Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster

Diskutiere Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo zusammen, ich muss dringend folgende Fragestellung geklärt haben und komme nicht wirklich weiter: Nach der EnEV 09 (3) liegt die...

  1. #1 Blumenschein, 21.09.2009
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    Hallo zusammen,

    ich muss dringend folgende Fragestellung geklärt haben und komme nicht wirklich weiter:

    Nach der EnEV 09 (3) liegt die Bagatellgrenze jetzt bei 10% der gesamten Bauteilfläche. Angenommen in dem beigefügten Bild (siehe auch mein Album) sind über 10% der gesamten Fläche beschädigt und müssen entsprechend erneuert werden. Demnach muss ich auch die ganze Wand der jeweils beschädigten Bauteile gemäß der EnEV 09 energetisch erneuern. In diesem Beispiel also die Giebelwand und die Traufenwand. Die anderen beiden Wände nicht.

    Wie funktioniert das denn, wenn z.B. 11% Fensterfläche aller Fenster insgesamt erneuert werden müssen. Die Fenster befinden sich aber nur in der Giebelwand. Muss ich dann alle Fenster nur der Giebelwand austauschen oder gar alle Fenster des kompletten Gebäudes?
    Vielen Dank für Hinweise,
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  2. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Hatten wir doch schon.

    Langsam geht das Ganze in ne Gutachtenerstellung über.
     
  3. #3 Blumenschein, 22.09.2009
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    Hallo,

    vielen Dank für die Antwort! Du sprichst sicherlich auf diesen Thread an!
    Tatsächlich hat sich die Bagatellgrenze wesentlich geändert und für mich sind die Auswirkungen immer noch nicht klar!

    Müssen bei Überschreitung der 10% alle Fenster des Gebäudes ausgetauscht werden? Das kann nach einem Sturmschaden oder einem Brandschaden die Mehrkosten schon mal deutlich in die Höhe treiben!
    Gruß
    --
    Blumenschen
     
  4. #4 Olaf (†), 22.09.2009
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    Man...

    möge mich korrigieren:
    Die EnEV ist immer dann zu berücksichtigen, wenn die zu erneuernden Bauteile mehr als 10% der gesamten Gebäudehülle ausmachen. Daraus folgt (für mich) z.B. wenn nur Fenster gemacht werden sollen:
    Gesamtanteil der Fenster an der Gebäudehülle 15 % -> Tabellenwert (Bauteilhöchstwert) von 1,3 W/m²K ist einzuhalten.
    Es sollen nur 50% der Fenster (7,5% der Gebäudehülle) ausgetauscht werden: Tabellenwert ist Schnurz.
    ABER: Eine Gebäudeseite soll komplett (mit Dämmung) gemacht werden (sagen wir mal 25% der Gebäudehülle) dann muss auch der EnEV-Wert für die dort betroffenen Fenster eingehalten werden, selbst wenn diese weniger als 10% der gesamten Gebäudehülle ausmachen.
    Bitte gaaaanz langsam lesen - aber es besser zu erklären, ist mir nicht eingefallen:o

    Mal die EnEv-Kenner gefragt:
    Man könnte ja theomäßig die Sanierung immer in kleinen Schritten machen -> so aller halben Jahre weniger als 10%. Kann da ungestraft die EnEV umgangen werden oder gibts da irgendwo ne "Rückfallsperre"?
     
  5. #5 Blumenschein, 22.09.2009
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    Hallo,

    "Gesamtanteil der Fenster an der Gebäudehülle 15 %"
    Die Prozentangaben beziehen sich nicht auf die Gebäudehülle, sondern auf das Bauteil!
    Ich rechne also die Fensterflächen aller Fenster zusammen 100m²

    Tausche ich jetzt mind 10% der Fensterflächen aus (als mind. 10m²) muss ich ab dem 01.10.2009 die EnEV 2009 einhalten.

    Die Frage ist jetzt nur, ob alle Fenster dann ausgetauscht werden müssen.
    Auf der einen Seite wäre das unter Umständen eine sehr hohe Belastung.
    Auf der anderen Seite ist technisch schon fast schwierig die 10% der Fenster nicht dem EnEV Wert entsprechen zu lassen, womit der Paragraph dann überflüssig wäre.

