Rechnungsstellung

Diskutiere Rechnungsstellung im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo. Wieviel Zeit hat eigentlich ein Handwerker um seine Rechnung zu erstellen bzw. wie lange kann er den Betrag von mir einfordern? Kann mir...

  1. #1 sven7175, 19.03.2008
    sven7175

    sven7175

    Dabei seit:
    28.12.2006
    Beiträge:
    7
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Elektriker
    Ort:
    Beendorf
    Hallo.
    Wieviel Zeit hat eigentlich ein Handwerker um seine Rechnung zu erstellen bzw. wie lange kann er den Betrag von mir einfordern? Kann mir da jemand helfen?
     
  2. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Seit 2002 gilt 3 Jahre, beginnend mit Schluß des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

    Verlängerung wäre nur mit Baseballschläger möglich ..:D

    Gruß
    Ralf
     
  3. #3 Stefan61, 19.03.2008
    Stefan61

    Stefan61

    Dabei seit:
    13.01.2007
    Beiträge:
    635
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    StB
    Ort:
    Hannover
    ... oder mit juristischen Kniffen: Hemmung der Frist, Unterbrechung ...
     
  4. PeterB

    PeterB

    Dabei seit:
    05.03.2008
    Beiträge:
    1.355
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Maurermeister
    Ort:
    Rimpar/ Underfranggn
    Mich wundert diese Frage immer wieder.
    Warum stellen Handwerker ihre Rechnungen eigentlich nicht sofort nach Leistungserbringung?
    Die Jungs haben doch nur Nachteile, da sowohl Lohn als auch Material vorfinanziert sind.
    Geht es denen allen so gut ?
     
  5. #5 Bodynerv, 20.03.2008
    Bodynerv

    Bodynerv

    Dabei seit:
    15.10.2007
    Beiträge:
    65
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Erfurt
    Wie R.B. schon ausgeführt hat, Ansprüche aus Werkleistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Handwerker von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners/Auftraggebers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste :winken Solang die Leistung allerdings nach VOB und HOAI abgerechnet wird, gilt etwas anderes, da müsste ich allerdings erst wegen den Fristen nachschauen, wobei diese Spezialregelungen eher Mängel betreffen. Die Verjährung kann allerdings durch verschiedene Dinge gehemmt werden...
     
Thema:

Rechnungsstellung

Die Seite wird geladen...

Rechnungsstellung - Ähnliche Themen

  1. Ausführungsplanung, Rechnungsstellung

    Ausführungsplanung, Rechnungsstellung: hallo zusammen, ich habe eine 2te abschlagsrechnung vom architekten erhalten. darin rechnet er 75% der ausführungsplanung ab. wir bauen ein...
  2. Rechnungsstellung §13b UStG

    Rechnungsstellung §13b UStG: Das Thema ist weniger ein Thema, denn eine kurze Information und dürfte alle Handwerker, Bauträger, GUs etc interessieren, weil es dort ein...
  3. Probleme durch fehlende Rechnungsstellung?

    Probleme durch fehlende Rechnungsstellung?: Hallo zusammen, wir haben den Fall, dass ein Handwerker eines "grundlegenden Gewerkes" (im Fußbodenaufbau) mit zwei Aufträgen an unserem Bau...
  4. Rechnungsstellung der BG nach 4 Jahren Bauzeit

    Rechnungsstellung der BG nach 4 Jahren Bauzeit: Durch privates Pech hat sich die Bauzeit 4 Jahre hingezogen. Zum größten Teil haben wir alles selber gemacht. Nachdem 1 Bauherr sich...
  5. Rechnungsstellung

    Rechnungsstellung: Ich habe eine generelle Frage. Wie ist die Rechnungsstellung im Handwerk üblich? Wir haben ein Gewerk (Dacheindeckung etc.) vergeben. Die Arbeiten...