Anschaffungsnaher Aufwand

Diskutiere Anschaffungsnaher Aufwand im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Können hohe Aufwendungen für die Modernisierung eines Wohnhauses innerhalb von drei Jahren nach dessen Kauf als Werbungskosten im Sinne von § 9...

  1. hispa

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    Können hohe Aufwendungen für die Modernisierung eines Wohnhauses innerhalb von drei Jahren nach dessen Kauf als Werbungskosten im Sinne von § 9 EStG von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden oder sind diese grundsätzlich als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn die Renovierungskosten 15% des Kaufpreises überschreiten ?

    Konkreter Fall:
    Immobilie 2004 gekauft

    Es ist glaubhaft begründbar, dass der Wohnwert/Gebäudenutzungswert nicht gesteigert wurde (Tausch Ölheizung->Gasheizung, Fassadeninstandsetzung, alte Iso-Fenster gegen neue getauscht usw....). Also eigentlich keine Herstellungskosten

    Renovierungsaufwand in 2004 noch knapp unter 15% - Grenze, Renovierungsaufwand 2005+2006 deutlich drüber.

    Wie sieht das Finanzamt die Sache bzw. wie ist die Rechtsprechung ?

    Habe dazu folgenden Link gefunden :http://www.ra-kotz.de/anschaffungsnaheraufwand2.htm


    Entspricht diese Darstellung dem aktuellem Rechtstand ?


    Gruss

    Ralf
     
  2. #2 Olaf (†), 17.12.2005
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    Sehen Sie es mal..

    so: Was Sie hier wissen wollen, ist eine sehr konkrete Steuer- bzw. Rechtsfrage. Ich glaube nicht, dass sich jemand hier eine Abmahnung eines nicht ausgelasteten RA/Stuerberaters wegen unerlaubter Rechtsberatung einhandeln will.
    Auch wenn die Kosten bald nicht mehr absetzbar sind - wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater.
     
  3. #3 lakra-man, 17.12.2005
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    Hallo "hispa"

    selbst ich würde mich bei dieser komplexen Fragestellung vertrauensvoll an meinen Steuerberater wenden. Und, wenn die Rechnung noch dieses Jahr bezahlt wird, ist das Ganze auch noch steuerlich voll abzugsfähig. Selbst für Privatleute. NSF 82 kann ich nur zustimmen.
    .
    Laienmeinung, da KEIN Steuerberater......
    .
     
  4. hispa

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    danke für die schnelle Antwort aber....

    1) habe ich keinen Steuerberater
    2) werden hier im Forum doch fast nur ziemlich konkrete Steuer- und Rechtsfragen behandelt. Wo fängt denn da bitte die illegale Rechtsberatung an ? Wenn ich sage du darfst niemanden totschiessen oder wenn ich sage, mit der Eigenheimzulage in deinem Fall st das so uns so....???

    Konkret ist die Frage natürlich,sehr speziell aber sicherlich nicht....vielleicht hat ja jemand eine Antwort !

    Gruss

    Ralf :smoke
     
  5. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Das einfachste ist bei ihrem zuständigen FA anzurufen und nachzufragen, wie man es dort sieht.

    Wenn Sie zielgerichtete Fragen stellen, bekommen Sie auch sachdienliche Antworten. Nur dürfen Sie nicht versuchen den FA-Mitarbeiter(oder -in) bei Auslegungsfragen festzunageln. Das ginge nur schriftlich.
     
  6. #6 susannede, 17.12.2005
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    Bei mir war's damals so, daß das Finanzamt die Kosten über mehrere Jahre verteilt hat, was steuerlich auch ein Vorteil sein mag. Die meisten Finanzämter sind aber lieb und sagen einem schon mal vorab einiges dazu. Ist immer, wie man in den Wald ruft...

    Reine Laienmeinung, is klar.
     
  7. hispa

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    Nur als abschliessende Info :

    FA sieht das auch so wie ich - 15%-Regelung nur dann, wenn es wirklich kein Erhaltungsaufwand ist. Bei Erhaltungsaufwand (auch wenn der höher wie 15% ist) kann auch sofort oder über 2-5 Jahre abgeschrieben werden.

    @Susanne : sehe keinen Vorteil, über 50 Jahre abzuschreiben wenn es auch sofort absetzbar ist....
     
  8. #8 susannede, 20.12.2005
    susannede

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    Nicht über 50 Jahre, sondern über 2-3 Jahre!
     
  9. #9 Gast217, 20.12.2005
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    Erhaltungsaufwendungen können(!) über 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Diese Vorschrift der EStDV wurde ab 1. Januar 1999 abgeschafft und ab 1. Januar 2004 wieder eingeführt.

    Nach der laufenden BFH-Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand u. a. auch der o.a. Fall wurde die 15 % Regel im EStG für Baumaßnahmen eingeführt, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurde.
    Ob und in welchem Umfang im Einzelfall anschaffungsnaher Aufwand vorliegt, kann hier nicht beurteilt werden und ist am besten mit einem Steuerberater zu erarbeiten.


    Marion :)
     
  10. #10 Gast217, 20.12.2005
    Gast217

    Gast217 Gast

    Zu den Steuerberatungskosten:
    Es soll der Abzug als Sonderausgabe abgeschafft werden. Beratungskosten, die bei einer bestimmten Einkunftsart anfallen, können weiterhin als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bei der Ermittlung dieser Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich diese einkünftemindernd aus, soweit sie nicht durch Pauschbeträge oder Pauschalen aufgefangen werden. Bei Vermietung und Verpachtung ist das zur Zeit nicht der Fall (gab's schon mal). Steuerberatungsrechnungen für die Einkommensteuererklärung müssen in Zukunft aufgesplittet werden.

    Viele Grüße
    Marion :)
     
  11. hispa

    hispa

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    Hallo,

    ich denke die Frage ist nun geklärt - DANKE !


    In diesem Zusammenhang habe ich auch gleich die nächste Frage :

    Wie ist in diesem Zusammenhang zu bewerten :

    - Austausch Öl-Etagenheizung gegen Zentral-Gasheizung
    - Austausch doppelverglaste Holzfenster gegen doppelverglaste ISO-Kunststofffenster ?

    Möglichkeit a) Erhaltungsaufwand, da der Wohnwert/Standard nicht erheblich gesteigert wurde
    Möglichkeit b) Anschaffungsaufwand da deutlich gesteigerter Wohnungsstandard

    Wo gibt es Erfahrungswerte (oder evtl. sogar Verwaltungsvorschriften) darüber wie diese und andere Einzelmaßnahmen einzustufen sind ?

    Gruss

    Ralf
     
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