Bauvorlageberechtigung

Diskutiere Bauvorlageberechtigung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Experten, ich habe eine Frage, bei der ich schon seit längerem am rätseln bin. Ich habe von der Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung...

  1. #1 francois83, 16.02.2015
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    Liebe Experten,
    ich habe eine Frage, bei der ich schon seit längerem am rätseln bin.
    Ich habe von der Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung nach §8 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle für das Maurer- und Betonbauerhandwerk erhalten.
    Nach Art. 61 Absatz 3, Bayr. Bauordnung sind ferner bauvorlageberechtigt Handerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie Zimmererfachs.
    Da sich bei meiner Tätigkeit immer wieder planerische Aufgaben ergeben frage ich mich, ob ich dadurch auch eine Bauvorlageberechtigung z. B. für Einfamilienhäuser besitze.
    Ich verstehe die Bewilligung der Handwerkskammer irgendwie als Meistergleichstellung, kann mich jedoch auch täuschen. Wenn das der Fall wäre müsste ich ja auch Pläne unterschreiben dürfen oder auch nicht.
    Wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir hier weiterhelfen würdet.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 16.02.2015
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    Ob Du die entsprechende Berechtigung besitzt, mögen die bayrischen kollegen beantworten.

    Aber vielleicht solltest Du Dir mal die Frage nach der planerischen Kompetenz stellen - im Interesse Deiner Auftraggeber. Denn die haben ja wohl Anspruch auf bestmögliche Planung.
    Denn so wenig ich einem guten Maurer das Wasser reichen kann (auch wenn ich Steine unter Verwendung von Mörtel stapeln kann), so wenig wird ein guter Maurer einem guten Planer in Planungsfragen das Wasser reichen können!
     
  3. R.B.

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    Durch Eintragung in die Handwerksrolle wird man nicht automatisch zum Handwerksmeister. Die Bauvorlageberechtigung ist aber nicht an die Eintragung in die Handwerksrolle gekoppelt, sondern an die fachliche Qualifikation, nachgewiesen durch einen entsprechenden Ausbildungsabschluss.
     
  4. #4 Thomas B, 16.02.2015
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    sind in BY für kleinere BV tatsächlich vorlageberechtigt.

    Meine Erfahrung ist jedoch, daß die nicht unbedingt immer zum Vorteil des Kunden ist. Zudem müßte sich der Handwerklsmeister natürlich auch ein paar warme Gedanken über die Form seiner Pläne machen (PlanZVO), er sollte sattelfest im Umgang mit den örtlichen und überregionalen Gesetzen sein (Ortssatzungen, BayBO, BauGB) und auch ein gewisses Maß an gestalterischer Fähigkeit mitbringen. gerade Jemand, dessen Job dies eigentlich nicht ist, tut sich idR schwer bzw. benötigt hierfür sehr viel länger, als einer, der dies qua Ausbildung/ Berufserfahrung kann.

    Zum Einreichen eines Carports wird's schon taugen....
     
  5. R.B.

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    Er ist aber kein Handwerksmeister, sondern nur mittels Ausnahmebewilligung in die Handwerksrolle eingetragen. So eine Bewilligung kann auch mit Auflagen versehen sein, aber das nur nebenbei.

    Aber vielleicht ist er ja BauIng. und zieht die Handwerksrolle der Ing.kammer vor, dann könnte das mit der Bauvorlageberechtigung klappen. ;)
     
  6. #6 Thomas B, 16.02.2015
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    Daher zitierte ich ja auch den "Handwerksmeister". Ob er das ist oder evtl. zeitnah zu werden gedenkt....? Who knows....
     
  7. #7 francois83, 16.02.2015
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    Ich mache momentan noch ein Studium nebenbei zum Staatl. geprüften Bautechniker eben damit ich die Bauvorlageberechtigung habe.
    Da sich das Studium über 7 Semester erstreckt und ich also noch 2 Jahre brauche geht es mir darum, ob ich in dieser Übergangszeit schon eigene Planungen unterschreiben darf oder nicht?
     
  8. #8 Thomas B, 16.02.2015
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    ...oder nicht!
     
  9. R.B.

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    "Studium" nebenbei zum Bautechniker? Meinst Du damit Du hast Deinen Bautechniker und machst jetzt noch ein Studium (Bauingenieruwesen o.ä.) oder Du machst momentan Deinen Bautechniker? hast Du bereits Deinen Bautechniker, dann klappt das mit der Bauvorlageberechtigung. Wenn NEIN, dann abwarten.
     
