Arglistige Täuschung

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  1. Eric

    Eric

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    Bei einer arglistigen Täuschung verlängert sich die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche des AN auf bis zu 10 Jahre. Das OLG Düsseldorf hat die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung im Beschluß vom 20.10.2006 - 23 U 76/06 - wie folgt beschrieben:

    Der arglistigen Täuschung steht das Organisationsverschulden gleich. Hierzu weiter in dem vorgenannten Beschluß:

    Entscheidentes Kriterium für die Indizwirkung eines Organisationsverschulden ist hiernach:

    Es muß ( ex ante ) ein besonders schwerer und/oder offensichtlicher Mangel vorliegen und es muß nahezu undenkbar erscheinen, daß dieser Mangel bei ausreichender Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten bis zur Abnahme übersehen worden wäre.

    Zur Architektenhaftung:

    Streitig ist, ob die Grundsätze über das Organisationsverschulden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung finden (OLG Düsseldorf BauR 2004, 1331; OLG Hamm BauR 2002, 1706; OLG Celle NJW-RR 1995, 1486).

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2006 - 22 U 49/06, hat klargestellt, daß die Rechtsgrundsätze über die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Organisationsverschulden auf den planenden Architekten oder Sonderfachmann nur anzuwenden sind, sofern er die Planung arbeitsteilig anfertigen lässt. Die Grundsätze gelten also nicht, wenn er alleine/selbst planerisch tätig wird.

    Fehlende eigene Sachkunde des Architekten oder Sonderfachmanns ( selbst totale Ahnungslosigkeit ), die einer wirkungsvollen Überwachung der vom Architekten eingesetzten Mitarbeiter entgegen steht, begründe nicht den Vorwurf des Organisationsverschuldens. Grund laut OLG-Düsseldorf: Es wäre ja auch " schief " gegangen, wenn der Archi/Sonderfachmann alles selbst gemacht hätte.

    Das hieße dann: Je ahnungsloser der Archi, desto weniger haftet er?

    Das OLG Naumburg, Urteil vom 12.05.2006 - 10 U 8/06
    verneint im Grundsatz ebenfalls eine Haftung des Architekten unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens. Denn der Architekt werde in Bezug auf die Bauleistungen nicht arbeitsteilig tätig, insbesondere bediene er sich nicht des Werkunternehmers als Gehilfen zur Verrichtung seines eigenen Geschäfts. Etwas anderes könne auch nach OLG Naumburg allenfalls in den Fällen gelten, in denen sich der Architekt hinsichtlich der ihm aus den Architektenvertrag obliegenden Pflichten eines Erfüllungsgehilfen, z. B. eines Bauleiters, bediene, wenn er diesen nicht ausreichend überwacht habe.
     
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