Ist das ein Gewährleistungsfall?

Diskutiere Ist das ein Gewährleistungsfall? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, laut LV wurde ein frostsicherer Aussenwasserhahn bestellt. Der Wasserhahn ist im 2. Winter aufgrund eines Frostschadens (laut...

  1. #1 hausbauer2008, 06.04.2012
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    Hallo zusammen,

    laut LV wurde ein frostsicherer Aussenwasserhahn bestellt. Der Wasserhahn ist im 2. Winter aufgrund eines Frostschadens (laut Sanitärbetrieb) kaputt gegangen. Vertragsgrundlage ist ein Bauvertrag mit dem Sanitär nach BGB.

    Der Mangel wurde dem Sanitär angezeigt. Der Sanitär ersetzt den Wasserhahn und besteht nun auf Zahlung der Rechnung. Begründung: Ich hätte bei Abnahme ein mangelfreies Gewerk bestätigt und nun sei ich in der Beweispflicht, dass der Mangel, der zum Ausfall des Produkts geführt hat, bereits bei der Abnahme vorlag. Er verweist auf Publikationen einer Anwaltskanzlei, die sich im Wesentlichen auf ein Urteil des OLG Stuttgart von 1987 stützt.

    Den Nachweis kann ich natürlich nicht erbringen, bzw. nur mit extremen Aufwand. Mir geht es auch nicht primär um die 150.- sondern um eine generelle Einschätzung von Euch. Mit dieser Argumentation könnte ja jeder Handwerker kommen.

    Was soll ich machen und wer ist im Recht?
     
  2. #2 Thomas B, 06.04.2012
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    Also...nach der Abnahme des Werkes gilt die Umkehr der Beweislast. Aber: Das Teil war ja wohl unstrittig kaputt (sonst wäre ein Austausch je wenig sinnreich gewesen...), also war etwas kaputt.

    Natürlich muß der Mangel nicht schon vor der Abnahme bestanden haben. Er ist deutlich später, eben im Zeitraum der Gewährleistung eingetreten. Das ist ja Sinn u. Zweck der Gewährleistung, daß eingebaute Teile auch eine gewisse Lebensdauer aufzuweisen haben.

    Ich halte das Verhalten des Handwerks daher für rechtlich nicht haltbar ud zudem unseriös....

    Rechnung retour mit dem Hinweis auf einen Gewährleistungsanspruch.

    Keine Rechtsberatung! Persönliche Meinung!

    Thomas
     
  3. #3 Achim Kaiser, 06.04.2012
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    Wie kann an der frostsicheren Armatur ein Frostschaden auftreten ?

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  4. #4 ThomasMD, 06.04.2012
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    Es ist so, wie der Sanitäter sagt.

    Lass mich raten:

    Du hast den Schlauch angeschlossen lassen, als wider Erwarten doch noch der Winter kam?


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  5. #5 hausbauer2008, 06.04.2012
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    Vielen Dank für Eure Antworten bis hierin. Interessant, dass auch Ihr unterschiedliche Auffassungen habt. Einen Schlauch habe ich natürlich nicht über den Winter angeschlossen gehabt. Ich hatte den Hahn allerdings nicht vor dem Winter entleert, nur normal zugedreht. Aber eine unsachgemäße Nutzung wirft mir der Sanitär ja gar nicht vor.

    Vielleicht darf ich Euch mal die Publikation des RA beilegen: http://www.sbz-online.de/gentner.dll/0825-BO-Recht-1_Mjc2OTA1.PDF

    Das Beispiel auf S.1 mit der Pumpe trifft meinen Fall doch ganz gut und würde der Argumentation des Sanitärbetriebs entsprechen.
     
  6. #6 Achim Kaiser, 06.04.2012
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    Grundsätzlich stellt sich die Frage wie an einer frostsicheren Armatur ein Frostschaden auftritt.
    Wie ist das gelaufen bzw. was ist da passiert ?

    Um was für einen Typ *frostsichere Aussenarmatur* reden wir da ?

    Gruß
    Achim Kaisr
     
  7. #7 Thomas B, 06.04.2012
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    Wieso das denn????

    Das hieße dann ja im Umkehrschluss, daß alle Mängel, die später aufallen, keine solchen sind, da ja eine Abnahme stattfand. Dann aber würde eine Abnahme gleichzeitig den Ausschluß einer Gewährleistung bedeuten.....

    Dieser Rechtsauffassung kannich mich nun so gar nicht anschließen, halte sie für kompletten Nonsens....
     
