GFZ nach Dachausbau

Diskutiere GFZ nach Dachausbau im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ein EFH BJ 99 hat ein GFZ von 143m² (von zulässigen 198m²). Das DG (ehemals Speicher) wurde nachträglich zum Wohnraum umgebaut...

  1. #1 Fabian1981, 13.11.2024
    Zuletzt bearbeitet: 13.11.2024
    Fabian1981

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    Hallo zusammen,

    ein EFH BJ 99 hat ein GFZ von 143m² (von zulässigen 198m²). Das DG (ehemals Speicher) wurde nachträglich zum Wohnraum umgebaut (BW: verfahrensfrei). Im DG (kein Vollgeschoss) befinden sich heute ein Flur, ein kleines Bad und zwei Zimmer. Laut Bebauungsplan: "Bei der Ermittlung der Geschoßfläche sind Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich ihrer Umfassungswände in Geschossen mitzurechnen, die keine Vollgeschosse sind."

    Welche der o.g. Räume müssen nun zur GFZ hinzugerechnet werden?

    Danke!

    Screenshot 2024-11-13 205157.jpg
     
  2. Dimeto

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    Wenn Zimmer 1 und 2 Aufenthaltsräume sind, zählt alles außer das Bad.
     
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  3. #3 Fabian1981, 14.11.2024
    Fabian1981

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    Warum eigentlich, wenn im Bebauungsplan nur die Rede von Aufenthaltsräumen ist? Wenn ich nicht falsch liege, sind Treppe und Flur keine Aufenthaltsräume, richtig?

    Bei Anrechnung von der Gesamtfläche ohne Bad wäre die zulässige GFZ um ca. 10qm überschritten...

    Kann man einen ausgebauten Raum (Zimmer 1) theoretisch weiterhin als Speicher deklarieren und auch so nutzen, so dass die GFZ nicht überschritten wird? Die im Exposé angegebene Wohnfläche wäre dann wohl nur um diesen Raum geringer.

    Alternativ eine Trockenwand in Raum einziehen und damit einen Aufenthaltsraum verkleinern?

    Danke!
     
  4. Dimeto

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    Weil es im Verordnungstext steht, Kommentatoren diese Auslegung vertreten und Gerichte so entschieden haben.
    Richtig!
    Ja.
    Die Wohnfläche hat mit der Geschossfläche relativ wenig zu tun.
    Oder eine Loggia einbauen? Oder dem Nachbarn ein paar Quadratmeter Grundstück abkaufen?
    Wenn Du nach Alternativen fragst, musst Du erst mal das Problem beschreiben bzw. wer aus der Überschreitung der GFZ eines macht.
     
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  5. #5 Fabian1981, 14.11.2024
    Zuletzt bearbeitet: 14.11.2024
    Fabian1981

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    Vielleicht sehe ich es zu kritisch, aber eine nicht-genehmigte GFZ-Überschreitung fühlt sich als Käufer nicht gut an... Insbesondere dann, wenn einem das Haus mit deutlich mehr qm Wohnfläche verkauft wird, die voraussetzen, dass die Räume auch als solche genutzt werden können.

    Mit der Geschossfläche vielleicht nicht direkt. Aber setzt Wohnfläche nicht voraus, dass es sich um Aufenthaltsräume entsprechend den jeweiligen Anforderungen daran handelt? Und wenn das Haus "zu viel Aufenthaltsraum hat" (und damit die GFZ überschreitet), hat es auch zu viel Wohnfläche, richtig?

    Bebauungsplan:
    DtqTT6SkQ7Aq2ZzH.png
     
  6. Dimeto

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    Nein.
    Da ich das (bestimmte) Haus nicht kenne, weiß ich nicht ob es richtig ist. Für ein (beliebiges) Haus ist diese Aussage jedenfalls falsch.
     
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  7. #7 Fabian1981, 16.11.2024
    Fabian1981

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    Jetzt nochmal eine Frage zum zulässigen Maß

    Den Unterlagen nach zu folgen wurde der Grundfläche eine zulässige Überschreitung zugerechnet (+ 44 m²). Begründet mit § 19 Abs. 4 BauNVO (1990) --> Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 1990)

    Screenshot 2024-11-16 123929.jpg

    § 19 BauNVO (1990):

    Screenshot 2024-11-16 124208.jpg

    Der Geschossfläche wurde hingegen keine Überschreitung zugerechnet nach § 21a Abs. 5 BauNVO (1990) --> Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 1990). Der Bebauungsplan enthält den gleichen Absatz.

    Screenshot 2024-11-16 124234.jpg

    Das Haus besitzt im UG eine 26m² große Garage, die zu größten Teilen unterhalb der ursprünglichen Geländeoberfläche liegt. Hätte die zulässige GFZ nach § 21a Abs. 5 BauNVO um diese Fläche demnach erhöht werden können? (198m² + 26m²)

    Danke!
     
  8. Dimeto

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    Ja, es sei denn, diese Garage ist nicht notwendig.
     
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