Übergabe Bedienungsanleitung wann?

Diskutiere Übergabe Bedienungsanleitung wann? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich bin der Auffassung, eine Bedienungsanleitung gehört zu den Revisionsunterlagen und muss erst mit Stellung der Schlussrechnung...

  1. #1 Dranamball, 12.08.2009
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    Hallo,

    ich bin der Auffassung, eine Bedienungsanleitung gehört zu den Revisionsunterlagen und muss erst mit Stellung der Schlussrechnung übergeben werden. Bei der Abnahme kann sie schon vorliegen, muss es aber noch nicht, man kann ihr Fehlen ja im Anmahmeprotokoll vermerken.

    Ich habe folgenden Fall: Eine Überwachungskamera an einer Behörde ist installiert und bereits vom Nutzer in Betrieb genommen worden. Der Nutzer will allerdings jetzt noch eine weitere Kamera, so dass das Unternehmen die Schlussrechnung vorübergehend noch ausgesetzt hat. Da bei der Installation die Bedienungsanleitung mal dem Nutzer vorgelegen hatte und zum Zwecke der Verfielfältigung (3-fache Übergabe) vom Unternehmen wieder mitgenommen wurde, gibt es jetzt böses Blut, vor allem auf meine Behauptung hin, die endgültige Übergabe müsse erst mit der Abnahme geschehen. Nichtsdestotrotz kümmern wir uns vorab um ein Exemplar. Habe ich da Recht?
     
  2. #2 MoRüBe, 12.08.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    in der Zeit wo Ihr Euch streitet...

    ... hätte man das Ding schon 10 x kopieren können...:mauer

    Wegen so nem Mist werden Gerichte beschäftigt. Tschuldigung, aber da fehlt mir jegliches Verständnis für.
    Und das Nichtzahlen wegen einer fehlenden Bedienungsanleitung, das ist wieder die "Hamburger Finanzierung" wie sie im Buche steht...
     
  3. #3 HolzhausWolli, 12.08.2009
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    so dass das Unternehmen die Schlussrechnung vorübergehend noch ausgesetzt hat

    nicht die Behörde will nicht zahlen. Jedenfalls lese ich das so.

    Sei es drum.... vollkommen unnötig wird hier böses Blut vergossen. Ein Trauerspiel, dass sich erwachsene Menschen über sowas streiten können. Die Bedienungsanleitung läßt sich bestimmt sogar auf der HP des Herstellers downloaden, falls der Kopierer noch nicht geliefert ist. :mauer:mauer:mauer
     
  4. drulli

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    Ich kann das Problem nicht ganz nachvollziehen.
    Eine verständliche und lesbare Bedienungsanleitung ist Bestandteil des Produkts. Ihr (teilweises) Fehlen stellt einen Produktmangel dar und berechtigt zur Nachbesserung bzw. bei dessen Misserfolg zur Wandlung des Vertrags.
    Übergabe bei erst bei Schlussrechnung? So'n Quatsch. Das Gerät wird nach Abnahme benutzt. Da gehört dann auch die Bedienungsanleitung dazu.
     
  5. #5 Dranamball, 12.08.2009
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    Nochmal zur Klarstellung: das Unternehmen hat die Schlussrechnung selbst in Absprache hintangestellt, nicht die Behörde oder wir als Bauüberwacher. Und böses Blut gibt es bisher erst bei der sonst hilfreichsten Institution, die ich bislang kennengelernt habe, dem Hausmeister und Pförtner, weil der nicht ganz versteht, dass er die Bedienungsanleitung noch nicht bekommen hat, obwohl die Anlage doch schon in Betrieb genommen wurde. Durch meine schlüssige Argumentation, unter anderem dank Eurer (qualifizierten) Hilfe, möchte ich vermeiden, dass die Missverständnisse und damit das böse Blut weiter um sich greifen. Denn zum Bauherrn habe ich einen sehr guten Draht.
    Also eine Bitte: keine Vermutungen über Gerichtsverhandlungen und Hamburger Finanzierung anstellen, wer sich gern in dramatische Geschichten einlesen will, dem sei vielleicht Balzac empfohlen :). Ich bräuchte hier praktische Antworten.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 12.08.2009
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    Bring mal bitte Ordnung in Deine Gedanken

    Diese beiden Sätze widersprechen sich ja wohl zu 100 %
    1) Kamera 1 wird genutzt, also ist die Abnahme erfolgt.
    2) Wenn bei der Benutzung Fragen auftreten, wie sollen die ohne Anleitung beantwortet werden
    3) Was ist, wenn der BU (warum auch immer) keine SR stellt, diese von einem Dritten aufgestellt wird??? Alles schon dagewesen.

