Privatgutachter und Erstattungsfähigkeit der Kosten

Diskutiere Privatgutachter und Erstattungsfähigkeit der Kosten im Baubegriffe Forum im Bereich Rund um den Bau; Zieht der Bauherr einen Sachverständigen ( sog. Privatgutachter ) hinzu und stellt dieser Mängel fest, dann sind dem Bauherren die Kosten des...

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  1. Eric

    Eric

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    Zieht der Bauherr einen Sachverständigen ( sog. Privatgutachter ) hinzu und stellt dieser Mängel fest, dann sind dem Bauherren die Kosten des Privatgutachters nach OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2006 - I-21 U 41/06 -, OLGReport Düsseldorf 2007, 643 ff, unter dem Gesichtspunkt der " Waffengleichheit " jedenfalls dann zu ersetzen, wenn

    - der Bauherr fachunkundiger Laie ist,
    - der Bauherr ohne Hilfe eines Privatgutachters nicht in der Lage ist, zu den relevanten bautechnischen Fragen Stellung zu nehmen.

    Erstattungsfähig sind auch die Kosten der notwendige Bauteilöffnungen zur Erkundung der Mängel durch den Privatgutachter und unter Umständen die Kosten der Teilnahme des Privatgutachters an dem späteren Ortstermin des vom Gericht bestellten Sachverständigen. Wird ein Privatgutachter benötigt, um das fehlerhafte Gutachten des Gerichtssachverständigen zu widerlegen, sind diese Kosten grundsätzlich ebenfalls vom Auftragnehmer zu ersetzen.

    Zur Klarstellung:

    Der AG kann auf Verdacht immer einen Privatgutachter hinzuziehen. In der Regel wird er als Laie auch nur einen Verdacht haben, der ihn dann dazu veranlasst, einen Privatgutachter hinzuziehen, um den Verdacht zu klären.

    Ersetzt bekommt er die Prtivatgutachterkosten aber nur, wenn der Privatgutachter a) einen Mangel feststelt und b) der Mangel im Streitfall auch vom Gerichtsgutachter bestätigt wird. Nach dem Ausgang des Gerichtsverfahrens bestimmt sich also auch die Erstattungsfähigkeit des Privatgutachtens.
     
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