Notarrechnung falsch??

Diskutiere Notarrechnung falsch?? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, folgendes Problem: wir haben im Oktober 2009 ein Grundstück für 49.344€ von der Gemeinde gekauft. Dieses haben wir dann vom Notar unserer...

  1. #1 domizil, 27.07.2011
    domizil

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    Hallo,
    folgendes Problem:
    wir haben im Oktober 2009 ein Grundstück für 49.344€ von der Gemeinde gekauft. Dieses haben wir dann vom Notar unserer Wahl beurkunden lassen ("Beurkundung eines Grunstückskaufvertrags mit Auflassung"). Notarkostenrechnung sah wie folgt aus:
    Geschäftswert 49.344€: 20/10 Gebühr §§ 141, 36 II KostO Verträge = 264€
    Geschäftswert 49.344€: 5/10 Gebühr § 146 I KostO Vollzug des Geschäftes = 66€
    Geschäftswert 24.672€: 5/10 Gebühr § 147 II für die Kaufpreisüberwachung = 42€
    Summe Gebühren: 372€
    JETZT bekommen wir Post von einem anderen Notar, mit dem Hinweis, das "unser" Notar zum Juni diesen Jahres aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden ist und der "Neue" nun die Abwicklung laufender Geschäfte von ihm übernimmt. Weiter: "unser" Notar hatte angeblich in 2010 eine Kostenprüfung durch einen vom Landesgericht ernannten Kostenprüfer. In diesem Prüfungsverfahren hat der Kostenprüfer in unserer Angelegenheit festgestellt, dass bei der Berechnung der Notargebühren ein zu niedriger Wert angesetzt wurde. Die Notare sind verpflichtet,dem Notartkostenprüfer einen Bericht zu erstatten, dass die die Kosten tragende Vertragspartei entsprechend angeschrieben worden ist und eine Nachforderung der Gebühren erfolgt ist. Der neue Notar sei daher angehalten, uns die Notargebühren erneut in Rechnung zu stellen, und zwar anstatt nach einem Geschäftswert von 49.344€ nach einem Geschäftswert von 74016€. Dies errechnet sich wie folgt:
    Kaufpreis: 49.344€
    + Wert der Bauverpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 KostO (= die Hälfte des Kaufpreises gemäß § 30 Abs. 1 KostO): 24.672€
    = 74.016€
    Die neue Berechnung:
    Geschäftswert 74.016€: 20/10 Gebühr §§ 32, 36II KostO Verträge = 354€
    Geschäftswert 74.016€: 5/10 Gebühr §§ 32 146 I 1 Halbsatz 1 KostO Vollzug des Geschäftes =88,50€
    Geschäftswert 37.008€: 5/10 Gebühr §§ 32 147 II KostO für die Kaufpreisüberwachung = 54€
    Summe Gebühren: 496,50€
    Dementsprechend sehen die dadurch entstehenden Notargebühren so aus, dass wir unterm Strich ~150€ (inkl. MwSt) an den neuen Notar nachbezahlen sollen.
    Beide Berechnungen wurden so wie sie in den Rechnungen stehen, hier eingesetzt - zum Teil wird mit unterschiedlichen Paragraphen gearbeitet - für uns echt verwirrend!
    Wir hoffen, dass hier jemand ist, der uns die korrekte Berechnung verdeutlicht sowie stellt sich die Frage, ob dieser alte Vorgang jetzt noch die Berechtigung hat, neu aufgerollt zu werden. Ist ja schließlich fast 2 Jahre her. Und die eventuell fehlerhafte Berechnung haben nicht wir verursacht... Es geht um keine große Summe, schon klar, aber um's Prinzip.
    Vielen Dank schon einmal für Eure Bemühungen!
     
  2. Dingo

    Dingo

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    Verjährungsfrist für derartige Nachforderungen/Korrekturen in der Abrechnung wäre 3 Jahre.
    In jedem Fall würde ich mir die neue Rechnung/Nachforderung zunächst einmal ausführlich erklären lassen.
    Insbesondere die Verdoppelung des Geschäftswertes finde ich merkwürdig.
     
  3. KlausK

    KlausK Gast

    §32 ist für Nebengeschäfte
    §36 ist für Einseitige Erklärungen und Verträge
    §147 ist für Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte
    Im §20 ist Kauf, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht geregelt:
    Gab es bei Euch ein Vorkaufs- oder Wiederverkaufrecht?
     
  4. #4 domizil, 27.07.2011
    domizil

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    Hallo,
    also mit einem Vorkaufs- oder Wiederverkaufsrecht können wir nichts anfangen - vertraglich (lt. Notariats-Urkunde) ist dahingehend nichts geregelt....
     
  5. KlausK

    KlausK Gast

    Das Vorkaufsrecht hat häufig die Gemeinde. Wie das bei Euch ist, kann ich von hier nicht sagen.
    Macht es , wie Dingo schon gesagt hat, lasst euch die Rechnung genau erklären.
     
  6. #6 domizil, 31.08.2011
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    Ende gut, zahlen muss

    Für alle die gleiches Problem erliegen: die Gemeinde hat ein Wiederkaufsrecht, wenn nicht binnen 2 Jahren das Grundstück bebaut wird. Und dies ist lt. Landgericht mit 50% des Grundstückswertes zu berechnen. Und das läßt der Notar sich quasi im Vorfeld bezahlen. :respekt Alles Rechtens also :wow
     
Thema: Notarrechnung falsch??
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