Beweislast nach der Bauabnahme

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  1. rodopp

    rodopp

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    Ich weiß nicht, ob es in diese Kategorie passt, kann gerne verschoben werden. Nur mal als Info, vielleicht interessiert es jemanden, dass hier ein Gericht behauptet, der AN hat NACH der erfolgten Abnahme Bewesilast dafür, dass eine Leistung nicht mangelhaft ist, wenn der AG schon mal in einem gerichtlich bestellten Gutachten festgestellt hat, dass die Leistung entgegen der Anerkannten Regeln der Technik erbracht wurde:


    Das Problem:

    Im Baubereich gibt es eine "Flut" von DIN-Normen. 
Ihre Nichteinhaltung kann, muß aber nicht, zu Mängeln führen, wie folgender Fall zeigt:
    
Der Auftraggeber wünscht vom Auftragnehmer eine Treppenanlage. 
Der Auftragnehmer fertigt eine Produktionszeichnung, aus der sich ergibt, 
daß die Auftrittsbreiten von der DIN 18 065 abweichen. 
Diese Produktionszeichnung wird vom Auftraggeber stillschweigend akzeptiert. 
Später beruft sich der Auftraggeber darauf, daß die Treppe wegen Verstoßes gegen die DIN-Norm und die Regel der Technik mangelhaft sei und zahlt die Vergütung nur zum Teil.
    Die Entscheidung:

    Das OLG Hamm (Urteil vom 13. 04. 94 - Az.: 12 U 171/93; NJW-RR 95, 17) hat hierzu folgendes festgestellt:
- Ein Mangel folge nicht automatisch daraus, daß eine Leistung die einschlägige DIN-Norm nicht einhalte. Die Leistung könnte trotzdem gebrauchstauglich sein.
- Auch dann, wenn die DIN-Norm gleichzeitig "anerkannte Regel der Technik" sei (was für Treppenstufenbreiten zutreffe), führe dies nicht schlechthin und ohne weiteres zu einem Mangel.
Allerdings habe nun der Auftragnehmer auch nach erfolgter Abnahme die Beweislast dafür, daß eine Leistung nicht mangelhaft sei. Dieser Beweislast genüge er, wenn er vertragliche Vereinbarungen vorweisen könne, wonach von der DIN abgewichen werden sollte. Solche Vereinbarungen seien "stets vorrangig".
Somit sei die Treppe hier nicht mangelhaft erstellt.

    Hinweise für die Praxis:
    
Diese Entscheidung sollte nicht darüber hinwegtäuschen, daß das Abweichen von DIN-Normen für den Auftragnehmer auch dann ein hohes Risiko bedeutet, wenn der Auftraggeber dies wünscht. In jedem Fall empfiehlt sich für den Auftragnehmer in beweisbarer Form (schriftlich) Bedenken nach § 4 Nr. 3 VOB/B anzumelden.

    http://www.juengst-bau.de/din.html

    Link bitte entfernen, falls ich damit gegen Forumregeln verstoße.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 09.01.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Oh rodopp - Du hast wie so oft nichts verstanden und meinst nun noch mit Deinem Mißverständnis andere "informieren" zu müssen. :mauer
     
  3. H.PF

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    Allein schon der erste Absatz beweist doch das Rodopp null begriffen hat. Ich frag mich wie oft man ihm das noch vorkauen muß, begriffstutziger gibts doch kaum noch...

    Wenn er auch so bei seinem Verfahren vor geht ist völlig klar das das in die Hose gehen muß...
     
  4. rodopp

    rodopp

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    na ja, aber ich hoffe, dass mir hier die Bauexperten erklären, warum das o.g. Urteil falsch und damit ungültig ist ... dafür bin ich ja hier, damit ich nicht weiterhin in meiner tiefen Unwissenheit verharren muss ...
     
  5. rodopp

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    @H.PF - ok, jetzt habe ich es endlich kapiert, NACH der Abnahme muss der AN nichts beweisen ...
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 09.01.2014
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Urteile beziehen sich immer auf den einen Fall. Hier gings um die Abweichung von den aRdT mit ausdrücklicher Zustimmung/auf Veranlassung des Auftraggebers!!!

    Hast Du im Vorfelde Deinem Pfusch zugestimmt??? JA? Wirklich???
     
  7. rodopp

    rodopp

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    Nein, das habe ich nicht. Muss ICH deshalb beweisen, nach der Bauabnahme, dass ein Verstoß gegen die Anerkannten Regeln der Technik keine Probleme dem Bau auf die Dauer bringt?

    Das beuhauptet doch der AG - Ja, wir haben gebaut entgegen den anerkannten Regeln der Technik, aber es hat ja keinen Einfluß auf die Eigenschaften/Dauerhaftigkeit des Baues.

    Aus diesem Urteil - dachte ich - kann ich ableiten, dass er, also der AN es beweisen muss, dass z.B. die entgegen den Anerkannten Regeln der Technik erstellte Bodenplatte auch so hält und genauso haltbar ist, wie eine nach Anerkannten Regeln der Technik erstellte.

    Wenn es aber so ist, dass in meinem Falle es ich beweisen muss und dieses Urteil NUR im o.g. Fall gilt, dann werde ich es halt beweisen, dass sie deutlich weniger haltbar ist, die Bohrkerne und weitere Beweise liegen ja dazu vor ...
     
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