    Ich krieg' diese Frage einfach nicht gelöst!
    Hoffend auf weitere Hinweise grüßt
    --
    Blumenschein
     
  6. #6 Olaf (†), 22.09.2009
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    Erstens:

    Nein! Ausgehen musste von dem Anteil der Fenster an der Gebäudehülle.
    Zweitens: Nein, eine Verpflichtung, mehr als von Dir angedacht auszutauschen besteht nicht.
     
  7. #7 Blumenschein, 22.09.2009
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    Hallo,
    EnEV 2009 (3)
    "Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiliegen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft."

    Ich denke zumindestens der Punkt ist eindeutig, sprich die 10% beziehen sich auf die jeweilige Bauteilfläche.
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  8. #8 planfix, 22.09.2009
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    planfix Gast

    weils zum Thema passt, hier mal ein link
     
  9. #9 Olaf (†), 22.09.2009
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    Da...

    steht "Bauteile", auch die Wand an sich ist ein Bauteil.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 22.09.2009
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    Blümelein. Wenn Du so schlau bist, watt fragste dann hier?

    Und wenn ich Deiner Argumentation RICHTIG folge, ist ein Fensteraustausch immer 100%, weil dann jedes FENSTER ein Bauteil wäre!!!
     
  11. #11 Blumenschein, 22.09.2009
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    Hallo,
    insgesamt möchte ich nicht Besserwisserisch auftreten und keine Expertenseele hier verletzen.
    Ich sehe die EnEV allerdings nicht so klar formuliert wie Ihr.
    Da sich der Absatz 3 in §9 EnEV09 auf das jeweilige Bauteil bezieht kann aus meiner Sicht die Gebäudehülle nicht die Bezugsgröße sein. Meiner Meinung nach trennt die EnEV dabei zwischen Wand, Fenster, Außentür Dach Decke. (Anlage 3)

    Hat ein Gebäude ca. 1.000m² Fensterfläche und muss davon 100m² warum auch immer austauschen, wäre der Aufwand auch die restlichen 900m² engertisch auf EnEV Standard zu bringen doch recht hoch! In der EnEV 07 wurde dies noch durch die gleiche Orientierung eingedämmt. (Übrigens war dort auch die Abgrenzung zu den Bauteilen klarer). Für mich schafft die neue EnEV in diesem Punkt Unklarheiten und genau diese möchte ich hier gerne diskutiert haben.
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  12. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Du siehst den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Wo steht denn dass man alles austauschen/aufpeppen muss, wenn man die % überschreitet? Nirgendwo.

    Lies mal die Begründung. Man kann sich nur schwer mit Zwang zu Nachrüstungen anfreunden. Das ist ganz eng begrenzt.



    Du versuchst irgendwie eine technisch begründetete beamtenjuristische Auslegung von etwas, was dazu gar nicht gedacht ist.
     
  13. #13 Blumenschein, 22.09.2009
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    Hallo PeMU,
    danke für den Hinweis! Ich sehe den Wald tatsächlich nicht! Welche Begründung meinst Du?
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  14. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    die amtliche
     
  15. #15 Blumenschein, 22.09.2009
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    Also diese hier:
    "Die Bagatellklausel des § 9 Abs. 4 wird Absatz 3 und soll vereinfacht, sprachlich gestrafft
    und unter Beachtung des Wesentlichkeitserfordernisses des § 4 Abs. 2 EnEG teilweise erweitert
    werden.
    Die Notwendigkeit einer Rechtsänderung ergibt sich aus dem Umstand, dass die bisherige
    Fassung der Bagatellklausel in der Anwendungspraxis zu erheblichen Unsicherheiten Anlass
    gegeben hat, vor allem zu der Frage, wie der Begriff „Orientierung“ auszulegen ist. Da nunmehr
    mit der Streichung des vereinfachten Verfahrens für Wohngebäude der einzige Anhaltspunkt
    für eine Auslegung des Begriffs „Orientierung“ in der Verordnung entfällt (bisher Anlage
    3 Tabelle 2) und eine Verweisung auf technische Regeln nicht zweckmäßig ist, weil sie
    dem schnellen Verständnis der Bagatellklausel durch Laien hinderlich wäre, soll künftig auf
    das Kriterium der Orientierung verzichtet werden. Damit kann die Bagatellklausel aus ihrer
    Beschränkung auf bestimmte Fassadenteile von Gebäuden (z. B. Nordseite) gelöst werden.
    Statt dessen soll nunmehr auf die gesamte Fläche der Bauteilart abgehoben werden, die geändert
    werden soll. Werden z. B. einzelne Fenster ausgetauscht, so ist die Gesamtfläche aller
    Fenster des Gebäudes in ein Verhältnis zur Fläche der auszutauschenden Fenster zu setzen.
    Damit vergrößert sich die Bezugsfläche. Bei vergrößerter Bezugsfläche ändert sich trotz der
    Halbierung des Bagatellprozentsatzes von 20 auf 10 % bei Reihenhäusern typischerweise
    nichts, bei Reihenendhäusern und frei stehenden Gebäuden kann sich die Reichweite der
    Bagatellklausel im Einzelfall erweitern. Die neue Zehnprozentklausel beruht auf der Verordnungsermächtigung
    des § 4 Abs. 2 EnEG, die von wesentlichen Änderungen von Gebäuden
    spricht."