  10. Taipan

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    man könnte aber auch ... sich mit einem Vorlageberechtigten Zusammentun ... mit ihm gemeinsam dann zwei, drei Projekte durchziehen und den dann als Entwurfsverfasser nach LBO vors Loch schieben ... und auf die eigene Vorlageberechtigung pfeifen ... zumal wenn man eh nur wenige kleine Objektarten einreichen darf.
     
  11. #11 Thomas B, 16.02.2015
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    ..genau. Dann hat man auch gleich einen, der für das selber Geplante haften darf (muß). Prima.
     
  12. #12 francois83, 16.02.2015
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    Ich verstehe ja, dass ihr als Architekten es vielleicht nicht so gerne seht, wenn jemand der in euren Augen nicht so qualifiziert ist wie ihr bauvorlageberechtigt wäre.
    Mir geht es rein um dir rechtliche Situation ob ich das darf oder nicht. Da ich das nicht wusste, habe ich mir gedacht, wende ich mich an Profis, die das sicher wissen.
    So hundert pro weiß ich es jetzt immer noch nicht. Mir kommt es vor, als ob es von euch nicht gerne gesehen wird, wenn die Bauvorlageberechtigung vorhanden wäre.
    Wenn mir jemand sagen könnte, nach Paragraph so und so ist das erlaubt oder nicht erlaubt, dann wäre ich schlauer.
    Ist wahrscheinlich auch ein Thema, mit dem man nicht jeden Tag konfrontiert.
    Danke trotzdem für eure Hilfe.
    Werde dann wohl warten müssen, bis der Bautechniker durch ist.....
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 16.02.2015
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    Auf das rechtliche heben wir hier gar nicht so sehr ab, weil vor dem rechtlichen nun mal die reale Eignung kommen sollte.
    Dem Kunden steht nun mal das bestmögliche Ergebnis zu und dna wir oft genug mit den "Ergebnissen" von "Planungen" aus der Feder von Bauzeichnern, ehem. Pizzabäckern und anderen mit fehlender planerischer Qualifikation erleben müssen, wissen wir, das es dort meist hapert.
    Mag sein, Du zeichnest ein Haus, das funktioniert. Aber zwischen "funktioniert" und "ist für den Kunden optimiert" liegt ein weites Feld - meist brach!

    Ob Du das Deinen Kunden antuen möchtest, kannst Du nur für Dich selbst entscheiden.
     
  14. #14 Bauliesl, 16.02.2015
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    Meiner Ansicht nach wäre der richtige Weg dort nachzufragen, wo man Dir Auskunft geben kann - z.B. bei der Baurechtsbehörde, bei Landratsamt o.ä.
    Ich würde eine schriftliche Anfrage hinschicken, dann hast Du auf jeden Fall auch was in der Hand.
    Wie Du selber siehst, bis Du ein "Sonderfall" über den hier jeder nur Mutmaßungen anstellen kann - im Zweifelsfall bringt Dich was weder weiter, noch bringt es Dir Rechtssicherheit.
    Was wäre mein Tipp zu einem möglichen Vorgehen.
     
  15. Neutal

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    VON EVENTUELL EINGEBLENDETER WERBUNG IN DIESEM POS
    Die Eintragung mit einer Ausnahmegenehmigung in die Handwerksrolle berechtigt übergangsweise, also bis zum Nachweis desMeistertitels oder Bauingenuerstittel, zur Führung einer Firma im Eintragungspflichtigem Handwerk( Handwerksrolle A ), nicht aber zum Einreichen von Bauanträgen oder gar zur Ausbildung von Lehrlingen. Die bloße Eintragung In Teil A der Handwerksrolle ist kein Freibrief für ungelernte. Die Formulierung in der Bauordnung ist hierzu ebenfalls eindeutig. Da Du weder Bau Ing. noch Meister im Zimmerer-/Maurer-/ oder Betonbauerhandwerks bist, mußt Du Dich noch etwas gedulden.
    OHNE diese Titel geht es eben nicht
     
  16. R.B.

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    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht Voraussetzung für die Bauvorlageberechtigung, ABER die berufliche Qualifikation, und die liegt anscheinend nicht vor.
     
  17. #17 francois83, 16.02.2015
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    Danke Bauliesl und Flocke, damit kann ich was anfangen.
    Den anderen trotzdem vielen Dank für die Meinungen.
     
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