Einfluss von Mängeln auf die Zahlungsverpflichtung

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  1. Eric

    Eric

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    Vor der Abnahme gilt bei wesentlichen Mängeln, daß schon die Vergütung nicht fällig wird, also die Abnahme verweigert werden kann und damit überhaupt nichts zu zahlen ist. Eine gleichwohl erhobene Klage des Unternehmers würde als zur Zeit nicht fällig ( bis zur Behebung des Mangels und Abnahme ) abgewiesen werden.

    Zur Abgrenzung " wesentlicher/unwesentlicher Mangel " bitte hier nachlesen:

    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=10235


    Nach der Abnahme gilt bei Mängeln

    a.) für bis zum 31.12.2008 abgeschlossene Bauverträge das Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs.3 a.F. mit dreifachem ( im Sonderfall auch mehr ) Druckzuschlag = 3-fache Betrag der voraussichtlichen Nachbesserungskosten;

    b.) für Bauverträge ab dem 01.01.2009 nach der Neuregelung im Forderungssicherungsgesetz, also nach § 641 Abs. 3 n.F., ein Zurückbehaltungsrecht von " in der Regel " dem 2-fachen Betrag der voraussichtlichen Nachbesserungskosten ( Grund: der 3-fache Betrag war nach den bisherigen Erfahrungen zu hoch und entzog dem Unternehmer zu viel Liquidität. Insofern wurde die Altregelung durch eine flexibelere Vorschrift mit Regel- Ausnahmeinhalt ersetzt ).

    Sonderfall:

    Sind Abschlagszahlungen vereinbart oder nach § 16 VOB/B auch ohne Vereinbarung zu zahlen, dann gilt § 641 Abs. 3 BGB entsprechend, d.h. Zurückbehaltungsrecht in Höhe des 3- bzw. 2-fachen Betrags ( s.o. ) der voraussichtlichen Nachbesserungskosten.

    § 641 Abs. 3 BGB gilt auch für den VOB-Bauvertrag.

    Wenn der Unternehmer kommt und nachbessert, muß gezahlt werden. Also hat der Unternehmer es in der Hand, doch noch schnell an sein Geld zu kommen.

    Bei der Höhe des Einbehalts darf nicht übertrieben werden. Gegebenenfalls ist ein Fachmann hinzuziehen, der den Bauherrn bei der Ermittlung der Nachbesserungskosten berät.

    Nachbesserung bedeutet im Grundsatz, die Überarbeitung des erstellten, aber mangelhaften Gewerks; die Neuherstellung ist nur im Ausnahmefall geschuldet. Insofern gilt: Wer zuviel einbehält, trägt im Klagefall einen Teil der Kosten und kommt mit dem " Übereinbehalt " in Zahlungsverzug!
     
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