Gewährleistungsbürgschaft

Diskutiere Gewährleistungsbürgschaft im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Leute, erstmal wünsche ich allen Forenmitgliedern ein gesundes neues Jahr! Folgende Thematik beschäftigt mich die letzten Tage. Dies...

  1. Esox84

    Esox84

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    Hallo Leute,

    erstmal wünsche ich allen Forenmitgliedern ein gesundes neues Jahr!

    Folgende Thematik beschäftigt mich die letzten Tage. Dies ist in unserem Bauvertrag mit einem GU geregelt:

    "Die Parteien vereinbaren eine Gewährleistungssicherheit in der Höhe von 5 % der Brutto - Schlussrechnungssumme. In Höhe der Gewährleistungssicherheit erfolgt ein Sicherheitseinbehalt von der Schlusszahlung. Der Sicherheitseinbehalt ist auf Verlangen
    des AN Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft auszuzahlen."

    Das versteh ich nicht genau, wer kann mir das mit einfachen Worten erklären? Besonders nachdenklich macht es mich, warum der Sicherheitseinbehalt von der Schlussrate abgezogen wird und nicht schon eher. Versteh ich richtig, dass ich die Schlussrate in dem Fall nicht an den GU überweise, sondern an eine Bank die für den GU bürgt und zwar für den Zeitraum von 5 Jahren (dies ist ebenfalls im Vertrag nach BGB geregelt)? Versteh ich das richtig, dass ich bzw. die betreffende Bank erst nach den 5 Jahren, wenn keine Mängel aufgetreten sind das Geld (die 5%) an den Unternehmer bezahle

    Die Schlussrate laut Zahlungsplan beträgt genau 5%.

    Würde mich freuen, wenn ich ein paar nützliche Hinweise bekommen würde.

    MfG Esox
     
  2. #2 Baufuchs, 04.01.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Gewährleistungseinbehalt soll die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers absichern.
    Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der Leistung, daher ist Einbehält bei Schlussrate OK.

    Alternativ zum Einbehält von der Schlussrechnung kann der Auftragnehmer in entsprechender Höhe eine Bürgschaft stellen. Auch OK.

    Zur Absicherung der Fertigstellung des Bauwerks sollte eine Fertigstellungsbürgschaft vom Auftragnehmer (Höhe = 5% vom Auftragswert) vor Anforderung der 1.Abschlagszahlung gestellt werden.
     
  3. #3 Gast036816, 04.01.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du bekommst vom auftragnehmer eine bürgschaftsurkunde, ausgestellt von einer bank oder einer versicherung oder ...., über den betrag x, der wiederum 5% der gesamtsumme entsprechen muss. dann zahlst du diesen betrag x an deinen vertragspartner, sprich an den gu. die urkunde musst du gut aufheben und nach ablauf der gewährleistung dem gu zurückreichen, wenn diese nicht in anspruch genommen wurde.
     
  4. Esox84

    Esox84

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    D.h. ich behalte die letze Rate von 5 % ein??? Und wenn der AN eine Bürgschaft stellt, dann zahle ich das Geld an ihn aus? Ist das richtig???
    Ich verstehe nicht ganz wie das praktisch realisiert wird....
     
  5. #5 Baufuchs, 04.01.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Steht doch in #3 beschrieben.

    Ansonsten:
    Google mal nach "Gewährleistungsbürgschaft"
     
  6. Esox84

    Esox84

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    Danke für den Tipp mit "google", allerdings habe ich schon gegoogelt, nix gefunden was verständlich erschien und habe mich daher hier gemeldet.
    Im Grunde verstehe ich den letzten Satz nicht "Der Sicherheitseinbehalt ist auf Verlangen
    des AN Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft auszuzahlen."
    Behalte ich das Geld nun ein oder muss ich es mit der Schlussrate auszahlen an den GU und bekomme dafür eine Bürgschaftsurkunde? Was genau bedeutet "Zug um Zug"???
     
  7. #7 toxicmolotow, 04.01.2014
    toxicmolotow

    toxicmolotow

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    Mit einfachen Worten heißt das:

    Du darfst 5% als Sicherheit einbehalten. Wenn der AN dir aber eine Gewährleistungsbürgschaft einer Bank über diese Summe gibt, dann musst du die Summe zahlen. Stell dich daher darauf ein, dass er dir eine Bürgschaft gibt und ohne Einbehalte komplett zahlen darfst.

    Ärgerlich ist mal wieder dass dort nicht steht, dass die Bürgschaft bereits auf erste Anforderung hin zu zahlen ist.
     
  8. #8 Gast036816, 04.01.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du bekommst die bürgschaft und rennst danach sofort los und löst die überweisung des restbtrags aus - mehr nicht!
     
  9. #9 Baufuchs, 04.01.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Kein BU wird eine Bürgschaft "auf erste Anforderung" geben, denn dann müsste der Bürge auch ohne Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderung auszahlen

    Der Auftragnehmer muss jedoch im Rahmen der Gewährleistung nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der bereits bei Abnahme vorhanden war bzw. durch Art der Ausführung des Gewerks "angelegt" war.

    Diese Beweispflicht wäre bei Bürgschaft auf erste Anforderung ausgehebelt.

    Allerdings sollte die Bürgschaft unter "Verzicht auf Einrede der Vorausklage" ausgestellt sein.
     
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