Lichte Raumhöhe - 3-4cm fehlen!

Diskutiere Lichte Raumhöhe - 3-4cm fehlen! im Mauerwerk Forum im Bereich Neubau; Hallo, ich hoffe, bei den Profis Hilfe zu finden. Wir haben wine Wohnung von einem Bauträger gekauft. Die wird jetzt gerade gebaut. Laut...

  1. #1 bienioka, 06.08.2012
    bienioka

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    Hallo,

    ich hoffe, bei den Profis Hilfe zu finden.

    Wir haben wine Wohnung von einem Bauträger gekauft. Die wird jetzt gerade gebaut. Laut den Schnitten soll die lichte Raumhöhe der Wohnung nur 236 cm betragen (BaWü). Das finde ich extrem niedrig. Da jedoch alle Wohnungen in unserer Nähe "auf 10 Ziegel" gebaut werden, musste ich mich damit anfreunden. Jetzt stellt sich heraus, dass in unserer Wohnung zur Zeit die Raumhöhe lediglich 234-235 beträgt, und der Bodenbeleg ist noch nicht drauf (ca. 1,5-2cm)!!!! Als Antwort auf meine Rückfrage, wieso es so niegrig ist, sagt der Bauleiter: "Hmm, wir befinden sich noch im Toleranzbereich!" :hammer:

    Nach meinen Rechechen im Netz liegt der Toleranzbereich bei 1,6cm - ist das richtig???
    Ich muss bestimmt nicht schreiben, dass es wirklich schlimm aussieht. Vor allem im Wohnzimmer, der fast 40m2 groß ist.

    Jetzt schreibt ihr bestimmt, dass ich es schon vorher gewusst habe, die Wohungs sei niedrig. Diese 236cm waren für mich schon die unterste Grenze und jetzt noch 232-233cm !!!!!

    Kann ich eine Minderung des Kaufpreises verlangen???

    PS. Bei den 2 anderen Wohunngen in unserem Geschoss ist alles in bester Ordnung. Die Decke oberhalb unserer Wohnung musste schief verlegt werden.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 06.08.2012
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    Vorweg wie immer die ketzerische Frage, ob Geld auf wundersame Weise die Brennweite der eigenen Optik wie auch die der Besucher so verändert, dass die Höhe wieder erträglich wird.
    Wenn ja, dann wäre das sicher ein lohnenswertes Patent, wenn nein, was soll dann das Geschrei nach Geld?

    Erstes Ziel sollte eine Mangelbehebung sein. Ist das nicht möglich (= jur nicht durchsetzbar), sollte die Wandlung geprüft werden.
    Erst wenn auch das ausfällt, ist die Minderung die letzte der zu denkenden Varianten und nicht die erste!

    Die Berechnung dieser Minderung ist sicher nicht einfach.

    Nehmen Sie sich einen Sachverständigen, der prüft, ob das Maß sich auf den Boden mit oder nicht vielleicht doch den ohne Oberbelag bezieht.
    Dann kann man ermitteln, ob die Toleranzen der DIN 18202 überschritten sind und wie das zu bewerten ist.
    Ob sich dann was draus machen lässt, darf der Jurist sagen!
     
  3. #3 bienioka, 06.08.2012
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    Natürlich steht die Mangelbehebung an erster Stelle. Die Decke kann jedoch nicht höhergesetzt werden - es ist eine Wohnung im EG! Eine Wandlung möchten wir nicht. Die Wohunung ist schön gelegen, gute Anbindung, alles passt, bloß die Raumhöhe nicht. Eine Minderung ist also die einzige Entschädigung.
    Was ich vor kurzen erfahren habe: Der Bauträger hat eine gesetzliche Auseinandersetzung mit der Rohrbaufirma. Wieso?? Wollen sie nicht sagen. Jedes mal höre ich: "Sie haben ein fertiges Produkt gekauft, alles andere ist unsere Sache". Darf ich mich wirklich während der Bauphase in nichts einmischen??

