Kellerumnutzung (Wohnraumschaffung) - Anforderungen EnEV?

Diskutiere Kellerumnutzung (Wohnraumschaffung) - Anforderungen EnEV? im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Ich plane ein Haus in Berlin (Bj. 1925) zu erwerben. In dessen Keller/Souterrain liegen zwei schon bislang beheizte und tagesbelichtete Räume (ca....

  1. Lawjoe

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    Ich plane ein Haus in Berlin (Bj. 1925) zu erwerben. In dessen Keller/Souterrain liegen zwei schon bislang beheizte und tagesbelichtete Räume (ca. 15m² und ca. 13m² groß), die allerdings nicht als Aufenthaltsräume zur Wohnnnutzung genehmigt sind, baurechtlich illegal jedoch schon seit Errichtung stets als Wohnräume genutzt wurden. Bei Kauf möchten wir nun die Nutzung als Aufenthaltsräume legalisieren, sprich die Umnutzung genehmigen lassen. Aufgrund des Berliner Bauordnungsrechts (§ 48 BauO Bln) müssten wir dazu die Fenster etwas vergrößern. Die Frage ist, ob dadurch zugleich Pflichten nach der EnEV ausgelöst werden?

    Wenn ich es richtig verstehe (bin zwar Jurist, aber bautechnischer Laie), ist § 9 EnEV die entscheidende Weiche für uns. Das Bilanzverfahren können wir nicht nutzen, da das Haus insgesamt schlecht gedämmt ist.

    Greift hier aber evtl. eine der Geringfügigkeitsregelungen ein, so dass wir bei dem Umbau gar keine EnEV-Anforderungen erfüllen müssen?

    Oder bedeutet zumindest das Bauteilverfahren, dass nur die vergrößerten Fenster den Anforderungen der EnEV entsprechen müssen? (so würde ich die EnEV und Auslegung 14-2 zur EnEV 2009 § 9 i. V. m. Anlage 3 verstehen, die ich im Internet gefunden habe)

    Oder - finanziell der worst case - müssen wir gar auch noch Außenhülle und Boden dämmen und ggf. weitere Maßnahmen ergreifen? (so ein Architekt in einer ersten Stellungnahme) Die Frage dürfte daher sein: was ist das "Bauteil" iS der EnEV? Das Fenster, der betroffene Teil der Außenwand, der ganze umgenutzte Raum samt Wänden, Boden und Decke oder...?

    Daher meine Frage an die hiesigen Experten: Ist die EnEV anwendbar und welche Anforderungen stellt sie?

    Vielen Dank vorab. Rückfragen - insbesondere zu möglicherweise noch fehlenden Angaben - beantworte ich natürlich gerne.
     
  2. #2 Alfons Fischer, 02.10.2013
    Alfons Fischer

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    Die EnEV ist immer anzuwenden. Es stellt sich nur die Frage, ob Anforderungen gestellt werden ;-)

    Hier meine persönliche Auslegung, wie immer ohne Gewähr
    Also: maßgebend ist m.E. §9 Abs. 4 EnEV 2009:
    Also die erste Frage: sind die Räume flächenmäßig zusammenhängend, also nebeneinanderliegend?
    Wenn ja: Anwendung von Anlage 3 für die Außenbauteile. Mit "Außenbauteil" sind hier die Flächen der zusätzlich beheizten Fläche gemeint. Nicht Ihr ganzes Haus.
    Wenn nein: es gibt gar keine Anforderungen nach EnEV. Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 Teil 2 muss aber trotzdem eingehalten werden.

    Die Anwendung des Bauteilverfahrens nach §9 Abs. 1 gilt ja nur für beheizte oder gekühlte Räume. Das sind Ihre Räume zumindest baurechtlich noch nicht.
    "beheizt" ist außerdem ein Raum nach §2 EnEV Nr. 4 nur dann, wenn er aufgrund seiner "bestimmungsgemäßen Nutzung" beheizt wird. Und in Ihrem Fall ist die bestimmungsgemäße Nutzung die eines unbeheizten Lagerraums.
     
  3. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Nö, kann man auch als bisher beheizte Nicht-Aufenthaltsräume sehen. Heizung war schon immer drin.
     
  4. #4 Alfons Fischer, 02.10.2013
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    das würde ich dann (ich drücke es mal so aus) als "Trick" bezeichnen.
    Weil der TE ja schreibt
    Wenn man das jetzt leugnet, entsprichts nicht mehr der Wahrheit. Ok, nachprüfbar wäre es wohl nur schwer, was aber nichts an der Tatsache ändert...
    Und wir wollen doch keinen Juristen zum Rechtsbruch anstiften, oder? :mega_lol:
     
  5. #5 Thomas Traut, 02.10.2013
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    Haben die Räume eine lichte Höhe von 2,50 m? Bei einem Haus Bj. 1925 ist das nicht die Regel. Wenn nicht, sind sie grundsätzlich nicht als Aufenthaltsräume zulässig.
     
  6. raaner

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    Ich sehe das so wie PeMu. Es ist (jetzt schon) ein beheizter Raum (egal ob Aufenthaltsraum oder nicht) und damit würde ich Anl.3 Tab.1 heranziehen.
     
