ARdT und Mangel

Diskutiere ARdT und Mangel im Baubegriffe Forum im Bereich Rund um den Bau; Das Werkvertragsrecht fordert keinen Schaden, um eine Haftung zu begründen, sondern es läßt für die Haftung des Auftragnehmers den Mangel genügen....

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  1. #1 Eric, 22.08.2009
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 22.08.2009
    Eric

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    Das Werkvertragsrecht fordert keinen Schaden, um eine Haftung zu begründen, sondern es läßt für die Haftung des Auftragnehmers den Mangel genügen. Dies unabhängig davon, wie wahrscheinlich aus dem Mangel ein Schaden zu erwarten ist.

    Beispiel:

    Die Abdichtung mit KMB wurde beim Lastfall " zeitweise aufstauendes Sickerwasser " zweilagig ausgeführt. Es fehlt aber die Gewebeeinlage
    = Mangel, da nach den Vorgaben in der KMB-RiLi bei diesem Lastfall eine Gewebe in die erste Abdichtungsschicht einzuarbeiten ist. Es ist auch dann ein Mangel, wenn bei dieser Ausführung noch keine Feuchtigkeit in das Gebäude eindringt, das Gebäude also zur Zeit noch nicht beeinträchtigt ist.

    Der Mangel wird zum Schaden, wenn im vorgenannten Fall Feuchtigkeitsschäden im Bauwerk auftreten.

    Die anerkannten Regeln der Technik ( aRdT ) geben dem Juristen das Beurteilungskriterium an die Hand, mit dem er die bewährten Bauweisen von den unbewährten oder noch nicht ausreichend langzeiterprobten und damit schadensträchtigen, also für ihn mangelhaften, Bauweisen unterscheiden kann. Der Denkansatz ist, daß die aRdT - so stellt der Jurist es sich jedenfalls vor - die Grenzen aufzeigen, wo sicheres Bauen in unsicheres Bauen umschlägt.

    Die aRdT sind ist also das ohne besondere Vereinbarung einzuhaltende Mindestmaß, das der Auftragnehmer schuldet.

    Begriffsdefinition seit einem Urteil des Reichsgerichts:

    ARdT sind all diejenigen ( geschriebenen und ungeschriebenen ) Regeln, die

    - in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und feststehen,

    - im Kreis der für die Anwendung maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten
    Techniker durchweg bekannt

    und

    - aufgrund praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.

    Mit dieser Begriffsdefinition ist in der Praxis nichts anzufangen. Sie erhält erst Gehalt, wenn man die Unterfälle zum Oberbegriff " aRdT " kennt.

    Dies sind: Die DIN- und die EN-Normen, die VDE- oder VDI-Vorschriften, die DVGW-Bestimmungen, Richtlinien ( z.B. WU-RiLi und KMB-Rili ), die von den Baufachverbänden herausgegebenen Merkblätter, dies allerdings nur dann, wenn sie mit der vorstehend Begriffsdefinition im Einklang stehen, d.h. den Konsens der dort genannten Fachkreise hinsichtlich dauerhafter Eignung, Angemessenheit und Notwendigkeit haben.

    Wegen dieses Vorbehalts haben die genannten Regeln nach der Rechtsprechung nur die widerlegbare Vermutung, die aRdT wiederzugeben. Für den Auftragnehmer hat die bloße Vermutungswirkung folgende Konsequenzen:

    1. Er kann und darf sich auf die Geltung der genannten Regeln nicht allein deshalb verlassen, weil sie vom Normenausschuß, den Verbänden usw. in gedruckter Form herausgegeben worden sind. Er muß deren Fortentwicklung ( insbesondere Gelbdrucke ) im Auge behalten und auf Widersprüche in der Fachliteratur achten.

