Frage zu Erbbaurecht

Diskutiere Frage zu Erbbaurecht im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich interessiere mich für ein Haus welches auf einem Erbbau-Grundstück steht. Wenn ich richtig informiert bin gehört ja das Grundstück...

  1. BECKS

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    Hallo,
    ich interessiere mich für ein Haus welches auf einem Erbbau-Grundstück steht.
    Wenn ich richtig informiert bin gehört ja das Grundstück nach ablauf der Erbbauzeit wieder dem Eigentümer.
    Wenn man nun aber ein solches Haus kauft und der Erbbau in 10 Jahren endet, hat man dann einen vergünstigten Einkaufspreis für das Grundstück. Oder kassiert der Besitzer dann doppelt weil er zuerst 70 Jahre lang Miete nimmt und dann nochmal den vollen Kaufpreis?

    Grundstückseigentümer ist in dem Falle die Komune.

    gruß Becks
     
  2. #2 wasweissich, 01.01.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    findest du nicht dass eine frage bei der komune alles rätselraten beendet?
     
  3. BECKS

    BECKS

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    Hallo,
    also mir geht es eigentlich darum, wenn ich als unwissend eine Anfrage stelle wird mir wohl der höchstmögliche Kaufpreis genannt. Wenn ich nun aber vorher schon weiß, dass man da normalerweise gute Rabatte aushandeln kann wenn vorher bereits Erbbauzins bezahlt wurde dann kann man evtl. unter ganz anderen Voraussetzungen eine Kauf anfrage stellen.

    gruß Becks
     
  4. Julius

    Julius

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    Ob, wieviel und von wem dafür in der Vergangenheit Erbbauzins bezahlt wurde, ist egal.

    Interessant ist vielmehr, welche Entschädigung die Gemeinde vertragsgemäß für das Gebäude bezahlen müßte, wenn nicht entweder das Grundstück an dessen Eigentümer verkauft oder der Erbbau weitergeführt würde!

    Liegt Dir denn der Erbbaurechtsvertag vor?
     
  5. Eric

    Eric

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    Du hast leider völlig falsche Vorstellungen dazu, was ein Erbbaurecht ist.

    Erbbaurecht ist das dingliche ( im Grundbuch eingetragene ) und zeitlich befristete Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk ( z.B. Haus ) erstellen zu dürfen oder - wenn das Haus schon vorhanden ist - dieses nutzen zu dürfen. Für dieses Recht ( Grundstücksnutzung mit darauf erstelltem Gebäude ) wird der Erbbauzins, also das Entgelt für die Nutzungsbefugnis gezahlt.

    Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit erlischt das Erbbaurecht ( die Nutzungsbefugnis ) und das Gebäude verfällt an den Eigentümer des Grundstücks. Dieser hat dann dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das ihm zugefallene Bauwerk zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung ist in der Regel im Erbbaurechtsvertrag geregelt und richtet sich nach dem Verkehrswert von dem gegebenenfalls Abschläge vorgenommen werden. Die Höhe der Entschädigung bei Erlöschen des Erbbaurechts ist im Bestellungsvertrag grundsätzlich frei vereinbar. Die einzige verbindliche Vorgabe zu Höhe der Entschädigung besteht dann, wenn das Erbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt wurde. Die Entschädigung muß dann mindestens 2/3 des Verkehrswertes ausmachen.

    Die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung erlischt, wenn der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks nochmals verlängert.

    Mithin:

    Beim Kauf eines Erbbaurechts wird vom Erbbauberechtigten das Gebäude verkauft. Der Kaufpreis hat sich der Höhe nach zu orientieren am Verkehrswert des Gebäudes abzüglich des Abschlags, der bei der späteren Beendigung des Erbbaurechts zu erwarten ist. Gegebenenfalls sollte vor dem Kauf mit dem Grundstückseigentümer über die Bereitschaft zur Verlängerung des Erbaurechts verhandelt werden.

    Das Grundstück wird nicht verkauft. Es steht im Eigentum des Grundstückseigentümers. Demgemäß zahlt der neue Erbbauberechtigte für die Grundstücksnutzung den Erbauzins an den Grundstückseigentümer weiter.

    Siehe auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Erbbaurecht
     
  6. BECKS

    BECKS

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    Nein, da ich mich momentan erstmal vorab informieren möchte, das Objekt wird erst in 2-3 Jahren verkauft.



    OK ich bin davon ausgegangen, dass es sich bei einem Erbbaurecht um eine art Leasing handelt und nach der Laufzeit für einen Betrag X das Grundstück übernommen werden kann.
    Also liegt das im ermessen des Grundstückbesitzers ob er nach Ablauf einem das Grundstück verkauft oder ob er von seinem Kaufrecht des Objektes gebrauch macht?

    Meine Idee war bei der Kommune anzufragen ob man diesen Erbbauvertrag frühzeitig auflösen und das Grundstück erwerben kann. Aber das scheint ja alles etwas komplizierter zu sein.

    gruß Becks
     
  7. #7 wasweissich, 01.01.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    vielleicht ist es einfacher als es scheint , viele komunen sind momentan durchaus im zugzwang , und wenn gerade keiner der sachbearbeiter bedarf hat..........

    ich würde einfach mal mit fachbeistand nachfragen...

    j.p.
     
  8. #8 Stefan61, 01.01.2008
    Stefan61

    Stefan61

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    @ Becks

    Sie haben Eric, der die Sache korrekt dargestellt hat, nicht richtig verstanden. Lesen Sie seinen Text noch einmal. Es ist nicht so, daß der Eigentümer nach Fristablauf überlegt, ob er (Zitat) "einem das Grundstück verkauft oder ob er von seinem Kaufrecht des Objektes gebrauch macht?"

    Vielmehr fällt dem Grundstückseigentümer das Gebäude gesetzlich zu. Der Grundstückseigentümer hat keine call option inne, sondern er ist und bleibt Eigentümer des Grundstücks und wird durch Zeitablauf automatisch Eigentümer des Gebäudes.
     
  9. Julius

    Julius

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    Ja, und dem Käufer des Gebäudes bleibt dann nur noch der erwähnte Entschädigungsanspruch (in Geld).

    Im gegenseitigen Einvernehmen kann natürlich fast jede Abweichung vereinbart werde, auch eine vorzeitge Aufhebung des Erbpachtvertrags und ein Verkauf des Grundstücks an den (Noch-) Gebäudeeigentümer.
    Aber eben nur, wenn das dem Grundstückseigner genehm ist...
     
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