  7. Jogie

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    Jaja die Juristen :-)
    Nicht zu ernst nehmen: aber wer blöd fragt bekommt blöde antworten! Oder Antworten die einem nicht gefallen (siehe Beitrag von Thomas)
    Wenn es selbst genutzt ist würde ich diese Anfrage ganz schnell vergessen und einfach weitermachen wie bisher! Die EneV wird da für dich wahrscheinlich das kleinste Problem.
     
  8. Lawjoe

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    Zunächst vielen Dank für die Antworten!
    Also, die Räume haben die entsprechende Höhe. Nur die Fenster sind eben nicht ganz groß genug (nach 48 BauO Bln 1/8 der Flähe des Raumes), obwohl die Räume gut belichtet werden. Die Ausnahmeregelung in 48 BauO wird von den Ämtern hier wohl nicht so gerne angenommen, obwohl sie meines Erachtens passend wäre (Gedanke: angesichts der Knappheit Erleichterung der Schaffung von Wohnraum, der de facto als solcher ja bereits vorhanden ist, ).

    Die Räume liegen nebeneinander.

    Verstehe ich es richtig, dass bei einer Erweiterung um weniger als 15qm keine Anforderungen nach der EnEV zu berücksichtigen sind? Der eine Raum ist ja auf jeden Fall kleiner als 15, könnte für sich genommen dann also mit größeren Fenstern ohne Auflagen seitens der EnEV umgenutzt werden?

    Und der andere ist - im Innenmaß (zählt das oder muss ich die Mauern mitrechnen?) - wohl auch knapp kleiner als 15qm. Dann könnte ich (kleiner 15 unterstellt) ja ggf den anderen Raum erst ein Jahr später umnutzen und hätte dann zwei Mal keine hohen Anforderungen - richtig?

    Und sollte das alles doch nicht helfen, habe ich es dann richtig verstanden, Außenbauteil = Flächen der betroffenen Räume = Außenwände + Kellerboden? Also mein skizzierter "worst case"?

    Vielen Dank erneut
     
  9. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Gesamte Grundfläche der Maßnahme zählt. -> über 15 m².

    Nur greift die EnEV überhaupt, wenn die Räume schon immer beheizt waren? Das ist die kontrovers diskutierte Frage.
     
  10. raaner

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    M.E. ist das keine Erweiterung im Sinne der EnEV, da Räume jetzt schon beheizt. Die Nutzungsänderung alleine löst auch keine EnEV-Anforderungen aus. Wohl aber der Austausch von Fenstern.
    Hierbei könnten schlecht gedämmte Außenwände zu bauphysikalischen Problemen führen.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 02.10.2013
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    Rein jur.würde ich es auch so sehen - bisher ein geheizter Raum, der jetzt durch Nutzungsänderung eben ein Wohnraum wird. Energetisch keine geänderte Anforderung.

    ABER:
    Beim Wechsel der Fenster wird die bisher vorhandene Latentlüftung durch Undichtigkeit komplett abgestellt. Das KANN dann je nach Nutzung vorher/jetzt und Wandqualität einen bisher haarscharf am Schimmel vorbeigeschrammten Raum in eine Plizzucht verwandeln.
    Daher ist aus rein praktischen Überlegungen eine Dämmung aller Wände - aussen wie innen - unabhängig von gesetzlichen Forderungen und Lücken durchaus erwägenswert.
     
  12. Lawjoe

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    Zunächst erneut Dank für die vielen Beiträge und die lebhafte Diskussion.

    Die Bauphysiker kann ich "beruhigen" - die Fenster sind jetzt schon moderne Doppelverglasungen, es wird also jedenfalls nicht bedeutend schlimmer. Außerdem will ich das Vorhaben ja von einem Architekten begleiten lassen und diesen habe ich - wegen eines anderen hier nicht relevanten Feuchtigkeitsproblems an diesem Haus - auch bewusst so gewählt, dass er eine besondere Expertise zur Feuchtigkeitsproblematik hat. Dies wird also nicht untergehen, sondern beachtet werden.

    Hier wollte ich lediglich die Frage zur EnEV klären, da ich mir diesbezüglich nicht über die Kompetenz des Architekten im Klaren bin. Trotz der hier jetzt geführten Diskussion erlaube ich mir - ja, "nur" Jurist - nochmal zwei meiner Ideen aufzurufen:

    1. Auslegung 14-2 zur EnEV 2009 besagt: "An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen."
    Okay, dann stellte die EnEV keine neuen Anforderungen.
    Dann aber: "Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EnEV generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen."
    Okay, das heißt nach meinem Verständnis, dass die eingebauten Fenster nicht eine schlechtere energetische Qualität als die bisherigen Fenster und das kleine Stück weggenommene Wand haben dürfen - dürfte auch kein Problem sein.
    Schließlich: "Umfasst die Umnutzung einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in § 9 Absatz 3 EnEV definierten Umfang („Bagatellgrenze“) hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, dass (alternativ) entweder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden ..."
    Umbau entsprechend Anlage liegt hier wegen der erforderlichen Vergrößerung der Fenster ja wohl vor. Bagatellgrenze überschritten? Weiß ich nicht, da ich nicht verstehe, welche Größen da konkret miteinander verglichen werden sollen - wäre hier ggf. auch noch ein Ausweg? Wenn nicht, dann sind bei "betroffenen Außenbauteile" Wärmedurchgangskoeffizienten entsprechend Anlage 3 einzuhalten. Hier erlaube ich mir, nochmal auf meine für mich als Laien noch immer nicht beantwortete Frage zurück zu kommen, was unter "betroffene Außenbauteile" zu verstehen ist - sind das nur die Fenster, dann wäre das ja auch kein Problem.


