BW LBO Grenzbebauung

Diskutiere BW LBO Grenzbebauung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen :winken, ich hab da mal ne Frage ... und bitte um keine Rechtsberatung sondern nur um eine "Meinung" :lock Wir haben auf der...

  1. #1 Gast3007, 30.10.2007
    Gast3007

    Gast3007 Gast

    Hallo zusammen :winken,

    ich hab da mal ne Frage ... und bitte um keine Rechtsberatung sondern nur um eine "Meinung" :lock

    Wir haben auf der einen Seite unseres Grunstückes etwas weiterhinten unsere Garage mit überdachtem Außenbereich. Die Länge der Garage beträgt 9m und 25m2 Wandfläche. Das wurde auch zuvor von uns mit dem Nachbar abgeklärt und der war auch einverstanden (auch wenns ohne gegangen wäre).
    Jetzt sind wir am überlegen, ob wir unsere Einfahrt (=gleiche Grundstücksgrenze) direkt vor der Haustür überdachen sollten. Auch hier - Nachbar hat nix dagegen und würde sogar unterscheiben.
    Die Überdachung wäre (vom Nachbarn aus betrachtet max. 2,5 Meter breit und an der Höchsten Stelle max. 3 Meter hoch und (von der Grenze bis zur Haustür) max. 3,30 Meter tief. Es wird keine Wand hochgezogen - es soll vielmehr eine Holzbalkenkonstuktion nach Möglichkeit mit Ziegeldach werden.

    In der LBO von Baden Württemberg hab ich gelesen, dass man max. 15 Meter Grenze bebauen darf. Von daher ging das ja.
    Gleichzeitig steht da aber auch was mit 25m2 Wandfläche (die hatten wir ja schon ausgeschöpft). Hab ich bei einem 2ten Gebäude (sofern die Überdachung als solches gesehen wird) nochmal theoretische 25m2 zur Verfügung?
    Außerdem steht in der LBO etwas von Abstandflächen in Bezug auf Hauseingangsüberdachungen. Aber auch beim 5ten druchlesen hab ichs irgendwie immer noch nicht gerafft :confused:. Würden sich die Abstandflächen unseres Hauses um diese Überdachung herumlegen ? Oder ist es so, dass die Überdachung in dem Bereich der Abstandflächen hineingebaut werden darf ? Hinweis: Der Nachbar braucht die auf seinem Grundstück liegende Abstandsfläche für sein eigenes Haus.

    Danke für die Meinungen im voraus.
    Gruß Reilinga

    p.s wenn die Nachbarn das immer unter sich regeln könnten wär vieles einfacher - ist immer ein geben und nehmen. Aber die Behörden haben halt Ihre Gesetze und man muss schauen, dass die eben auch irgendwie erfüllt werden können ...
     
  2. sepp

    sepp

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    falsch interpretiert!
    die 15 m gelten für alle grundstücksgrenzen als gesamtmaß.
    an einer grenze max 9m.
    was du vorhast ist ein zusätzlicher "carport" der wie eine garage behandelt wird.
    den rest haste ja selbst geschrieben .. eingangsüberdachungetc.
     
  3. #3 Gast3007, 31.10.2007
    Gast3007

    Gast3007 Gast

    Danke Sepp !

    Hallo Sepp und Danke :winken !

    auch wenns leider nicht das war was schön für mich gewesen wäre :biggthumpup:

    Aber was ist, wenn mein Nachbar mir seine Unterschrift für diesen "Carport" gibt ? (der hat an dieser Stelle ohnehin nur ein Badfenster und mündlich hab ich sie ja sachon).
    Wäre das dann so, dass ich das Ding direkt auf die Grenze setzen könnte ohne Berechnung von Abstandsflächen ?
    Oder "umgeben" diesen Carport die normalen Abstandsflächen (is sag pauschal mal 2,50 Meter), wie sie für das Haus gelten ?

    Da der Nachbar hier direkt dranwohnt (also 2,50 Meter zur Grenze) wäre die Variante mit den Abstandsflächen analog zum Haus das Ende der Planung :o

    Gruß
    Reilinga
     
  4. JoSeb

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    Die Vereinbarung mit Deinem Nachbarn wäre eine privat-rechtliche, wäre ja schon mal ganz gut, aber es wäre offentlich-rechtlich nicht in Ordnung, und da liegt der berühmte Hase im Pfeffer.
    worst case: der Nachbar verkauft nächstes Jahr sein Haus, und der neue Eigentümer ist nicht interessiert an einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis und fordert den Rückbau.
     
  5. #5 Gast3007, 31.10.2007
    Gast3007

    Gast3007 Gast

    @ JoSeb :winken,

    ich muss doch eh einen Bauantrag für den Carport stellen (dachte ich) und den prüft das Bauamt und trägt Ihn in die Pläne ein bzw. nimmt den Antrag zumindest auf und genehmigt ihn. Von daher wäre dann auch offentlich-rechtlich die Sache für mich in Butter - oder ? Oder kann ein Rückbau gefordert werden, wenn ich das vom Bauamt so genehmigt bekommen habe ?

    Gruß Reilinga
     
  6. #6 Der Bauberater, 31.10.2007
    Der Bauberater

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    Die LBO,

    Hallole Reilinga,
    sieht eine zulässige Grenzbebauung in den o.g. Abmessungen -ohne Nachbarzustimmung - vor.
    Wenn Du mit deinem Nachbarn einig bist, dann kann der Nachbar eine ausdrückliche Zustimmung geben und dann kann auch über die 9m bzw. 25qm vom Baurechtsamt genehmigt werden. Ob das die Kurpfälzer mitmachen? Keine Ahnung! Aber ein Versuch ist es Wert.
    Diese Zustimmung gilt dann auch für einen Rechtsnachfolger - wie eine Baulast -.
    Gruß aus Baden
    Peter
     
Thema: BW LBO Grenzbebauung
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