Kenntnisgabeverfahren - Fristen

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  1. Vanyel

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    Hallo Zusammen,

    folgende Frage:

    Wir haben unseren Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren eingereicht.
    Wir haben einen Carport eingeplant, der jedoch erst in ca. 1-3 Jahren gebaut werden soll.
    Muß irgendeine Frist eingehalten werden, in der dieser carport gebaut werden muß?
    Oder sind wir da vollkommen frei, wenn das Verfahren durch ist?

    Vielen Dank

    Gruß Markus
     
  2. #2 Der Bauberater, 10.04.2013
    Der Bauberater

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    Wengerte und KG-Verfahren. Da schließe ich mal Ba-Wü draus

    Einen Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren gips nicht!
    Entweder oder.
    Beim Bauantrag (§ 49 LBO) wird vom Amt geprüft und genehmigt, beim Kenntnisgabe (§ 51 LBO) wird das Amt in Kenntnis gesetzt.
    Befreiungen, die im Kenntnisgabeverfahren erteilt werden, "verfallen" nach drei Jahren (§ 62 LBO), sofern sie nicht verlängert werden.

    Ein KG-Verfahren ist eigentlich unbegrenzt "haltbar" es gibt kein Verfalldatum, da ja nichts genehmigt wird.
    Wenn ihr das Verfahren RICHTIG gestellt habt, die Nachbarn keine Einwände gebracht haben und die Frist von vier Wochen ohne Nachbarunterschriften, zwei Wochen mit Nachbarunterschriften, abgelaufen ist, dann könnt ihr den Carport bauen wann immer ihr wollt. Er muss halt so aussehen wie in den Plänen und nicht höher, länger, breiter sein.
    Die LBO liegt da
     
Thema: Kenntnisgabeverfahren - Fristen
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