Kein Baubeginn vereinbart

Diskutiere Kein Baubeginn vereinbart im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, in unserem Werkvertrag wird eine Dauer von 9 Monaten bis zur Fertigstellung garantiert. Jedoch wurde kein Baubeginn vereinbart....

  1. #1 Knobler, 04.03.2013
    Knobler

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    Guten Tag,

    in unserem Werkvertrag wird eine Dauer von 9 Monaten bis zur Fertigstellung garantiert. Jedoch wurde kein Baubeginn vereinbart. Nachdem der GÜ sich in Telefonaten oder auf Mailanfragen immer noch nicht festgelegt hat bzw. abwiegelt, will ich andere "Geschütze" auffahren. Fakt ist: Die Baugenehmigung ist erteilt, man hätte am 24.2.13 anfagen können. Die Baugenehmigung habe ich dem GÜ per Mail Mitte Februar übersandt, jedoch ohne die ausdrückliche Aufforderung, mit dem Bau zu beginnen.

    In unserem Vertrag sollen zwar die VOB gelten, welche aber mangels Aushändigung an uns nicht rechtsgültig vereinbart sind. Nach meinen bisherigen Recherchen könnte ich nun gem. § 5 VOB B den Baubeginn nach 12 Werktagen verlangen - oder nach § 271 BGB sofort. Wie soll ich nach Eurer Meinung am besten vorgehen ? Welcher Baubeginn ist realistisch, wenn man das "sofort" zugrunde legt ?

    Gruß Knobler
     
  2. Baumal

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    bleib mal locker.
    ich wohne auch in baden-württemberg.
    am 24.2 hatten wir schnee ohne ende.

    wer will da bauen?
     
  3. #3 Havanadiver, 04.03.2013
    Havanadiver

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    Würd ich aus sagen, bleib mal locker. Bei uns hätte es am 28.02 los gehen sollen. Wurde auf diese Woche verschoben. Die eine Woche reisst es auch nicht raus. Abgesehen davon kann Ich mir nicht vorstellen, dass der GÜ nur drauf wartet bis deine Baugenehmigung ersteilt ist und sofort los legt. Der hat sicher auch andere Dinge zu tun. So wie du schreibst, hatte Er ja gerade mal eine Woche Zeit zwischen baugenehmigung und deinem Termin.
     
  4. #4 Baufuchs, 04.03.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Üblich sind in Bauverträgen mit GÜ bestimmte Fristen/Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Baubeginn erfolgt.

    Beispielsweise:

    - Baugenehmigung muss 4 Wochen vor Baubeginn vorliegen
    und/oder
    - Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank muss X Wochen vor Baubeginn vorliegen
    und/oder
    - alle Detailfestlegungen zur Ausführung müssen X Wochen vor Baubeginn erfolgt sein

    Gibts so was in Deinem Vertrag?


    Ansonsten:

    So lange Frostgefahr besteht, muss/darf der GÜ nicht beginnen.
     
  5. #5 Knobler, 04.03.2013
    Knobler

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    Hab mich etwas missverständlich ausgedrückt: Ein Baubeginn im Februar stand nie wirklich im Raum. Wollte nur damit sagen, die Baugenehmigung liegt vor, diese grundlegende Voraussetzung ist also erfüllt. Seitens des Bauträgers stand die letzten Wochen ca. Ende März im Raum, nach den neuesten tel. Aussagen war es dann "im Laufe des Aprils". Beim letzten Telefonat gab es wieder keine definitive Terminbestätigung. Und das ist das, was mich stört: In der Luft zu hängen bzw. keine Planungssicherheit hinsichtlich dem Baubeginn zu haben. Denn erst dann kann ich absehen, wann der Bau fertig ist, was wiederum auch für den Verkauf unserer jetzigen Wohnung wichtig ist. Mir gehts darum, ob ich den GÜ anhand gesetzlicher Regelungen in den nächsten Wochen "festnageln" kann, sofern er weiterhin nur ausweichende Antworten gibt ?

    @Baufuchs: Es sind keinerlei Voraussetzungen für den Baubeginn im Vertrag vereinbart.
     
  6. #6 Gast036816, 04.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    sind denn schon alle ausbaudetails geklärt, material, muster, farben etc.
    wenn nicht, dann für den baubeginn eine ausreichend bemessene frist - in 4 wochen - setzen, per schreibebrief und den ersten termin zur durchsprache der muster, materialien, farben etc. in der kommenden woche vorgeben. da schlägst du dann 3 tage mit uhrzeiten von bis - mindestens 2 stunden - vor und kündigst weitere termine nach absprache an. der gü hat dann genügend zeit zur arbeitsvorbereitung und für die subunternehmerbindung. wenn du das ganze mit anwaltshilfe angehst, dürfte es mit dem baubeginn auch klappen. der winter ist dann auch vorbei.
     
  7. #7 Thomas B, 04.03.2013
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    Nun....ist nichts vereinbart wird es wohl schwierig auf einen bestimmten Termin hinzuwirken....wie sollte das gehen?
     
  8. #8 Gast036816, 04.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    damit kommt der gü aber in zugzwang. er hat wahrscheinlich das recht, andere termine verbindlich zu benennen.
     
  9. #9 Kriminelle, 21.06.2013
    Kriminelle

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    Hat Du denn alles? Baustrom, Bauwasser?
    Sind die 1:50-Pläne erstellt und unterschrieben?

    Persönlich fühlt man sich wohl aus Bauherr hängen gelassen, aber wissen wir, was noch so alles vom Unternehmen so geplant wird?
    Wir sind doch nicht die einzigen Kunden und können durch Unkenntnis nicht hinter die Fassade schauen, was dort (am Tisch) oder in den Planungen alles so abgeht.

    Wenn Du Deine Wohnung verkaufen willst, dann würde ich aber schnell mal damit anfangen... nachher bleibst Du drauf sitzen ;)
    Beim Übergabetermin (Notarvertrag) einen zeitlich entsprechenden Puffer setzen!
     
  10. Einmal

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    Abgesehen davon, kann und solte man den Baubeginn, Dauer und Voraussetzungen ganz klar und verbindlich in Vertrag regeln. Weil diese Frage zwangsläufig kommt. Bauherr oder -frau wollen sofort starten, GÜ muss mehrere Projekte bedienen, alle seine MA auslasten, Material und Subunternehmer einkaufen etc.

    Deswegen will ein GÜ Flexibilität und formuliert das lieber unverbindlich. Wie oft im Leben ist das Verhandlungssache.
     
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