26m langes Doppelhaus - verhindern?

Diskutiere 26m langes Doppelhaus - verhindern? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, wir haben folgendes Problem: Auf dem südlich von unserem Grundstück (28 x 24,5) soll ein schmales, dafür aber 26 m langes Doppelhaus...

  1. #1 Centauri, 05.08.2011
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    Hallo,
    wir haben folgendes Problem:

    Auf dem südlich von unserem Grundstück (28 x 24,5) soll ein schmales, dafür aber 26 m langes Doppelhaus gebaut werden. Das Doppelhaus würde nahezu unsere komplette Südseite (24,5m) versperren.

    Für beide Grundstücke exisitiert ein Bebauungsplan.

    Besteht die Möglichkeit, dass man gegen das Doppelhaus bei der Baubehörde erfolgreich Widerspruch einlegen kann, wenn die Vorschriften des Bebauungsplans im Wesentlichen eingehalten werden:
    Das Baufenster wird nicht überschritten, Grenzabstände (3m) werden eingehalten, GFZ und GRZ werden knapp ausgereizt, Traufhöhe passt und ist wohl irgendwas um die 6 m. Einzig die Dachneigung ist geringer als im Bebauungsplan vorgeschrieben, was allerdings eher "zu unseren Gunsten" ist.

    Wenn wir Widerspruch gegen die Dachneigung einlegen, könnten wird das ganze Hauskonzept stören und eventuell das Vorhaben verhindern oder wie können wir sonst eine so lange Wand vor unserem Grundstück verhindern? Im ganzen Gebiet des Bebauungsplans sind keine solchen Häuser gebaut worden, weshalb wir diese Möglichkeit beim Kauf unseres Grundstsücks auch nicht gesehen haben. Bestehen irgendwelche Nachbarschaftsrechte, die über den Bebauungsplan hinausgehen? Möglicherweise wird durch ein solches Haus auch unser Grundstückswert gehindert.

    Viele Grüße,
    C.
     
  2. #2 Wieland, 05.08.2011
    Wieland

    Wieland Gast

    Der rechtskräftige Bebauungsplan dürfte nun Gesetztes Recht sein !
    Einwendungen sind in der Regel nur im Planfeststellungsverfahren möglich, weshalb hier
    die öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen ist.

    Die von Ihnen befürchteten Nachteile werden bei weitem nicht so grafierend sein
    wie sie im Moment empfinden.
    Wenn sich jeder an den Bebauungsplan hält dürften Einwendungen ausgeschlossen
    sein !!

    Laienmeinung !:hammer:
     
  3. #3 Thomas B, 05.08.2011
    Thomas B

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    Ich denke nicht, daß Ihr mit einem Widerspruch Erfolg hättet. Die baubehörde kann auch trotz Eures Widerspruchs genehmigen , wenn Euch keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Da aber
    befreit werden soll, sehe ich hier keine Chance.

    Und: Es bestehht kein Anspruch auf eine unverbaute Aussicht. Das kann man nur erreichen, in dem man sich größere Ländereien kauft, die einen entsprechenden Abstand zu allen Nachbarn zulassen.

    Da der B-Plan ja eingehalten wurde, habt Ihr wohl letztendlich darüber Bescheid gewußt, was hier vorgesehen/ geplant war....warum sich nun drüber aufregen?

    Thomas
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 05.08.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Ihre "Blindheit" gegenüber den Chancen des B-Plans kann jetzt ja nicht der Nachteil der Bauherren der DHH sein - nicht wahr. :shades

    Wenn Sie wg. der Dachneigung Rabbatz machen, bleibt die "Wand", wird nur NOCH höher!!!
    Es gibt auch keine anderen Rechte, die es Ihnen möglich machen würden, Ihrem Nachbarn Knüppel zwischen die Beine zu werfen.

    Wer garantiert unverbaubare Aussicht will, kaufe sich ein Haus am Strand (und bekommt dann eine near-shore Windkraftanlage in die Aussicht gestellt :D )
     
  5. #5 Centauri, 05.08.2011
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    Danke für die Antwort. Wir haben allerdings nicht gewusst, dass da so ein Riegel hinkommt / hinkommen kann, es war immer nur die Rede von einer Stadtvilla. Sonst hätten wir auch nicht gekauft.

    Viele Grüße, C.
     
  6. #6 planfix, 05.08.2011
    planfix

    planfix Gast

    ich bin mit der berliner bauordnung jetzt nicht ganz vertraut.
    in bayern können abstandsflächen, nach der BayBO, bei gbeäuden von weniger als 16m halbiert werden. 6m wandhöhe würden eine abstandsfläche von 6m erzeugen, diese kann bei kleiner 16m dann 3m sein.

    ihr könntet im amt nachfragen, ob der B-Plan das abstandsflächenrecht einschränkt. wenn dies so ist, der B-Plan quasi übergeordnet ist, habt ihr eigentlich glück, dass die dachneigung nicht noch voll ausgeschöpft wird.
     
  7. #7 Stef1969, 05.08.2011
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    Unsere Nachbarn hätten auch nicht gedacht, dass später fast direkt vor ihre Südterasse eine Doppelgarage direkt auf die Grenze gebaut wird (nicht durch uns wohlgemerkt). Die haben auch geflucht, aber durch BPlan gedeckt. Man muss halt immer mit dem worst case rechnen. Deshalb haben wir zB erst gekauft, als klar war, dass südlich von uns ein "kleines" EFH hinkommt, niedriges Pultdach, keine Grenzbebauung etc.
     