  8. #8 hausbauer2008, 06.04.2012
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    @Achim Kaiser: Keine Ahnung wie das passiert ist. Ich darf hier ja keine Produkte nennen, aber es ist der mit 4 Buchstaben und reimt sich auf Bora. :-)

    Warum aber diese technische Diskussion? Ohne einen SV oder eine Materialprüfungsanstalt werde ich niemals den vom Sani geforderten Nachweis erbringen können.

    Es geht ja gar nicht nur um den Hahn, sondern dass ein Widerspruch vorzuliegen scheint, siehe Thomas B. Nehmen wir an, der Sani sei rechtlich auf der sicheren Seite. Dann wird doch in Zukunft keine Abnahme mehr stattfinden, ohne dass sich der Bauherr die Mangelfreiheit vom Handwerker auf alle erdenklichen Wege beweisen lässt.
     
  9. #9 Gast036816, 06.04.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    die rechtsauffassung des sanilöters beruht auf der tatsache, dass nach der abnahme der mangel nicht bewiesen wurde. der mangel jetzt beseitigt, nicht mehr nachzuweisen, nun verlangt er geld.
     
  10. #10 Achim Kaiser, 06.04.2012
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    Ich weiss schon warum ich frage ....

    Eine *frostsichere* Aussenarmatur hat so eingebaut zu werden, dass sie nicht einfrieren kann.
    Wenn sie einfriert dann ist die Frage *warum*.
    Hier kann es sich um einen fehlerhaften Einbau handeln, dann wäre die Schadensursache *vor* der Abnahme gesetzt.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  11. #11 Thomas B, 06.04.2012
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    Nein Norbert, das habe ich anders verstanden:

    Heißt für mich: Mangel ja, aber da dieser erst später, also nach der Abnahme, fetsgestellt wurde gilt er nicht. Er würde als solcher nur akzeptiert, wenn er schon vor der Abnahme aufgefallen wäre. Toll. Und wozu dann eine Gewährleistung. Diese ist doch dazu da Mängel, die in einem bestimmten Zeitrahmen auftauchen, abzusichern.

    Thomas
     
  12. #12 hausbauer2008, 06.04.2012
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    Thomas B, damit kein Mißverständnis in meiner Darstellung besteht: Schau doch bitte im pdf auf S.1 unten rechts auf das Beispiel mit der Pumpe. Die Pumpe ist mein Wasserhahn und genauso argumentiert der Sani.
     
  13. Julius

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    Was soll denn das ganze Herumgeeiere?
    Ist doch nur ein Versuch des Sanilöters, zu bluffen!

    Den Nachweis hat er doch schon selbst erbracht, durch die Feststellung des Eintritts eines Frostschadens ohne Dein schädliches Zutun (evtl. Fehlbehandlung liegt also nicht vor).
    Wäre die Armatur mängelfrei und auch fachgerecht eingebaut gewesen, hätte kein Frostschaden passieren können.
    Dazu brauchts nun wirklich keinen SV. Insofern trifft es das Pumpenbeispiel nicht.

    Ich würde daher die Rechnung mit entsprechendem Vermerk zurückgeben und ruhig abwarten, ob er Dich auf Zahlung verklagt...

    Wo befindet sich das defekte Teil denn jetzt?
    Kannst ihn ja fragen, ob er außer den Kosten der Instandsetzung auch noch die des SV tragen möchte!
     
  14. #14 wasweissich, 06.04.2012
    wasweissich

    wasweissich Gast

    wenn es sich tatsächlich um einen frostsicheren wasserhahn handeln sollte und dieser sachgerecht montiert wurde , sollte ein entleeren wg frostschutz garnicht vorgesehen sein .

    wenn etwas anderes frostsicher durch entleeren montiert wurde , ist das mit dem versäumten entleeren eine andere geschichte ........
     
  15. Neutal

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    Ein Frostsicherer Wasserhan bleibt ein Frostsicherer Wasserhahn. Zum Zeitpunkt der Abnahme ist mitunter doch die Frostsicherheit gar nicht feststellbar.
    Natürlich liegt hier ein Mangel vor, den der Sani beheben muß. Evtl. regressansprüche kann er dann gegenüber seinen Lieferanten geltend machen oder gegenüber dem Hersteller.
    Ich hatte hie probleme mit einer Kleinkläranlage. Bereits kurz nach dem Eibau kamen ständig Fehlermeldungen und dar Alarm wurde ausgelöst. Der Installateur hat auf anraten des Herstellers alles versucht, sogar die Grube nochmal komplett abgedichtet, der Fehler aber blieb. Jetzt wird die ganze Anlage getauscht, der Installateur bekommt seinen Aufwand bezahlt und alle sind glücklich. Spätestens der Hersteller muß ja für sein Produkt geradestehen. Entweder Produktfehler oder einbaufehler.
     
