Genehmigung erforderlich? LBauO Rh. Pfalz

Diskutiere Genehmigung erforderlich? LBauO Rh. Pfalz im Übungsraum Forum im Bereich Sonstiges; Schönen guten Tag, ich versuch´ mich mal im Übungraum mit meinem ersten Beitrag. Meine Frage: Ein Kunde möchte ein Notstromaggregat auf...

  1. #1 elamichi, 22.12.2009
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    Schönen guten Tag,

    ich versuch´ mich mal im Übungraum mit meinem ersten Beitrag.

    Meine Frage: Ein Kunde möchte ein Notstromaggregat auf seinem Firmengelände im Industriegebiet aufstellen. B/H/T ca. 1,70/2,0/3,0 m - also kein Schnäppchen von Aldi :-) sondern ein professionelles Gerät, das dort dauerhaft stehen soll. Geräuschemissionen werden hier kein Problem sein.
    Nun möchte er von mir wissen, ob dies genehmigungspflichtig ist. Leider finde ich in LBauO (Rheinl. Pfalz) und den Hinweisen dazu ausschliesslich Angaben zu Feuerungsanlagen, BHKWs oder erneuerbaren Energien, jedoch nichts allgemeines zur Energieerzeugung bzw. zur Notstromversorgung und kann meinem Kunden noch keine klare Antwort geben.

    Wer kann mir zum Thema weiterhelfen?
    Vielen Dank schon mal

    Grüße aus dem Westerwald
    M. Solbach
     
  2. #2 Schwarz, 22.12.2009
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    woher kommt denn die forderung "notstromaggregat"?

    das baut doch niemand aus lust und laune?
    das klingt doch hier nach einem sonderbau (gebädue besonderer bauart oder wie auch immer das in RLP heisst) und für den betrieb von mra, sicherheitsbeleuchtung, aufzug, etc. vorgesehen? neuerrichtung, umrüstung, nachforderungen?
    ansprechpartner bauaufsicht oder brandschutzdienststelle?
    generelles genehmigungsverfahren? abstimmung standort und ausführung mit den zuständigen behörden? integration in feuerwehrpläne usw.?

    erhält es eigenen betriebsraum? anforderungen nach der verordnung für elektrische betriebsräume? dann sind hier die zusätzlichen unterlagen gem. §8 der verordnung zu beachten.

    genehmigungsfreiheit könnte ich unter umständen aus §62

    3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen

    aber im gesamtzusammenhang wäre ich da spontan eher skeptisch.

    soviel mal auf die schnelle an stichworten. viel spaß.

    schwarz
     
  3. #3 Der Bauberater, 22.12.2009
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    M.E. ist ein Aggregat kein Bauprodukt, keine bauliche Anlage und kein Gebäude.
    Wenn das Ding nicht eingehaust werden soll, dann unterliegt es nach M.M nicht dem Baurecht sondern der BimschVO.
     
  4. #4 elamichi, 22.12.2009
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    Hallo
    und danke für die schnellen Antworten. Eine Forderung nach Notstrom gibt es nicht - der Bauherr will den Betrieb seiner Maschinen (bestehender Betrieb) "aus freien Stücken" sicherstellen. Das Aggregat wird frei aufgestellt, nicht eingehaust - daher nehme ich dankend den Hinweis zum BimschG auf und werde mich mal durchlesen...

    vielen Dank Gruß MSolbach
     
  5. #5 ThomasMD, 22.12.2009
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    Nach manchen TAB der Energieversorger sind Netzersatzanlagen nach deren Regeln anzuschließen, um sicher ein unbeabsichtigtes Einspeisen ins öffentliche Netz zu verhindern.
    Also auch da mal nachfragen.
     
  6. Julius

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