  8. #8 Baufuchs, 05.08.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Planfix

    Ist in Berlin anders, bei Wohngebäuden Kl. 1-3 mit nicht mehr als 3 Geschossen genügen die 3m.
     
  9. #9 Centauri, 05.08.2011
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    das Grundstück ist in Brandenburg.
     
  10. bernix

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    ...darf er an den anderen Seiten, die drei Meter Abstand unterschreiten?

    ...wie schmal ist denn das Haus?
     
  11. #11 Schwarz, 05.08.2011
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    tatsächlich haben die brandenburger ein relativ moderates abstandsflächerecht.

    lediglich 0.5xH=T oder 0.4xH=T, bzw. mindestens 3m werden dort gefordert. da gehen bei 3m grenzabstand locker 6m traufhöhe. bei nicht mehr als zwei geschossen reichen sogar die 3m bis 9m höhe. also die aussage, dass grenzabstände eingehalten werden deckt sich durchaus mit der beschreibung des gebäudes.

    chancen gegen die bebauung vorzugehen sehe ich persönlich keine. die befreiung von der mindestdachneigung kommt ihnen ja etwas entgegen und stellt auch sicher keine nachbarschützende anforderung des baurechts dar.

    selbstverständlich ist es immer doof, wenn bebauungen kommen, die einem selbst nicht genehm sind, andererseits aber auch nicht den vorgaben von "bekannten" bebauungsplänen widersprechen. diese dinge muss man halt bei einem grundstückskauf abwägen. schaue ich mir übliche baugebiete so an, sind wahrscheinlich die wenigsten mit ihrer umgebungsbebauung und dem entstandenen ausblick zufrieden. das ist halt der nachteil wohnbaugebiet.

    schwarz
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 05.08.2011
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    Ich hab auch erst gestutzt, aber ich nehme an, das sind die Maße von seinem Grundstück, das/die andere(n) ist/sind grösser
     
  13. #13 Centauri, 05.08.2011
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    Hallo,
    nein die Gränzen von 3 m halten die schon ein. Das geplante Doppelhaus soll 6m breit und 26 m lang sein. Es ist eigentlich ein Investitionsprojekt. Das Doppelhaus soll laut Auskunft später vermietet bzw. eine hälfte verkauft werden. Das Grundstück südlich von uns ist relativ schmall aber lang, weswegen das Baufenster auch so lang ist.
    Wir haben bedenken, dass unser Grundstück bzw. Haus später weniger Wert ist, als wir investieren müssen.
    Viele Grüße
     
  14. #14 Centauri, 05.08.2011
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    Unser Grundstück ist 24,5 breit und 28 m lang. Das Grundstück südlich von uns ist etwa 32 m lang und vielleicht 18m breit.
    danke für die Antworten
    Viele Grüße
     
  15. #15 Thomas B, 05.08.2011
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    Es ist natürlich ärgerlich, wenn auf einmal etwas anderes gebut wird, als erwartet....wer aber nährte die Erwartung, daß hier eine "Stadtvilla" errichtet werden würde...der Makler, der das Grundstück natürlich u.a. Umständen verkauft bekommen möchte (bzw. seine Provision möchte) oder wer oder was....

    Letztendlich ist es egal...wenn der B-Plan das hergibt, dann ist das eben so. Richtig wäre es gewesen sich diesen mal genau zu Gemüte zu führen. Wie man sieht sind daraus erwachsenden Konsequenzen nicht ganz unerheblich. Zumal...wenn Ihr neu gebaut habt, dann müßte sich Euer Planer ja wohl mit den Möglichkeiten und Gegebenheiten intensiv auseinandergesetzt haben...irgendwie jedenfalls.
     
  16. #16 Centauri, 05.08.2011
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    Wir haben noch nicht gebaut oder etwas geplant. Das Grundstück wurde von uns vor etwa 1,5 Monaten gekauft. Ja, der Makler erzählte von einer "Stadtvilla" oder "Einfamilienhaus" aber nicht von einem "Doppelhaus".Weil in dem Umfeld keine Doppelhäuser gebaut wurden, haben wir diese Möglichkeit auch nicht bedacht.
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 05.08.2011
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    Das wäre auch bei einem Grundstück direkt am Landschaftsschutzgebiet so.
    Einen Tag nach Fertigstellung ohne Bezug verkaufen, bringt (fast) nie den Betrag, den Grundstück + Haus gekostet haben.

    :mega_lol: :mega_lol: :mega_lol:
    Der will ja auch verkaufen. Klar sagt der nicht: Hey, die Aussicht können Sie aber knicken, die wird demnächst zugebaut!

    Nochmal - warum sollen die Nachbarn unter Ihrer Schusseligkeit (der nicht erfolgten Prüfung der Bebauungsmöglichkeiten) leiden und deren Ideen nicht umsetzen können?
     
  18. #18 Thomas B, 05.08.2011
    Thomas B

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    ...es ist leider gängige Praxis, daß Makler hanebüchenden Unsinn parlieren um den Leuten etwas andrehen zu können...leider.
     
  19. #19 gunther1948, 05.08.2011
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    hallo
    jaja makler und autoverkäufer da war doch was???

    gruss aus de pfalz
     
  20. lumo

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    Könnte man den Makler wegen Täuschung belangen? Es ist natürlich naiv, dem Makler zu glauben, aber es gibt ja viele Bereiche wo man naiv sein darf (Falschberatung bei Banken etc.) und dann rückabgewickelt werden kann.
     
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