Gewährleistung: VOB oder BGB

Diskutiere Gewährleistung: VOB oder BGB im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Was ist besser? VOB 2002 mit 5 Jahren (statt 4 Jahren) oder 5 Jahre BGB

  1. #1 Matthias Hitzl, 19.03.2003
    Matthias Hitzl

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    Was ist besser?
    VOB 2002 mit 5 Jahren (statt 4 Jahren)
    oder
    5 Jahre BGB
     
  2. MaMa

    MaMa

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    Mit Acryl und Schaum kann man ganze Häuser baun.
    Für was?

    Und gegen wen? :D :confused:
     
  3. #3 Matthias Hitzl, 19.03.2003
    Matthias Hitzl

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    Natürlich ...

    ... als privater Bauherr eines EFH (Neubau)
     
  4. manni

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    aber

    wenn die VOB vereinbart ist, kann nicht einfach die Gewährleistung entgegen der VOB vereinbart werden. Kann passieren dass der VOB-Vertrag dann unwirksam wird.
    Nach VOB habe ich Anspruch auf die DIN-Normen.
    Nach BGB habe ich Anspruch auf die anerkannten Regel der Technik.
     
  5. MaMa

    MaMa

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    Mit Acryl und Schaum kann man ganze Häuser baun.
    Leicht anders...

    Laienmeinung, keine Rechtsberatung: VOB muß gesondert vereinbart werden und kann teilweise durch zusätzliche Klauseln ergänzt werden (z. B. Festsetzung der Gewährleistung auf 5 Jahre). Mit der VOB werden die dort verzeichneten DIN-Normen vereinbart, zusätzlich gelten auch diese als a. a. R. d. T.. Mit dem BGB werden nur die a. a. R. d. T. vereinbart, aber die in der VOB verzeichneten DIN-Normen sind ein Teil hiervon. Alles klar? :irre
     
  6. Bruno

    Bruno

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    oh je ...

    Ich empfehle einfach mal das Studium von § 13 VOB/B und § 633 BGB.

    Ein Hauptunterschied: nach BGB ist die "vereinbarte Beschaffenheit" geschuldet, nach VOB zusätzlich die a.a.R.d.T. Nur wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist, kommt bei BGB die "übliche Beschaffenheit" ins Spiel.

    Ein weiterer Unterschied: nach VOB beginnt für beseitigte Mängel eine neue Gewährleistungsfrist, nach BGB ist irgendwann Schluss.

    Feine Unterschiede gibt es noch bei den Begriffen Hemmung und Unterbrechung.
     
  7. MaMa

    MaMa

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    Zwischenfrage an Bruno

    Weißt Du worin sich denn jetzt die "übliche Beschaffenheit" von den a. a. R. d. T unterscheidet? Kann man das nicht gleichsetzen? :confused:
    Grüße
     
  8. Bruno

    Bruno

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    Zwischen der üblichen Beschaffenheit und den a.a.R.d.T. dürften keine Unterschiede bestehen, sehr wohl aber zwischen vereinbarter Beschaffenheit und a.a.R.d.T. Vereinbaren kann ich nämlich alles. Der Unternehmer beim VOB-Vertrag tut gut daran, Bedenken anzumelden, wenn etwas außerhalb der a.a.R.d.T. bestellt wird. Dem Unternehmer mit BGB-Vertrag kann das egal sein, wenn jemand ausdrücklich etwas Unübliches will.
     
  9. #9 Wilhelm Wecker, 20.03.2003
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    Zurück zur Ausgangsfrage VOB - BGB

    - mit VOB ist im allgemeinen die VOB/B gemeint
    - die VOB 2002 ist am 15.02.2003 in Kraft getreten
    - gem. VOB 2002 beträgt die Gewährleistungsdauer 4 Jahre
    - abweichend davon kann die Dauer der Gewährleistung beispielsweise für 5 Jahre vereinbart werden
    - zu achten ist dabei, daß nur die Dauer, nicht die Gewährleistungsregelung anderslautend vereinbart werden darf, sonst hebelt man die VOB aus.
    - soll es ein VOB-Vertrag werden, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren, dh. dem Bauherrn ist die VOB/B als Vertragsbestandteil auszuhändigen.
     
Thema: Gewährleistung: VOB oder BGB
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