    2. Geben die genannten Regeln die aRdT wieder und weicht der Auftragnehmer hiervon ab, muß er darlegen und beweisen, daß seine abweichende Ausführung ebenfalls den ( gegebnenfalls ungeschriebenen ) aRdT entspricht. Führt der Auftragnehmer eine von den aRdT abweichende Sonderkonstruktion aus, wird er insbesondere darlegen und beweisen müssen, daß diese bereits eine ausreichende Langzeitbewärung aufweist, was ihm idR nur schwer gelingen wird. Die Ausführung bedarf insofern einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber, der zuvor über die Vor- und Nachteile der Sonderkonstruktion klar, eindeutig, umfassend und verständlich zu unterrichten ist.

    Beispiel:

    Die Verwendung von KMB ist beim Lastfall " drückendes Wasser " ein von DIN 18 195, Teil 6 abweichende Sonderkonstruktion. Insofern werden die Anwender im Anhang 1 zur KMB-RiLi ausdrücklich auf folgendes hingewiesen:

    " Selbstverständlich ist es möglich, andere Bauweisen bzw. Materialien für die Bauausführung
    zu wählen, als diese in der einschlägigen DIN-Normen festgeschrieben sind. Voraussetzung ist jedoch, daß der Auftragnehmer den Auftraggeber über ein Abweichen von den entsprechenden DIN-Normen aufklärt. Er hat im Rahmen dieser Aufklärung sämtliche Vor- und Nachteile der von ihm angedachten Ausführungsweise bzw. des von ihm angedachten Stoffes zur Ausführung gegenüber dem Auftraggeber
    darzulegen. Er hat auch dezidiert darauf hinzuweisen, daß von der entsprechenden Norm abgewichen wird. Er muß alles unternehmen, um dem Auftraggeber die anstehende Problematik zu verdeutlichen. Über den Inhalt dieser Aufklärung hat der Auftragnehmer eine Niederschrift zu fertigen und aus Beweisgründen vom Auftraggeber unterschreiben zu lassen.

    Falls der Auftraggeber aufgrund der Beratung durch den Auftragnehmer diese
    Unterschrift geleistet hat, kann die von der DIN abweichende Leistung bzw. der
    abweichende Baustoff in den Werkvertrag aufgenommen werden. Dem Auftraggeber
    ist im Falle dieses nachweisbaren Aufklärungsgespräches der Einwand gegenüber
    dem Auftragnehmer abgeschnitten, dieser sei von den allgemein anerkannten
    Regeln der Technik abgewichen, habe insofern einen Mangel erarbeitet und solle
    nun das Gewerk neu erstellen.

    Für die Tauglichkeit des vorgeschlagenen Stoffes, der vorgeschlagenen Bauweise
    bzw. die ordnungsgemäße Gewerkserbringung als solche bleibt der Auftragnehmer
    selbstverständlich vollumfänglich verantwortlich. Ist auf Seiten des Bauherrn ein
    Planer eingeschaltet und es wird leistungsverzeichnis- oder planmäßig ein nicht
    DIN-gerechter Stoff vorgegeben, so obliegt es dem Auftragnehmer gegenüber dem
    Auftraggeber Bedenken anzumelden. Beharrt dieser auf der entsprechenden
    Vorgabe, kann dem Unternehmer später kein Vorwurf dahingehend gemacht werden,
    er sei von den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik abgewichen ".

    Dort wird also mit bemerkenswerter Klarheit erklärt, was der Auftragnehmer vor dem Verbau einer Sonderkonstruktion zu tun hat. Leider wird dies von vielen Herstellern nicht in gleicher Konsequenz befolgt. Von vielen Herstellern werden Sonderbauteile/Sonderbaustoffe mit " abP " , also normwidrige Teile, angepriesen, ohne daß die gutgläubigen Anwender auf die Notwendigkeit der Vereinbarung mit dem Bauherren hingewiesen werden. Diese Hersteller lassen die Auftragnehmer praktisch ins " offene Messer " laufen.

