Prüf- und Hinweispflichten des Unternehmers

Diskutiere Prüf- und Hinweispflichten des Unternehmers im Baubegriffe Forum im Bereich Rund um den Bau; Hierzu wird zunächst auf folgenden Aufsatz verwiesen: http://www.rae-blk.de/download/ra_koenig_anmeldung_von_bedenken_2006.pdf Die dort...

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  1. Eric

    Eric

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    Hierzu wird zunächst auf folgenden Aufsatz verwiesen:

    http://www.rae-blk.de/download/ra_koenig_anmeldung_von_bedenken_2006.pdf


    Die dort dargestellten Grundsätze sind aufgrund des nachstehenden Urteils des BGH wie folgt zu präzisieren:

    1. Der Unternehmer haftet grundsätzlich auch dann, wenn er seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat, es aber zu einem Mangel an dem Bauwerk kommt, weil die vom Auftrageber oder seinem Architekten erteilten verbindlichen Vorgaben und Planungen oder die vom Auftraggeber beigestelllten Baustoffe oder Bauteile oder die Vorleistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks des Unternehmers ( mit ) abhängen, fehlerhaft sind. Dies beruht auf dem Umstand, daß der Werkunternehmer einen Erfolg ( keine bloße Arbeitstätigkeit ) schuldet und der Erfolg nur dann erzielt wird, wenn das Werk die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfülllt > geschuldet ist die Funktionstauglichkeit.

    Beispiel: Die Abdichtung des Dachdeckers auf einem Balkon ist mangelhaft. Der Estrichleger bringt auf der mangelhaften Abdichtung seinen Estrich auf. Niederschlagswasser dringt in die angrenzende Hauswand ein und führt zu Durchfeuchtungen mit Schimmelbildung im Wohnraum. In diesem Falle ist der Balkonaufbau in seiner Gesamtkonstruktion mangelhaft.

    2. Der Unternehmer wird ausnahmsweise nur dann von seiner Haftung befreit, wenn er darlegt und beweist, daß entweder

    er keine Bedenken gegen die Vorgaben und Planungen/die beigestellten Baustoffen oder Bauteile/die Vorleistungen anderer Unternehmer hatte und auch einem verantwortungsbewußten Unternehmer ( insoweit: abstrakt objektiver Maßstab ! ) keine Bedenken bei ordnungsgemäßen Prüfung hätten kommen müssen

    oder, wenn er Bedenken hätte haben müssen,

    er den Auftraggeber tatsächlich auf die Bedenken hingewiesen hat und zwar klar, eindeutig und für den Auftraggeber verständlich.

    siehe hierzu: http://juris.bundesgerichtshof.de/c...4b&client=13&nr=41971&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen beim VOB- und beim BGB-Bauvertrag; beim VOB-Bauvertrag allerdings mit der Verschärfung, daß der Bedenkenhinweis schriftlich zu erfolgen hat ( was indes auch beim BGB-Bauvertrag aus Gründen der Beweislast zu empfehlen ist ).

    Fortsetzung des Beispiels:

    Der Estrichleger muß den Estrich erneuern, wenn er

    die Mängel an der Abdichtung bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können

    und

    er den Auftraggeber auf die mangelhafte Abdichtung nicht hingewiesen hat. Die zunächst freigelegte Abdichtung muß dann allerdings der Auftraggeber durch den Dachdecker oder notfalls durch einen anderen Unternehmer nachbessern lassen.
     
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