    2. Alternative: Ich beantrage jetzt nur eine Umnutzung des kleineren Raumes und verändere dort zur Erfüllung der baurechtlichen Vorgaben die Fenster. Maßnahme damit abgeschlossen. Bspw. ein Jahr später beantrage ich dann die Umnutzung des größeren Raumes und vergrößere dort ebenfalls das Fenster. Dann sind dies doch zwei getrennte Maßnahmen und diese - nach meinem Verständnis der hier geführten Diskussion - je für sich EnEV-folgenlos. Natürlich könnte mir ein spitzfindiges Bauamt den - wie die lahmen Juristen sagen - engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang vorhalten und das ganze doch als eine Maßnahme zur Verhinderung einer Umgehung der EnEV werten (die es ja auch wäre...). Dem würde ich - erneut nur unter juristischem Blickwinkel - allerdings entgegen halten, dass die EnEV dann eben diese Lücke hat und außerdem durchaus legitime Gründe für eine derartige Zweiteilung vorliegen könnten. Bspw. könnte ich ja nach einem Jahr Nutzung des kleineren Raumes feststellen, wie schön es sich im Keller lebt und daher das Bedürfnis entwickeln, auch den weiteren Raum umzunutzen. Oder Familienzuwachs. Oder ...
    Selbst wenn die derzeitige Diskussion hier in die Richtung geht, dass nicht einmal eine Umnutzung im Sinne der EnEV vorliegt, so bliebe doch zumindest ein Restrisiko, dass das Bauamt dies doch anders bewertet. Würde ich dann mit der Zweiteilungslösung nicht am sichersten fahren? Oder übersehe ich hier doch noch was?

    Insofern sei noch einmal der Hinweis erlaubt, dass ich das Haus natürlich in ein modernes Passivhaus verwandeln würde, wenn ich dazu das nötige Kleingeld hätte. Da dies aber nicht der Fall ist, spielt für mich die Frage des Umfangs der aufgrund der EnEV erforderlichen Maßnamen eine erhebliche Rolle und es gilt: je weniger, desto besser. Der Energieberater in vielen Teilnehmern hier mag sich dagegen sträuben, aber die wirtschaftliche Realität lässt leider nichts anderes zu (und bitte jetzt keine Diskussion über die langfristige Rentabilität von Energiesparmaßnahmen wie Dämmung etc. ...).

    Vielen Dank erneut.
     
  13. #13 Alfons Fischer, 02.10.2013
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    Lieber Herr Jurist, Sie machen es uns nicht leicht.
    Aber ich will nochmal was dazu schreiben:
    zu 1 und Bagatellgrenze:
    Richtig: bei Nutzungsänderung keine neuen Anforderungen nach EnEV (ich ergänze: m.E. gilt: sofern die vorhergehende Nutzung rechtmäßig war).
    Das mit der energetischen Qualität ist ja auch einfach und verständlich, oder? Nicht schlechter machen!
    Schließlich: Bagatellgrenze: hier gab es in der Vergangenheit viele Diskussionen, weil der Begriff "Bauteil" nicht klargestellt war. Im Referentenentwurf zur nächsten EnEV will man das abschließend klarstellen. Konkret: wenn die zum Austausch vorgesehene Fensterfläche weniger als 10% der gesamten Fensterfläche umfasst, gibt es keine Anforderungen. Wenn mehr als 10%, ist Anlage 3 einzuhalten. Und zwar nur für das zum Austausch vorgesehene Fenster. Sie sind nicht verpflichtet, auch nicht zum Austausch vorgesehene Fenster zu erneuern/verbessern.

    Und: wenn Sie Fenster erneuern, gibt es nur für die Fenster Anforderungen anch EnEV. Und wenn Sie die Außenwand verputzen, gibt es nur für die Außenwand Anforderungen. Die übrigen Bauteile bleiben unberührt...

    Und: Es zwingt Sie niemand (bis auf ein paar Kleingkeiten), Ihr altes Haus energetisch zu verbessern. Nur wenn Sie Änderungen vorsehen, wird es Ihnen als wirtschaftlich vertretbar aufgetragen, sich an einen gewissen Mindeststandard zu halten.
     
  14. Lawjoe

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    Lieber Herr Bauingenieur,
    das war doch mal eine erfreulich klare Antwort - obwohl ich es Ihnen nicht leicht gemacht habe. Aber Juristen sind ja auch nicht dafür bekannt, die Welt einfacher zu machen ...
    Vielen Dank
     
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