Grenze bei RMH mit Toleranz?

Diskutiere Grenze bei RMH mit Toleranz? im Mauerwerk Forum im Bereich Neubau; Hallo, heute hätte ich mal wieder eine Frage. Problem: Reihenhaus, beide Hälften mit 3cm Abstand zur gemeinsamen Grenze gebaut. Zwischen...

  1. R.B.

    R.B.

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    Hallo,

    heute hätte ich mal wieder eine Frage.

    Problem: Reihenhaus, beide Hälften mit 3cm Abstand zur gemeinsamen Grenze gebaut. Zwischen den Wänden also 6cm Dämmung. Soweit so gut.

    Das eine Haus ist aber etwas länger und die überstehende Wand soll zur Nachbarseite hin mit 6 oder 8cm Dämmung versehen werden. Damit würde aber bereits die Dämmung die gemeinsame Grenze "verletzen".

    Frage: Darf das sein? Oder genauer gesagt, darf die Dämmung inkl. Putz mehrere Zentimeter (wieviel?) auf dem Grundstück des Nachbarn sein?
    Ich vermute, man kann sich hier wohl nicht auf eine Toleranz berufen...:yikes

    Gruß
    Ralf
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 06.10.2007
    VolkerKugel (†)

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    Das bedarf ...

    ... zumindest in Hessen einer privatrechtlichen Regelung. Öffentlichrechtlich dürfen es 15cm in nichtbrennbarer Ausführung sein, Nachbarzustimmung ist jedoch erforderlich.
     
  3. sepp

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    in bw das gleiche.....
    als ausgleich würde ich vorschlagen, den gemeinsamen zaun auf seine seite zu stellen. nur mal so :)
     
  4. R.B.

    R.B.

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    Danke Volker. Ist zwar BW, aber ich hoffe mal daß die Unterschiede nicht so groß sind. Das erklärt auch warum der Archi "höflich" angefragt hat, aber durchblicken ließ, daß die Dämmung daraufkommt...egal wie.
    Aber komischerweise hat er sich darüber aufgeregt, daß der Handlauf des Geländers 1cm auf das (von ihm nun bebaute) Grundstück hinüber ragt.

    Ich glaub´ die Welt ist einfach verrückt.

    Gruß
    Ralf
     
  5. #5 Ingo Nielson, 06.10.2007
    Ingo Nielson

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    nachbarrecht b.-w. :
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    (1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Untergeordnete Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrößern.
    (2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu dulden, daß die Gebäude den baurechtlichen Vorschriften entsprechend durch übergreifende Bauteile angeschlossen werden.

    (3) Der Eigentümer des Gebäudes, von dem Bauteile übergreifen, hat dem Eigentümer des Nachbargebäudes den durch den Anschluß nach Absatz 2 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn dieser Maßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.


    ---------------------------------
    ich sehe hier keine veranlassung, dass ein grundstückseigentümer eine dämmung auf seinem grundstück dulden muß.
    meine meinung, keine rechtsberatung.
     
  6. #6 Baufuchs, 06.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Hast

    wohl Recht Ingo.
    Dasselbe Problem haben wir bei jedem verklinkerten Doppelhaus mit versetzen Hälften.
    Allerdings ist es dann so, dass der eine Bauherr rückseitig, der andere an der Vorderseite die Grenzen überschreitet, es gleicht sich also aus.
    Bei Reihenhäusern ist üblicherweise ein BT eingesetzt, der sollte das über entsprechende Vereinbarungen oder Grenzeinmessungen regeln.
    Wenn 2 reiehenhäuder gegeneinander in gleichem Maß versetzt gebaute werden gilt aber auch: der Eine an der Front-/ der Andere an der Rückseite.
     
  7. #7 Ingo Nielson, 06.10.2007
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    und dann laßt ihr baulasten eintragen? hmmm, da würde ich lieber die wand aussparen...
     
  8. #8 Baufuchs, 06.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Baulasten

    wurden dafür noch nie eingetragen. Bauamt hats nicht gefordet, den Bauherren reichte die gemeinsame Übereinkunft.
    Bei ganz pusseligen Bauherren wurde die Grenze zwischen den DHH passend (mit Versprung) vermessen.
     
  9. R.B.

    R.B.

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    Also bei dem vom mir genannten Fall, entstand das Problem dadurch, daß ein RMH etwa 2m kürzer ist als das andere. Auf der Straßenseite sind beide in einer Linie (Abstand zur Straße), aber auf der Rückseite (Garten) ragt bei dem längeren Haus die Dämmung dann einige Zentimeter auf den Balkon des RMH. Das dort angebrachte Geländer muß demontiert werden damit am Nachbarhaus ausreichend Dämmung angebracht werden kann.

    Gruß
    Ralf
     
  10. #10 wasweissich, 07.10.2007
    wasweissich

    wasweissich Gast

    ich habe es erlebt , ist aber schon eine weile her , da musste der zweite in der reihe bei 5 versetzten RH das grundstück kaufen , über dem sein klinker den luftraum verletzte , weil im hinteren bereich durch andere gestaltung (verputzte trennwand ) kein ausgleich stattfand...

    war übrigens eine unangenehme zeitgenossin ,die das geld kassierte , an der der teufel mittlerweile auch verzfeifeln dürfte.......
     
  11. R.B.

    R.B.

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    Moment mal, jetzt bin ich völlig durcheinander.

    Zuerst privatrechtlich, dann

    Ja was jetzt? Muß man die paar Zentimeter dulden oder muß man sich privatrechtlich einigen?

    Oder steh´ ich auf´m Schlauch:o

    Gruß
    Ralf
     
  12. sepp

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    das hat mit der überbauung nix zu tun.
    hier gehts z.b. um unschlüsse für niedrigere dächer etc.,
    bei dem ein übergreifender anschluß an die nachbarwand unausweichlich ist.
     
  13. R.B.

    R.B.

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    Nu isses passiert

    Nachbar hat sogar 12cm Dämmung draufgesetzt, obwohl keine Zustimmung vorlag. Zitat: Verhältnismäßigkeit, sie können ja klagen.

    Mit Kleber, Dämmung, Armierung und Putz dürfte er somit etwa 10 cm auf dem Nachbargrundstück sein, über eine Länge von ca. 2,50m und Höhe >7m.

    Was nun? Beschwerde? Verklagen? Erschießen?

    Gruß
    Ralf
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 09.11.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    Schriftlich Rückbau einschl. Fristsetzung fordern und koestenpflichtige Ersatzvornahme durch Dritte androhen.
    MfG
     
  15. Julius

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    Wie wäre es mit tolerieren?

    Zur Not stellst man ihm ne Rechnung über Überbaurente.
    Viel wird da aber nicht bei rumkommen...
     
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