Sticht kommunale Satzung Bundes- und Landesrecht?

Diskutiere Sticht kommunale Satzung Bundes- und Landesrecht? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin! Ich weiß nicht genau in welches Forum ich folgende Frage stellen soll. Da es mit Baurecht im weiteren Sinne zu tun hat, probier ich´s nun...

  1. #1 Eisbär, 07.03.2005
    Eisbär

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    Moin!
    Ich weiß nicht genau in welches Forum ich folgende Frage stellen soll. Da es mit Baurecht im weiteren Sinne zu tun hat, probier ich´s nun hier mal.
    Wir haben heuer einen Neubau auf ein bereits voll erschlossenes, bisher als Garten genutztes Grundstück gestellt.
    Letzte Woche kam vom Wasserzweckverband ein Bescheid, in welchem aufgeführt ist, dass sich aufgrund des Neubaus die bisher festgesetzte Geschossfläche geändert hat. Dadurch entstehen Nachforderungen bzgl. des Herstellungsbeitrages für die Wasserversorgung des Grundstücks, welcher anhand der vorhandenen Geschossfläche ermittelt wird (7,28€/m² Geschossfläche).
    Da das Grundstück bisher unbebaut war, wurde eine fiktive Geschossfläche ermittelt, welche sich aus dem Durchschnitt der benachbarten Geschossflächen ergab. Der Herstellungsbeitrag hierfür wurde seiner Zeit vom vorherigen Grundstückseigentümer bezahlt (wobei parallel hierzu damals auch die Erschließungskosten bezahlt wurden (hier Wasser-Hausanschluss schon enthalten?)).
    Durch den Neubau ergab sich nun laut einer dem Bescheid beigefügten Aufstellung eine Neuberechnung der Geschossfläche. In dieser Aufstellung wurde die Geschossfläche wie laut BauNVO und BayBO ermittelt, jedoch das Untergeschoß mit eingerechnet, welches hier kein Vollgeschoß darstellt (Höhe Unterkante Decke UG bis Oberkante Gelände <1,20m). Somit wäre nach den einschlägigen Vorschriften die Geschossfläche falsch ermittelt (d.h. zu groß) und die vom Wasserzweckverband geforderte Summe von 547€ nicht gerechtfertigt.
    Jetzt gibt es allerdings eine kommunale Satzung, in der beschrieben ist, wie die Geschossfläche zu ermitteln ist. Der Keller wird laut dieser Satzung mit eingerechnet.
    Nach den langen Erklärungen nun endlich die eigentliche Frage: Sticht die kommunal Satzung nun das Bundes- und Landesrecht aus oder kann mann sich hier bei einem ggf. zu stellendem Widerspruch auf die BauNVO und BayBO berufen?
    Wahrscheinlich hab´ich hier eh keine Chance, aber versuchen möchte ich´s trotzdem, weil mir des einfach gewaltig stinkt, wie man von den Behörden abgezockt wird :motz . Ich würd´s mir ja noch eingehen lassen, wenn ich hier irgendeine Gegenleistung erhalten würde. Aber hier geht´s um fiktive Zahlen und Fakten für eine Maßnahme (Wassererschließung), welche schon 21 Jahre zurückliegt!
    Vielleicht hab´ich ja Glück und es kann mir hier jemand eine nähere Auskunft darüber geben oder hat ein ähnliches Problem auch schon mal gehabt.
     
  2. #2 Unregistriert, 07.03.2005
    Unregistriert

    Unregistriert Gast

    Hallo

    Die beschriebene Vorgehensweise ist für Bayern korrekt.
    Schließlich wurde auch vor 21 Jahren das Abwasserrohr schon so groß gebaut, damit die Menge auch noch für Ihr Haus reichen. Damit wurden die Kosten für Sie vorgestreckt und fiktiv umgelegt.
    Üblicherweise wird 1/4 Grundfläche fiktiv angesetzt und nach der Bebauung wird das Korregiert.

    Zu ihrem Keller: Haben Sie schon mal mit dem Sachbearbeiter telefoniert und ihn auf den Kriechkeller hingewiesen?
    Die Fläche wirt üblicherweise aus den Außenmaßen herausgemessen und mit der Anzahl der Geschosse multipliziert - da schaut man nicht unbedingt nach der Raumhöhe.

    Die Anschlußkosten werden nach noch mal extra auf sie Zukommen, sobald sie Ihr Haus anschließen. (eben nach Bedarf)

    Trauen sie sich ruhig mal mit den Leuten zu reden!
    Meine Erfahrung: Die nehmen sich lieber 20 Minuten Zeit, um einem die Logik zu erklären und zu verstehen was Sie wolen, als daß es nachher ins Widerspruchsverfahren geht.

    Gruß
    Max
     
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