    Was würde mich ein Sachverständiger und Anwalt kosten? Wieviel könnte eine Minderung betragen? Nicht, dass ich noch drauf zahle.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 06.08.2012
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    Ich denke schon, dass nach Abzug aller Kosten von der Minderung nicht viel überbleiben wird, wenn überhaupt.
    Die zulässigen Toleranzen müssen ja scho mal abgezogen werden. Dann bleibt ggf eine minimale Verringerung der Raumhöhe, die die Gebrauchtstauglichkeit nicht wirklich einschränkt.

    Ergo wirds irgendwas im hohen drei- bis niedrigen vierstelligen Bereich geben. In 5 € Scheine gewechselt ergibt das eine nette Bordüre zur Kaschierung des Übergangs zwischen Wand und Decke!
    Sorry - es ist einfach so.

    Ausserdem - wo steht, dass man das nicht korrigieren kann. Mein Gott, wir setzen ganze Leuchttürme um, da wird sich doch wohl in ein EG ein 3 cm Streifen einpassen lassen.
    Techn machbar ist das sicher. Die Frage ist, ob ein Richter den Kostenaufwand abnickt!
     
  5. #5 Thomas B, 06.08.2012
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    Es ist schon ein nachvollziehbares Ärgernis, daß hier 3 - 4 cm weh tun. Wäre in BW die Mindestraumhöhe nicht 2,30 m (warum nur?), sondern wie in BY 2,40 m oder gar (wie in Bärlin....allo Norbert:winken) 2,50 m, so würden diese 3-4 cm deutlich weniger schmerzen.

    Nun ist es aber so, daß 2,30 m das Maß der Dinge sind. Es ist also schon mal nicht gegen irgendwelche Vorschriften verstoßen worden.

    Wobei ich schon finde, daß 3 - 4 cm nicht mehr tolerierbar sind. Der nächste sagt sonst 5 cm machen nüscht....

    Aber. was kann man dafür an Entschädigung erwarten????

    Beispiel: Euer 10.000 EUT teurer Schrank ist 2,35 m hoch. Hätte bei 2,36 m also reingepaßt. Jetzt paßt er nicht mehr und kommt auf den Müll. Hier ist ein Schaden klar zu benennen.

    Aber die gefühlte Minderung, weil die Decke nun niedriger ist, ist eben etwas Gefühltes, das sich schwer in zahlen pressen läßt.

    Außer man geht vor Gericht. dann werden Gutachten und Gegengutachten kommen. Anwälte und Gegenanwälte, Richter und Beisitzer und Schriftführer. Dann geht's in Berufung o. Revision. Dauer: offen. Geriuchtskosten/ Gutachterkosten: hoch bis sehr hoch. Chance hier zu obsiegen: mittel bis gut....oder eben auch nicht, denn vor gericht und auf hoher See.....
     
  6. #6 Corinna72, 06.08.2012
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    Nur mal aus unserem Erfahrungsschatz: ein guter Sachverständiger und ein Rechtsanwalt kosten etwa EUR 100 pro Stunde.
    Der SV macht einen Ortstermin, misst und macht Fotos (1 Stunde plus FK) und schreibt dann ein Gutachten an dem er bestimmt noch mal 3 Stunden sitzt. Am Schluss kostet Euch das knappe EUR 500.-
    Für einen RA kann man sogar das doppelte ansetzten.

    Also legt Euch für den Streit mal so EUR 2000.- beiseite, das sollte zumindest fürs erste genügen (zumindest sofern man noch ohne Gericht auskommt)

    Kann man nicht den Fußbodenaufbau (Höhe) verändern?
    Dazu gab es in deisem Forum schon mal einen interessanten Beitrag:

    http://www.bauexpertenforum.de/show...u-Bauzeichnung&p=271302&viewfull=1#post271302
     
