Die Abweichung von den aRdT als Mangel

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  1. Eric

    Eric

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    Begriffsdefinition:

    Die anerkannten Regeln der Technik sind die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die durchweg bekannt sind und als richtig sowie notwendig anerkannt sind und sich über einen längeren Zeitraum hinreichend bewährt haben.

    Nach dem BGB ( = ständige Rechtsprechung des BGH ) und nach der VOB/B ist ein Gewerk bereits dann mangelhaft, wenn es nicht im Einklang mit den aRdT erstellt worden ist. Zu einem Schaden muß es hierbei noch nicht gekommen sein; die von den aRdT abweichende Ausführung reicht für die Gewährleistungsverpflichtung aus.

    Die aRdT sind u.a. schriftlich niedergelegt in den DIN-Normen, die die widerlegbare Vermutung als aRdT haben. Der Unternehmer, der von der DIN-Norm abweicht, muß also beweisen, daß

    a) entweder die jeweilige DIN-Norm nicht mehr aRdT ist

    oder aber

    b) seine abweichende Ausführung auch den ( dann ungeschriebenen ) aRdT entspricht.

    Hierbei hat ein vom Gericht gegebenenfalls hinzugezogener SV u.a. zu klären, was der Schutzzweck der verletzten DIN-Norm ist und ob dieser Schutzzweck bei der abweichenden Ausführung ebenso und vor allen Dingen auch dauerhaft erfüllt wird.

    Beispiel:

    Bei der Abdichtung von Terassen- und Balkontüren ist der Schutzzweck der DIN 18 195-5 die dauerhafte Verhinderung des Eindringens von Wasser in das Gebäude, weil hierdurch massive, zunächst nicht sichtbare Schäden entstehen können ( das " können " reicht für den Mangel aus ! ).

    Der die Vermutung widerlegende Beweis des Gegenteils ( gemeint: abweichende Ausführung ist auch aRdT ) ist von einem Unternehmer praktisch nicht zu führen.

    Alles was von den aRdT abweicht, ist eine Sonderkonstruktion. Der Architekt darf keine Sonderkonstruktion planen, der Handwerker keine Sonderkonstruktion ausführen, es sei denn, diese haben den Bauherren vor der Planung/Ausführung klar, eindeutig und verständlich über die Vor- und Nachteile der Sonderkonstruktion belehrt und der Bauherr hat sie sodann ( immer noch ) gefordert. Dies folgt aus § 4 Nr. 3 VOB/B, der insoweit auch einen für den BGB-Bauvertrag gültigen Rechtsgedanken enthält und insofern auch dort entsprechend anwendbar ist.

    Die Anforderungen an die Belehrung sind hoch. Beim VOB-Bauvertrag hat die Belehrung außerdem schriftlich zu erfolgen ( was für die idR schreibfaulen Unternehmer noch nachteiliger ist, denn richtig und verständlich ausdrücken können diese sich idR nicht ).

    Zudem gilt folgendes:

    Werden bei der Ausführung von Leistungen DIN-Normen nicht beachtet und entstehen im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung Schäden, dann ergibt sich hieraus die widerlegbare Vermutung, daß die entstandenen Schäden auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. Der AN hat dann darzulegen und zu beweisen, daß die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind, BGH in IBR 1991, 311, Urteil vom 19.04.1991 - V ZR 349/89

    Beispiel:

    Überprüft der Sanitärinstallateur die neu verlegten Wasserrohre nicht gemäß den einschlägigen DIN-Normen auf Dichtigkeit und entsteht nach der Abnahme eine Undichtigkeit, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte mangelhafte Leistung des Installateurs.

    OLG Jena, Urteil vom 21.04.2005 - 1 U 1578/98
     
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