    Siehe hierzu:

    http://www.dibt.de/en/Data/Aktuelles_6_Ref_II_3.pdf

    Als Beispiel für die Widerlegung der Vermutungswirkung ist zu nennen:

    Bis zu ihrer Überarbeitung im Jahre 2000 ordnete die DIN 18 195 an, daß die Abdichtung an Türschwellen zum Außengelände ausnahmslos mindestens 15 cm über Oberkante Belag hochzuführen ist. Die sich hierdurch ergebende Türschwellenhöhe wurde allgemein für zu hoch empfunden. Es wurden insofern Ausgleichsmaßnahmen entwickelt, die ein gleiches Maß an Sicherheit gegen das Eindringen von Wasser über den Türbereich bieten. Eine dieser Ausgleichsmaßnahmen war die Anbringung einer Entwässerungsrinne vor der Tür mit dann nur noch 5 cm hoher Hochführung der Abdichtung über Oberkante Rinne und dem hieran in gleicher Höhenlage anschließendem Belag. Bis zum Jahre 2000 war diese Ausführung DIN-widrig, also an sich mangelhaft, wurde aber nicht als Mangel angesehen, weil sie gleich wirksam war, wie die Vorgabe in der DIN 18 195. Die DIN war durch den technischen Fortschritt überholt und wurde deshalb in diesem Punkt im Jahre 2000 auch geändert.

    Beispielhaft sei noch folgendes Urteil angeführt:

    Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 14.06.2007 (BGH, BauR 2007, 1570) war die DIN 4109 in der Fassung 1989. Der BGH hat erneut herausgestellt, dass die Vorgaben in einer DIN-Norm nur die Vermutung haben, die anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben. Der BGH hat insofern erneut klargestellt, dass auch DIN-Normen hinter dem tatsächlichen Stand der Baupraxis zurückbleiben können, so dass eine Bauausführung, die entsprechend geltender DIN-Normen ausgeführt worden ist, gleichwohl mangelhaft ist, wenn sich in der Praxis ein technischer Standard herausgebildet hat, der über den Standard in der DIN-Norm hinausgeht. Dies ist erneut bei der DIN 4109 (Fassung 1989) der Fall.

    Auch aus diesem Urteil geht klar hervor, dass eine Norm von den Juristen erst einmal als aRdT angesehen wird, dies aber nur als eine widerlegbare Vermutung gilt.

    Beim Schallschutz geht es allerdings nicht um schadensfreies Bauen, sondern um die Wohnqualität. Es gibt insofern allenfalls einen unteren Eckwert ( x ) von dem man sagen kann, alles unter x ist nach allemeiner Überzeugung unbewohnbar und oberhalb x wird es bewohnbar mit dann ständig zunehmender Qualität. Der BGH sieht den unteren Eckwert im Mindestschallschutz nach DIN 4109. Für die Frage, ob der Unternehmer mehr und gegebenenfalls wieviel mehr schuldete, gibt es kein objektives, also allgemeingültiges Kriterium. Qualität oberhalb der untersten, gerade noch zu tolerierenden Grenze bemißt sich allein nach subjektiven Kriterien und hat deshalb Bandbreiten. Das " mehr " an Schallschutz muß also von den Parteien definiert werden, sei es durch Vorgaben des Bauherrren oder aber durch Zusagen, die der Unternehmer in Prospekten oder in sonstigen Erklärungen gemacht und deretwegen sich der Bauherr ( zumindestens auch ) zum Vertragsabschluß hat bewegen lassen.

    Der BGH räumt daher auch selbst ein, daß er oberhalb des Mindestschallschutzes mit den aRdT nicht weiterkommt.

    Ungeschriebene aRdT zum Schallschutz gibt es nicht. Die DIN 4109 besagt zwar, welche dB-Werte für den erhöhten Schallschutz gelten und was getan werden muß, um diese Werte zu erreichen. Die DIN gibt aber für den konkreten Fall nichts her. Der BGH sagt insofern, daß der Vertrag ausgelegt werden muß. Mit Auslegung meint der BGH, daß die Vorgeschichte zum Vertrag ( die Umstände ) und der Vertrag selbst sowie alle zugehörigen Anlagen ( Baubeschreibung usw. ) dahingehend zu überprüfen sind, ob dort irgendwelche Qualitätsvorgaben zum Schallschutz enthalten sind. Diese setzt er dann in " geschuldete Schalldämmwerte " um.
     
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