angemessene Fristen (bei unbekannter Leitung)

Diskutiere angemessene Fristen (bei unbekannter Leitung) im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Abend zusammen, bin mir nicht sicher, ob das hierher gehört, aber no risk no fun;) Habe eine etwas heikle Angelegenheit, worüber ich schon...

  1. #1 trekkie, 18.05.2011
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    Abend zusammen,

    bin mir nicht sicher, ob das hierher gehört, aber no risk no fun;)

    Habe eine etwas heikle Angelegenheit, worüber ich schon länger grüble:

    Wir planen eine neue Zufahrt.
    Die alte Zufahrt war bis 2009 auf öffentlichem Grund, dann wurde das Grundstück vom Nachbar gekauft.
    Überfahrt ist weiterhin erlaubt, eingetragenes Wegerecht seitens Nachbar nada (wird nicht notariell gewährt).

    Nun - die schwarzen Roben zu bemühen davor graut mir, obwohl wir seit 1940 da drüber gefahren sind, scheint das 'Gewohnheitsrecht' auch sehr diffizil im Ausgang.
    Lange Rede ..., die Knete eines Rechtsstreites wollen wir lieber gleich in eine eigene Zufahrt investieren.

    Es könnte nun aber sein, im Zuge der Baggerarbeiten (mittelsteile Hanglage) auf die Trinkwasserleitung des Nachbarn zu stossen bzw. könnte hinterher keine frostsichere Überdeckung mehr gewährleistet sein.

    Kann sein - muss aber nicht.

    Baggerarbeiten sind für Mitte August angesetzt, dann wird man sehen was fakt ist.
    Genau orten konnte der Versorger die Leitung nicht, nur teilweise.
    Weiterhin meinte der Versorger, wenn wir auf die Leitung stossen oder Überdeckung mindern, könnte 'man' ja noch problemlos in U-Form tieferlegen, bevor die Frostperiode beginnt.

    Am saubersten erscheint mir aber aber die Lösung:
    - wir: eigene Zufahrt
    - Nachbar: eigene Trinkwasserleitung

    Nur kann ich schlecht dem Nachbar Mitte/Ende August zumuten, sich eine neue Wasserleitung (40m ab Strasse) zu besorgen?
    On the other hand, hat sich der Nachbar auch nicht grade loyal uns gegenüber verhalten.

    Insofern mal die Frage was angemessene Fristen wären in solch einem Fall?
    Oder anders, wie würdet ihr euch verhalten?

    Vielen Dank für paar Tips,
    trekkie
     
  2. KlausK

    KlausK Gast

    Gibt es denn für die Trinkwasserleitung ein Leitungsrecht?
     
  3. #3 trekkie, 19.05.2011
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    Danke für das Interesse und - Nein.
     
  4. H.PF

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    Dann ist das wohl sein Problem...

    Er trägt euch kein Wegerecht ein und dann muß er halt damit leben das er kein Leitungsrecht bekommt...

    Und wenn man kein Leitungsrecht hat...
     
  5. #5 ThomasMD, 19.05.2011
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    Vorsicht.
    In der DDR wurde keine allzu große Rücksicht bei der Führung von Versorgungsleitungen genommen.
    Durch den Einigungsvertrag wurden diese Leitungsrechte m.E. festgeschrieben.
    Mal ins öffentliche Baulastenverzeichnis schauen, ob da was eingetragen ist.
    Viele Lasten sind nicht ins Grundbuch eingetragen.
     
  6. #6 trekkie, 19.05.2011
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    Danke für die Betsätigung, sehe ich ja ebenso.

    Mir gings nur darum, soll/muss ich dem jetzt sofort sagen 'wir planen da was' oder soll ich warten bis Mitte August der Bagger Tatsachen geschaffen hat?
    Ich meine damit:
    Nachbi kann ja sich seine TWL ja nicht von heute auf morgen hexen.

    Sorry wenns schlecht rüberkam, war also eher als strategische Frage gemeint,
    Nachbi vorher informieren oder erst wenn Bagger auf Leitung ...?
    Dann isses Ende August - 2/3 Monate bis Frostbeginn >> zumutbar für Nachbi?
     
  7. #7 trekkie, 19.05.2011
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    Das ist richtig. Nur sehe ich derzeit (nachdem er das öffentl. Grundstück gekauft hat) nix, was dagegen spricht, auf eigenem Gelände erschliessen zu können.

    Sprich: er war Hinterlieger (zu DDR-Zeit) mit TRW über uns (Gefälligkeit).
    Durch seinen Grundstückserwerb runter bis zur Strasse ist er nun kein Hinterlieger mehr, sondern ein direkt ans öffentl. Netz liegender Anlieger.

    Aber Danke erstmal, werde mal recherchieren, wobei es mir seltsam vorkäme,
    wenn nach den neuen Grundstücksverhältnissen, er seine Leitung über uns behalten soll aber wir kein Wegerecht bekommen?
     
  8. #8 trekkie, 20.05.2011
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    Nochmal Hallo,

    wiegesagt mir gehts nicht ums Recht, da stecken wir eh zurück, weil keinen Bock auf Rechtsstreit.

    Blos nochmal kurz, wie bzw. wann verklickere ich dem Nachbi das am besten? *Feiglingbin* ;)
     
  9. #9 fmjuchi, 20.05.2011
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    Auch wenn damit das Problem der Leitung nicht gelöst ist, frage ich mich gerade, wie ein Kommune einen öffentlichen Weg verkaufen kann?

    Oder befindet sich weiterhin ein öffentlicher Weg auf dem Privatgrundstück?
     
  10. #10 trekkie, 20.05.2011
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    Gute Frage, hab ich mich auch gefragt.

    Fakt ist Stadt hat an GGG abgegeben und GGG hat an privato verkauft.
    Stadt ist/war natürlich interessiert, so unnütze Stichwege loszuwerden, die Guten rechnen auch;)

    War jetzt keine Antwort, nur eine Vermutung, da ich mich natürlich auch gefragt habe, wie sowas gehen kann.

    Aber betrachte es als gegeben, die Stadt zu verklagen oder irgendwas in der Richtung Rückabwicklung anzudenken, wäre Wahnsinn, gar nicht drüber nachdenken ...;)
     
  11. #11 fmjuchi, 20.05.2011
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    Privateigentum schließt einen öffentlichen Weg nicht aus. In unserer Gemeinde sind im alten Ortsteile zahlreiche Straßen auf privatem Grund. Es kommt darauf an, ob und wann die Flächen gewidmet wurden.

    Dabei handelt es sich um landesrechtliche Regelungen, daher weiß ich nicht wie das bei euch ist. Grds. kann es aber nicht sein, dass durch einen Verkauf der Gemeinde die Erschließung verloren geht.

    Ich würde mal dort nachfragen, evtl. hat die Gemeinde tatsächlich vor dem Verkauf eine Baulast eintragen lassen.
     
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