Stützmauer Gartenanlage im Neubaugebiet durch Hanglage Höheunterschiede zu Nachbarn

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  1. #1 launemaus, 18.05.2015
    launemaus

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    Hallo,

    hier geht es um die Frage der Kostenübernahme einer erforderlichen Stützmauer

    Situation: Neubaugebiet in Baden-Würtemberg, die Grundstücke sind ca. 30 m lang, Beginn und Ende der Grundstücks liegen jeweils an parallel zueinander verlaufenden Straßen. Das Grundstücksniveau ist zum Grundstücksende ansteigend (auf 30 m ca. 150 cm), was bedeutet, dass der Garten etwas höher liegt. Und hier beginnt das Problem. Jeder Nachbar hat natürlich seine eigenen Vorstellungen der Gartenanlage.
    A wählt einen komplett ebenen Verlauf des Gartens hinter dem Haus und lässt die gesamte Erde bis zum Grundstücksende abtragen. Am Ende vom Grundstück errichtet er eine Mauer von ca. 150 cm bis zur Höhe des hinteren Straßenniveaus.
    B möchte lieber terrassieren bzw. eine ca. 1m hohe Mauer direkt hinter der Terrasse errichten mit einigen Stufen in den Restgarten. Der Garten verläuft dann ebenerdig bis zum Grundstücksende auf dem hinteren Straßenniveau.
    Bei B ist damit der ursprüngliche Geländeverlauf hinter seiner Mauer an der Terrasse fast unverändert (lediglich begradigt), am Ende vom Grundstück böscht er noch etwas an, damit er auf Straßenniveau kommt. Nun liegt er aber mit dem restlichen Garten 1 m höher als der Nachbar B, der ja komplett begradigt hat.
    Nun stellt sich die Frage: Wer von Beiden muss eine Stützmauer an der Grenze zum Nachbarn errichten und wer trägt hierfür die Kosten?
    Grundsätzlich wäre B für die Einfriedung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zuständig (rechte Seite vom Grundstück). Hier entstehen aber nicht unerhebliche Mehrkosten für die erforderliche Stützmauer von mindestens 1 m Höhe und ca. 8 m Länge. Diese Mehrkosten entstehen aber nur, weil A sein Grundstück komplett begradigt hat und damit unter dem hinteren Straßenniveau liegt.

    Meine bisherige Recherche ergab:
    Nachbarschaftsrecht Ba-Wü: wer aufschüttet muss für eine Abstützung sorgen ---> greift nicht, da nicht aufgeschüttet wurde. Von B wurde der bisherige Geländeverlauf seit Grundstückskauf im hinteren Teil in der Höhe nicht verändert. B hat das Grundstück auf sein Hausniveau / Terrassenniveau angepasst
    Wo ist ggf. die rechtliche Grundlage, dass derjenige, der die ursprüngliche Geländeform verändert auch für die Kosten eienr erforderlichen Stützmauer zum Nachbarn verantwortlich ist?

    A vertritt die Auffassung, dass B für die Stützmauer zuständig sei, da seine Seite und dieser höher liegt.
    Wer kann hierzu rechtliche Auskünfte geben?
    Vielen Dank
     
  2. howa

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    Also einen Gesetzestext kann ich dir nicht geben. Aber Ursprung ist immer das Urgelände und der Grenzverlauf. Wer abgräbt muss dafür sorgen, das bis Höhe des Urgelände das Erdreich stehen bleibt. Entweder mit einer Stützmauer, Steine, Böschung,...! Wer aufschüttet hat ebenfalls dafür zu sorgen das das Erdreich auf seiner Seite bleibt, Stützmauer, Böschung,.....! Man kann sich natürlich auch mit dem Nachbarn gemeinsam eine Lösung ausdenken, damit es optimal passt und sich die Kosten teilen, falls sowieso jeder was machen muss!
    Ganz einfach gesagt, wer sein Gelände verändert muss was machen und auch bezahlen!

    Kannst ja mal ein Foto oder Skizze einstellen, dann kann man es besser beurteilen!
     
  3. #3 OLger MD, 19.05.2015
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    siehe auch:
    [URL="http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?86835-Abgrabung-und-Aufsch%FCttung-von-zwei-Grundst%FCcken"Abgrabung und Aufschüttung von zwei Grundstücken[/URL] hier im Forum
     
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