  16. #16 ThomasMD, 06.04.2012
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    Sorry, war ein paar Stunden nicht da...

    Ich meinte damit, dass der Handwerker verlangen kann, dass ihm nachgewiesen wird, dass der Mangel bereits beim Einbau bestand. Entweder durch fehlerhaften Einbau oder fehlerhaftem Produkt.
    Das ist doch aber nun wirklich nicht neu und hat mit Ausschluss der Gewährleistung überhaupt nichts zu tun.

    Insofern ist Julius Frage nach dem Verbleib des defekten Teils von entscheidender Bedeutung, falls der TE da noch weitergehen möchte. Es sollte sich nämlich an der Armatur noch feststellen lassen, ob ein Herstellungsmangel vorlag.
    Ein fehlerhafter Einbau hingegen ist durch den einfachen Wechsel der Armatur immer noch vorhanden und nachweisbar. Oder war beim ersten Einbau der Auslauf nach oben gedreht?

    Als Errichter würde ich in einem solchen Falle jedenfalls eine Stiege Champagner auf einen vergessenen Gartenschlauch verwetten.

    PS: Hatte kürzlich von einer frostsicheren Außenarmatur gehört, die in ein Gartenhäuschen oder eine Garage eingebaut war...
     
  17. #17 Thomas B, 06.04.2012
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    Wieso das denn nun wieder?????

    Richtig ist die Umkehr der beweislast (AG muß nunmehr den Mangel nachweisen). Das aber ist doch zeitlich -im Rahmen der Gewährleistung- unbegrenzt möglich! Der Mangel muß also nicht bereits am Anfang bestanden haben.

    Beispiele:

    Haus wird abgenommen....irgendwann entstehen Risse. Diese Risse gab es früher natürlich nicht (sonst wären sie bei der Abnahme ja gerügt worden). Der BH muß nu natürlich auch nicht nachweisen, daß diese aber doch schon früher vorhanden waren (nur evtl. übersehen wurden??), sondern sie sind ein Mangel, der im Gwährleistngszeitraumes aufgetreten sind und die es zu beheben gilt.

    Haus wird abgenommen, heizung läuft...und nach enem Jahr gibt sie den Geist auf. Muß dann der BH nachweisen, daß der Mangel, der zum Versagen führte bereits vor einem Jahr bestand? Wohl kaum! Nein...die Heiung hätte schlichtweg länger halten müssen, hat sie aber nicht ergo: Gewährleistungsanspruch.

    Könnte man munter fortsetzen....

    Thomas
     
  18. #18 ThomasMD, 07.04.2012
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    Nein Namensvetter,

    der Bauherr muß weder beweisen, dass die Risse schon da waren oder die Heizung zum Zeitpunkt der Abnahme bereits kaputt war und er es nur nicht gemerkt hat, weil gerade Sommer war, sondern er muß beweisen, dass eine fehlerhafte Planung, ein fehlerhafter Einbau oder die Verwendung eines fehlerhaften Teiles zum Entstehen des Mangels geführt hat. Sprich, die Ursache muß schon zum Zeitpunkt der Abhahme bestanden haben.

    Der AG muss halt nicht nur schlicht den Mangel nachweisen, der ist ja in der Regel sicht- oder merkbar, sondern die Verursachung desselben.
     
  19. #19 robert0204, 07.04.2012
    robert0204

    robert0204

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    Jetzt fängt es erst einmal so an, war es überhaupt eine Frostsichere Armatur? Stelle doch einmal ein Bild vom Außenwasserhahn rein. Und ich bin auch der Meinung, eine Frostsichere Armatur darf nicht kaputt gehen, wenn kein Schlauch oder ähnliches angeschlossen ist. Was war denn genau defekt?
     
  20. #20 Baufuchs, 07.04.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Sehe ich anders. Grundsätzlich ist es zwar so, dass der Unternehmer Mangelfreiheit im Zeitpunkt der Abnahme nachweisen muss.

    Darüber hinaus muss sich das Werk aber auch für die vorgesehene Verwendung eignen und die zugesicherten Eigenschaften (in diesem Fall frostsicher) haben.

    Und das gewährleistet der Unternehmer (ausser bei Verschleissteilen) eben für die Dauer von 5 Jahren.

    Nachtrag:
    Wo ist Eric, der könnte Klarheit schaffen.
     
Thema: Ist das ein Gewährleistungsfall?
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