Pauschalpreis - Habe ich wirklich einen???

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  1. #1 Ralf Dühlmeyer, 04.04.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Hierzu mal ein paar Erläuterungen von Eric. Ausgangspunkt waren nicht erbrachte Teilleistungen aus einem vermeintlichen Pauschalvertrag, unter anderem eine vereinbarte Position "Schotter".

    *****
    Bei einem Pauschalvertrag müssen entgegen landläufiger Meinung nicht der Endpreis, sondern die zu erbringenden Leistungen pauschaliert werden und zwar entweder die Massen oder die Massen und die Leistungen ( z.B. ein Haus nach Raumbuch, funktionale Leistungsbeschreibung ).

    Der Bauherr hatte von seinem Archi eine Ausschreibung mit Massenangaben ( z.B. Schotter ) erarbeiten lassen. Darauf hat der Unternehmer offenbar ein Einheitspreisangebot abgegeben und dies wurde beauftragt.

    Ergo ist - wenn überhaupt - nur ein unechter Pauschalvertrag denkbar, der nur die Massen pauschalieren würde, wenn denn bei Vertragsabschluß klar war, daß später die Massen nicht mehr aufgemessen werden sollen, d.h. egal was an Massen kommt, diese mit dem ausgehandelten Preis abgegolten sein sollen. Dies ist aber bei dem, was Traut schildert, schwer vorstellbar, weil er ja offenbar selbst nicht wußte, wo überhaupt im Außenbereich geschottert werden soll. Vorstellbar erscheint daher schon eher eine Bedarfsposition, die vom Bauherren durch nähere Angaben während der Ausführung zu konkretisieren war. Dann wäre nichts mit der Pauschalierung der Leistung " Schottern im Außenbereich ".

    Einigen sich die Parteien in einem solchen Fall auf einen runden Betrag, dann ist die Abrundung im Rechtsinne ein Rabatt und der Endpreis kein Pauschalpreis, sondern ein gerundeter vorläufiger Auftragspreis, der sich im Zuge der Schlußrechnung durch das Aufmaß ändern kann, also nach wie vor ein Einheitspreisvertrag. Der Rabatt wird dann umgerechnet in Prozent und in die Schlußrechnung übernommen.

    Beispiel: Einheitspreisangebot ergibt einen Einheitspreis von 22.850,00 €. Die Parteien vereinbaren einen Preis von 20.000,00 € ohne damit auch die Massen zu pauschalieren. Dann ist das ein Rabatt von rund 13,5 %. In der Schlußrechnung kämen dann die ausgeführten Massen gemäß Aufmaß und angebotenem Einheitspreis in Ansatz und davon gingen dann die 13,5 % Rabatt runter.

    Wie es hier war ??? Auf den Wortgebrauch der Parteien kommt es nicht an. Worte von Laien sind Schall und Rauch. Entscheident ist, was die Parteien gewollt haben und welchen rechtlichen Inhalt das Gewollte hat.

    z.B. Parteien reden vor " Geld verleihen " meinen aber tatsächlich ein Darlehen.

    Hier hat der Unternehmer die Position " Schotter " noch nicht ausgeführt. Also bekommt er dafür ( egall ob Pauschalvertrag oder nicht ) auch noch kein Geld. Der Streit liegt aber offenbar auch nicht in diesem Punkt, sondern darin, daß Leistungen nicht/anders ausgeführt wurden und welchen Einfluß das auf die Vergütung hat.

    Der Wirrwarr muß geordnet werden und das kann nur ein Anwalt, dem hierzu alle Vertragsunterlagen vorzulegen sind.

    Zum Begriff Pauschalvertrag
     
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