternehmer anerkennt.

    Selbstverständlich hat der Unternehmer den Vertrag mit dem TE so zu erfüllen, wie er ihn geschlossen hat - wenn er den Vertrag auf dem alten Formular geschlossen hat, hat er ihn nach den Bedingungen wie dort bezeichnet zu erfüllen, auch wenn er ihn auf dem neuen Formular geschlossen zu haben zu erinnern glaubt. Der TE hat sich hier gründlich verzockt, wenn er gedacht hat, den Dissens auf den Rücken des Subunternehmers auslagern zu können, denn der Subunternehmer hat einen gültigen Vertrag mit ihm geschlossen und seinerseits erfüllt, also auch den Anspruch auf sein Entgelt erwirkt (sofern die Leistung als solche ohne Reklamation abgenommen oder evtl. Reklamationen erledigt wurden).

    Daß Weiß eine unbunte Farbe ist, erkennen meines Wissens Richter auch ohne Bemühung eines Gutachters. Und selbstverständlch wird eine inkludierte Leistung aus einem Vertrag nicht plötzlich aufpreispflichtig, nur weil sie in einer späteren Version ähnlicher Verträge nun zu einer Sonderleistung geworden ist. Dies im Sinne des TE zu klären, wird einem Richter nicht schwer fallen. Der TE hat jedoch keinen Anspruch gegen den Subunternehmer, dessen Zahlungsanspruch bis dahin ruhen zu lassen. Der Maler hat sein Geld zu bekommen - wie lange und mit welchem Ergebnis sich die beiden anderen Skatkumpane nachher prügeln, ist seine Sorge nicht. Wäre ich der Maler, würde ich meine Forderung ganz entspannt einem Fakturierer verkaufen, falls mir der Atem für den gewiß gewonnenen Prozeß um meinen Lohn fehlte.

    Der TE ist in meinen Augen der Eigentorschütze mindestens des Monats, und heißer Aspirant für den Jahresrückblick.
     
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  7. #27 Fabian Weber, 02.12.2022
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    Darum war ja mein Vorschlag, die Summe des NUs für den Mehrpreis, dem GU in Abzug zu bringen.

    Das ist das einzig logische, denn vom GU gibt es ja anscheinend keine verpreiste Einzelposition dafür.

    Ich kenne sowieso kein einziges EFH, wo es nicht diverse Einbehalte für Mängel gab, die am Ende in Summe immer so zwischen 10 und 15tsd. € lagen.

    Daher Abzug beim GU.

    PS: Eigentlich müsste der NU-Zuschlag auch abgezogen werden, also bei üblichen 20% nochmal 320€.
     
  8. #28 VollNormal, 02.12.2022
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    Upps, das hatte ich irgendwie übersehen. Wahrscheinlich weil dieses Wotzäp in meiner Wahrnehmung kein Kommunikationsmittel ist, sondern nur ein Störfaktor.

    In dem Moment seid ihr einen Vertrag mit dem Sub eingegangen und müsst ihn selbstverständlich entsprechend vergüten. Hoffentlich habt ihr die Aussage des GU, dass er einen Teil der vereinbarten Leistung verweigert, auch belegt.
     
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