Abfangen/Unterfangen Kostenaufteilung

Diskutiere Abfangen/Unterfangen Kostenaufteilung im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Liebe Bauexperten, wir haben vor 2 Jahren eine ca. 0,80m hohe Trockenmauer zum damals unbebauten Nachbargrundstück errichtet und den...

  1. #1 Seelord, 04.10.2007
    Seelord

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    Liebe Bauexperten,

    wir haben vor 2 Jahren eine ca. 0,80m hohe Trockenmauer zum damals unbebauten Nachbargrundstück errichtet und den Mauersockel auf die vorhandene Geländehöhe aufgesetzt, weil wir ja nicht wußten, wie unsere späteren Nachbarn mal bauen werden.

    Nun über 2 Jahre später stellen die neuen Nachbarn gerade ihre Außenanlagen her und verlangen von uns, dass wir zu unseren Kosten einen ca. 50cm hohen Sockel unter die Trockenmauer setzen sollen, da die Nachbarn 50cm tiefer gebaut haben als die gewachsene Geländehöhe.

    Argument ist, dass wir hätten wissen müssen, dass die Nachbarn gar nicht höher hätten bauen dürfen und das hätten wir beim Mauerbau berücksichtigen müssen. Anmerkung: nicht mal das stimmt, denn es gibt nur Begrenzungen für den Haussockel, nicht aber die Nebengebäude.

    Wenn wir uns weigern zu zahlen, würde der Nachbar keinen Sockel errichten und wenn die Mauer umfalle, wäre das dann unser Problem.

    Wie sehen Sie hier im Board diese Rechtsauffassung unseres Nachbarn; hat er am Ende gar Recht?

    Danke im voraus und Grüße

    Seelord (Robert)
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 04.10.2007
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    ... der Fachanwalt für Baurecht, zu finden unter http://www.anwaltauskunft.de/

    Da spielen so viele Randbedingungen mit. Ich glaube kaum, dass das hier im Forum aufgedröselt werden kann.

    Ich glaube zwar, dass der Nachbar nicht Recht hat, kann es aber ohne Kenntnis aller Umstände (Bebauungsplan, Ortssatzung? etc etc) nicht mit Bestimmtheit sagen.
     
  3. #3 Seelord, 04.10.2007
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    Volker,

    danke erstmal für die Antwort. Also im Bebauungsplan steht zu diesem Thema gar nichts. Ich war immer davon ausgegangen (gesunder Menschenverstand), dass derjenige, der über der gewachsenen Geländehöhe liegt die Kosten für das Abfangen zum Nachbar trägt und derjenige, der unterfängt entsprechend die Kosten bis zur "Normalhöhe" trägt....Ich werde morgen mal beim zuständigen Bauamt anrufen.

    Grüße

    Robert
     
  4. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    ich glaube nicht das die das interessiert... aber versuchen kann mans
     
  5. ISYBAU

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    Wer andern eine Grube gräbt fällt selbst hinein.

    Nach meiner Rechtsauffassung, ist es Sache des Nachbarn das Eigentum anderer zu achten und nicht zu schädigen ! Aber das werden Juristen besser wissen und "fundierter untermauern" können.
     
  6. #6 RMartin, 05.10.2007
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    Ich weiss die rechtliche Lage auch nicht aber, dass der Nachbar dann einfach buddelt und wenn die Wand umfällt, dann fällt sie um sollte er tunlichst bleiben lassen, denn wenn er gerade am Graben ist und die Wand fällt ihm auf den Schädel, naja, ob es das ist was er will wage ich zu bezweifeln.... (Wand ist zwar nur 0,80 m hoch, aber kann auch schon schmerzhaft werden...)
     
  7. #7 Seelord, 05.10.2007
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    So, ich habe mich gestern noch ein wenig schlau gemacht und heute morgen beim Bauamt angerufen und wollte meine Erkenntnisse gerne zur Verfügung stehen undauch um kritisches Feed Back bitten.

    Der Bau unserer Trockenmauer wie auch die Vertiefung (so der Fachbegriff) durch den Nachbarn sich nach niedersächsischem Baurecht genehmigungsfrei, d.h. die rechtliche Klärung bewegt sich nicht im baurechtlichen, sondern im privatrechtlichen Bereich.

    Konkret ist bei Vertiefungen der § 909 BGB anzuwenden,

    BGB § 909 Vertiefung
    Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des
    Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.


    wonach ein Nachbar sein Grundstück nur dann vertiefen darf, wenn er ggü. seinem Nachbarn für eine fachgerechte Absicherung sorgt. Diese ist zu seinen Lasten zu erstellen und es ergibt sich - auch im Falle der Unterlassung - ein Schadensersatzspruch gegen den Eigentümer aber auch einen ggf. beauftragten Architekten o.a. Planer.

    Was meine Trockenmauer betrifft, so habe ich nach niedersächsischem Nachbarschaftsrecht § 26 folgende Pflicht:

    § 26
    Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß
    einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß
    eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Bodenbewegungen ausgeschlossen ist. Die
    Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.


    D.h. ich muß zu meinen Lasten die Aufschüttung spätestens an der Grenze abfangen, was bei Höhenunterschieden bis zu 1,50m (in NDS) nach niedersächsischer Bauordnung (§ 12a Abs 2) genehmigungsfrei möglich ist.

    Entscheidend ist bei alldem nach § 16 niedersächsische Bauordnung immer die gewachsene Geländeoberfläche, welche in unserem Fall aus den zur Genehmigung eingereichten Vermessungsunterlagen hervorgeht.

    Nach allgemeiner Rechtsauffassung müßte in diesem Fall mein Nachbar die Abstützung/Absicherung der Grenze, die durch seine Vertiefung nötig wird, zu seinen Lasten leisten. Sofern die Bauherrn zeitgleich bauen, könnte eine gemeinsame Mauer errichtet wird, die kostenmäßig z.B. anteilig nach Abfang-/Vertiefungshöhe oder einfach hälftig von beiden Parteien gezahlt wird.

    Grüße

    Seelord
     
  8. #8 wasweissich, 05.10.2007
    wasweissich

    wasweissich Gast

    (halb)laienerfahrung

    wer tiefer buddelt , muss zusehen , dass das , was er unterbuddelt , stehen bleibt .

    so sehe ich es auch (bin aber kein rechtsanwalt , und das normale rechtsempfinden hilft einem nicht immer weiter , wenn es um paragrafen geht)

    gruss j.p.
     
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