    Leider klärt sich dadurch nicht mein Problem!
    Gruß
    --
    Blumenschein

    Der Wald wird für mich scheinbar immer dichter!
     
  16. PeMu

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    Wieso nicht?

    1. Ist nun mal die Bezugsgröße geklärt.

    2. Steht da nix von bei Überschreiten der Bagatellgrenze alles abreissen/austauschen.
     
  17. #17 Blumenschein, 23.09.2009
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    Hallo PeMu,

    vielen Dank für die Antwort!
    So argumentiert kann ich Dir folgen! Doch wie begene ich folgenden Kritikern:

    Wenn ich eine Wand habe, an der ich über 10% der Fläche aller Außenwände (alle Außenwände sind z.B. als WDVS ausgebildet) Änderungen vornehme, muss ich nicht nur die über 10% der Wand energetisch anhand der Anforderungen der EnEV 09 optimieren, sondern die ganze Wand (nicht alle Außenwände).
    Warum müsste ich dann nicht auch alle Fenster einer Wandfläche entsprechend behandeln.
    Bis auf diese Kleinigkeit, stimme ich mit Deiner Argumentation überein!
    Gruß und schon mal Dank für weitere Diskussionsbeiträge,
    --
    Blumenschein
     
  18. PeMu

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    aha Abriss und Neubau.
     
  19. #19 Blumenschein, 23.09.2009
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    Sorry, dein letzter Beitrag irritiert mich?
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  20. #20 Blumenschein, 15.11.2009
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    Hallo,

    mittlerweile konnte ich bezüglich der Bagatellgrenze eine Aussage in der Staffel9 der Auslegungsfragen finden:

    Frage:
    § 9 Abs. 4 EnEV 2007 enthält einen bezüglich der Art des Bauteils differenzierten Flächenanteil,
    bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Absatzes 1 oder 3 zu beachten sind. Wie ist
    dabei mit Dächern und unteren Gebäudeabschlüssen zu verfahren, für die hinsichtlich der
    “Bagatellregelung“ § 9 Abs. 4 Nr. 2 EnEV gilt?
    a) Was ist unter „jeweilige Bauteilfläche“ nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 zu verstehen, wenn der obere
    Gebäudeabschluss aus verschiedenen geometrisch voneinander getrennten Dachflächen
    besteht? Ist der 20 %-Anteil auf die einzelne Fläche oder auf die Gesamtheit der Flächen zu
    beziehen?
    b) Inwieweit gelten die Anforderungen von § 9 Abs. 3 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für
    die restliche nicht betroffene Bauteilfläche?"

    Antwort:
    "Zu der Frage, inwieweit die Anforderungen von § 9 Abs. 3 EnEV 2007 bei Überschreiten der
    Bagatellgrenze für die restlichen nicht betroffenen Bauteile gelten, hat die Fachkommission
    Bautechnik bereits eine Auslegung beschlossen und veröffentlicht. Danach gelten die Anforderungen
    nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche."

    Bezogen auf die EnEV 2009
    Angenommen ich muss eine Teilfläche ca 15% der Gesamtbauteilfläche eines Wärmedämmverbundsystem nach einem kleinen Brandschaden erneuern. Bedeutet dies, dass ich nur die 15% entsprechend der EnEV erneuere? (Mal abgesehen davon, dass dies optisch vielleicht eher schwierig wird und ich mir bauphysikalisch diverse Probleme schaffe)
    Die restlichen 85% muss ich nicht bearbeiten!?
    Gruß
    --
    mw
     
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