  7. #7 Gast036816, 06.08.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    die frage ist doch erst einmal zu klären, wie verbindlich ist denn die vertragliche höhe vereinbart? mit welchem bodenaufbau und welcher deckenbeleidung? wurde hier u. u. nach vertragsabschluss etwas verändert. z. b. bodenlag geändert von teppich in parkett? oder den bodenaufbau verändert, da noch leitungen auf der rohdecke verzogen werden mussten? zusammen mit den zu akzeptierenden toleranzen kann das schon mal eine solche differenz verursachen.

    weiter ist die angabe wichtig, wie wurden die toleranzen festgestellt? gemessen, wie es in der din 18202 tabelle für grenzabmaße vorgeschrieben ist? wurde eine überhöhung am boden und eine durchbiegung der decke berücksichtigt beim messen? einfach mal den zollstock anhalten, kann nicht immer richtig sein.
     
  8. #8 Mattesambau, 07.08.2012
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    Juristisch ist es relativ einfach. Hier liegt offensichtlich keine (zumindest teilweise) Vertragserfüllung vor.
    Nachbesserung ist also angesagt. Wenn das nicht klappt (und davon ist ja auszugehen): Rücktritt!
    Die o.g. Minderung ist nichts anderes als ein Teil- Rücktritt. Der Rücktritt muss aber ausgesprochen werden!! Am besten natürlich unter Zeugen, resp. schriftlich per Einschreiben!
    Wie hoch diese Minderung dann ist, wird im Zweifel der Richter klären - oder wenn der Bauträger keine Lust auf den Rechtsstreit hat, macht er vielleicht auch einen Vorschlag.

    Jedenfalls ist Augen zu und Schwamm drüber die schlechteste Lösung. Ansonsten macht demnächst jeder nur noch 90% von dem was geschuldet ist.

    Soviel zur juristischen schreibtisch Theorie :)

    Dass der Bauleiter sagt: "Ist schon ok" müsste auch klar sein, angesichts der Tatsache, dass er vom GÜ bezahlt wird. Diese Person könnte ohne Probleme mit dem A.... im Bett bleiben.
     
  9. Baumal

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    empfinde ich auch als sehr einfach.
    wenns mit der höhe nicht klappt, sinds halt
    keine aufenthaltsräume, sondern lagerräume,
    somit unbewohnbar.
     
  10. #10 Baufuchs, 07.08.2012
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    Baufuchs Gast

    Naja, mit "zu niedrig = keine Aufenthaltsräume" kommt er aber in Baden Württemberg nicht durch. Mindesthöhe nach BauO BW = 2,30m und die werden nach Angabe des Fragestellers nicht unterschritten.

    Bleibt also nur die Abweichung "Vertragssoll" zu "Bau-Ist".

    Ansonsten wie von Ralf in #2 beschrieben, Sachverständigen holen, der weiss wie man messen muss und der das Ergebnis auch bewertet.
     
  11. #11 Beerenwald, 13.08.2012
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    @Mattesambau - Sie sind aber nicht wirklich Jurist, oder?
    Durch den Rücktritt wird der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Das soll hier gerade nicht geschehen, auch nicht teilweise (wie sollte das auch möglich sein).

    Fraglich ist, ob es sich um einen Sachmangel handelt. Dies wäre unter Berücksichtigung der konkreten Vereinbarung und der anwendbaren technischen Normen zu prüfen. Handelt es sich danach um einen Mangel, kommt angesichts der geschilderten Sachlage nur eine Minderung in Betracht. Deren Höhe ergibt sich nach dem Verhältnis: (fiktiver) Verkehrswert der mangelfreien Wohnung/Verkehrswert der mängelbehafteten Wohnung.
     
  12. #12 Baufuchs, 13.08.2012
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    Baufuchs Gast

    Wieso sollte das bei einem Bauträgervertrag nicht möglich sein?
     
  13. #13 Beerenwald, 16.08.2012
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    das "nicht möglich" bezog sich auf "teilweise". Ich kann ja keine Teilrückabwicklung nur hinsichtlich der Decke durchführen ;).
     
Thema: Lichte Raumhöhe - 3-4cm fehlen!
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