Ansichtsfläche untergeordnete Dachgaube

Diskutiere Ansichtsfläche untergeordnete Dachgaube im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich plane derzeit eine kleine Reihenhausanlage und beschäftige mich mit Gauben. Lt. Bayerischer Bauordnung gelten Gauben als...

  1. #1 Toeni100, 11.03.2013
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    Hallo,

    ich plane derzeit eine kleine Reihenhausanlage und beschäftige mich mit Gauben.
    Lt. Bayerischer Bauordnung gelten Gauben als untergeordnet wenn sie
    max. 1/3 der Breite der Außenwand, (max. jedoch 5 m insgesamt einnehmen) und ihre
    Ansichtsfläche max. 4 m² beträgt.
    Gibt es da bereits präzisere Angaben wie die Ansichtsfläche zu ermitteln ist?
    Bei Schleppgauben habe ich ja die Ansichtsfläche "vorne" (Fenster + Konstruktion) sowie die Ansichtsfläche der Schräge.
    Wo wird gemessen?

    Danke

    Thomas
     
  2. #2 Corinna72, 12.03.2013
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    Du musst in der richtigen Quelle nachschaun.
    Hier die Vollzugsbestimmungen zur BayBO des bay. Innenministeriums:


    3.3 Dachgauben
    Der neue Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 regelt, dass untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, wenn sie

    insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des je-weiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m² beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist.

    Diese Klarstellung war erforderlich, da der BayVGH (B. v. 25.6.2008 Az. 2 CS 08.1250) entschieden hat, dass selbst bei einer entsprechenden An-wendung des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 auf Dachaufbauten die dort genannten Maße nicht ohne Weiteres auf derartige Aufbauten übertragen werden könnten. Es seien vielmehr die von der Rechtsprechung zum Begriff der „Unterordnung“ nach Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 entwickelten Krite-rien heranzuziehen. Damit ist aber die Berechnung der Abstandsflächen für den Bauherrn nicht mehr eindeutig aus dem Gesetz ablesbar. Da die Abstandsflächen aber im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren – ab-gesehen von den Fällen beantragter Abweichungen (Art. 59 Satz 1 Nr. 2) – nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden, ist diese Ab-lesbarkeit im Interesse der Rechts- und Investitionssicherheit unerlässlich.

    Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 regelt die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit unter-geordneter Dachgauben – entsprechend Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 für Vorbauten – unmittelbar kraft Gesetzes. Die Regelung schließt die Zulassung ande-rer, ebenfalls untergeordneter Dachgauben durch Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 nicht aus.
    Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 Buchst. a entspricht der in Nr. 2 Buchst. a für Vorbauten enthaltenen Regelung.
    Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 Buchst. b legt die Maße fest, bei deren Einhaltung Dachgauben bei der Abstandsflächenbemessung außer Betracht bleiben. Dies ist der Fall, wenn zum einen die Ansichtsfläche der einzelnen Gaube höchstens 4 m² beträgt. Das Maß ist abgeleitet von einer Gaube, die sich über 2 Sparrenfelder erstreckt, eine Brüstungshöhe von 1 m aufweist und bei einer im Wohnungsbau üblichen Geschosshöhe deckenhoch ist. Maß-geblich ist dabei die Ansichtsfläche derjenigen Gaubenseite, die in die gleiche Richtung wie die Außenwand weist. Ansichtsfläche ist dabei die Außenwandfläche der Gaube, die parallel zur Außenwand (Traufseite) des Gebäudes verläuft. Ist die Ansichtsfläche nicht parallel zur Außenwand, ist die Parallelprojektion senkrecht auf die Ebene der Außenwand maßgeb-lich.
    Außerdem bleibt die Dachgaube nur dann bei der Abstandsflächenmes-sung außer Betracht, wenn ihre Ansichtsfläche höchstens 2,5 m hoch ist. Die Höhe bemisst sich von der Schnittlinie der Gauben-Ansichtsfläche (s.o.) mit der Haut des Gebäudedachs bis zum höchsten Punkt der An-sichtsfläche (Schnittpunkt bzw. –linie mit der Dachhaut der Gaube). Mit dieser Begrenzung der Gaubenhöhe auf eine im Wohnungsbau übliche Raumhöhe werden schmale, aber sehr hohe Gauben ausgenommen, die zwar in ihrer Ansichtsfläche die 4-m²-Begrenzung einhalten, aufgrund ihrer absoluten Höhe aber abstandsflächenrechtlich weitaus erheblicher sind als breite Gauben mit niedriger Höhe.
    Mit dieser ablesbaren Vermaßung abstandsflächenrechtlich nicht erhebli-cher Dachgauben ist eine Verschärfung des materiellen Zulässigkeits-maßstabs nicht verbunden. Soweit nach den in der verwaltungsgerichtli-chen Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 entwickelten Grundsätzen Dachgauben untergeordnet und damit nicht abstandsflä-chenrelevant waren, sollen sie dies – im Anschluss an den erwähnten Be-schluss des 2. Senats vom 25. Juni 2008 – auch bleiben. Unmittelbar ge-setzesabhängig, damit ohne eine bauaufsichtliche Abweichungsentschei-dung abstandsflächenrechtlich zulässig und damit in der primären Eigen-verantwortung des Bauherrn und des von ihm bestellten Entwurfsverfas-sers sollen aber nur diejenigen Fälle bleiben, in denen aus dem Gesetz ohne weiteres, insbesondere ohne dass der unbestimmte Rechtsbegriff „untergeordnet“ einzelfallbezogen zu konkretisieren wäre, entnommen werden kann, in welchen Abmessungen Dachgauben für die Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. In den übrigen – schwierige-ren – Fällen erscheint eine Beurteilung durch die sachkundige Bauauf-sichtsbehörde angezeigt, die dadurch bewirkt wird, dass in diesen Fällen eine Abweichungsentscheidung erforderlich wird, die dem Prüfprogramm auch des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 Satz 1 Nr. 2) zugewiesen ist. Dies liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Bauherrn, der in diesen potentiell nachbarrechtlich schwierigeren Konstellationen durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen auch des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens Rechts- und Investitionssi-cherheit vermittelt erhält.
    Auch sonstige den Dachgauben vergleichbare Dachaufbauten können ggf. im Rahmen einer Abweichung zugelassen werden.
     
Thema: Ansichtsfläche untergeordnete Dachgaube
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