    Und wo ist das Problem? Das einzige, das ICH sehe, ist das Urheberrecht des Lieferanten an seiner Anleitung, die ggf. gar nicht kopiert werden darf.
    Aber dann müsste man 2 Stück anfordern. Könnte auch längst passiert sein.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 12.08.2009
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    Ich bin wahrlicht kein Fan der Hausmeister, aber hier hat der VÖLLIG Recht.
     
  8. #8 Schnorbel, 12.08.2009
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    Klare einvernehmliche Ansage machen, bis zu welchem Termin die Unterlagen vorliegen.
    Wie soll der Hausmeister sonst seine "vertraglichen Pflichten" erfüllen, wenn er keine Grundlagen hat? Er kann ja auch nichts dafür, dass die Behörde eine zweite Kamera nachrüsten will.
    Es wird sich hier wohl um eine Teilabnahme handeln, für die diese Unterlagen schon relevant sind und übergeben werden sollten.
     
  9. #9 HolzhausWolli, 12.08.2009
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    Leute, Leute...

    wir reden hier über eine Bedienungsanleitung, die (noch) fehlt und nicht um Streitigkeiten im Zusammenhang der Fakturierung.

    Es gibt für den Hersteller/Lieferanten keine Begründung diese Anleitung vorzuenthalten und zu verhindern, daß man das bei ihm gekaufte Produkt auch bedienen kann. Schließlich ist eine Anleitung auch immer Bestandteil eines Lieferumfanges, aber Urheberrechtsfragen sind doch hier vollkommen irrelevant.

    Wer stellt denn das Problem dar, diese den Herren Hausmeistern nicht zur Verfügung zu stellen? Der Hersteller? Der Verkäufer? Du? oder die Post?

    Gib denen die Bedienungsanleitung in der gewünschten Anzahl und lege noch ein Exemplar obendrauf und gut ist.

    Muß ja ein gewaltiger Schinken sein, der die Bedienung einer Kamera erklärt, die schon im Einsatz ist!
     
  10. #10 Dranamball, 12.08.2009
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    etwas nüchterner

    Ich hatte eigentlich nur nach den wirklichen rechtlichen Tatsachen gefragt. Völlig nüchtern sozusagen. Nicht dass wenn man hätte würde und angebliche Widersprüche in der Argumentation und so weiter. Entscheiden kann ich schließlich selbst, wenn ich die (rechtlichen) Tatsachen kenne. Alles andere ist doch Charakterfrage, ob ich nun die Hausmeister mag oder nicht, da kann man sich ja trefflich streiten ...
    Im Übrigen haben wir das Problem jetzt gelöst. Und ich bin nach wie vor der Meinung, dass die Übergabe der Bedienungsanleitung erst bei der Abnahme fällig ist, auch bei einer vorherigen Inbetriebnahme. Das war ja schließlich die Krux bei meinem Fall.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 12.08.2009
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    Du verstehst es irgendwie nicht.

    Wenn nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist die Inbenutzungnahme eine Abnahme!!
    Ergo - Abnahme erfolgt, Anleitung hat da zu sein!
    Pasta
     
  12. #12 Manfred Abt, 12.08.2009
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    Ich habe die Eingangsfrage vermutlich als einer der ersten gelesen. Für eine Antwort zu so einem Dusselsthema war mir die Zeit zu schade.
     
  13. #13 Dranamball, 12.08.2009
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    Danke jedenfalls für die Antworten. Eure Rotzkommentare nehme ich auch hin, sofern auch wirkliche Antworten dabei sind, ist es mir gleich. Es ist halt hier wie auch sonst oft auf dem Bau: viel Geprahle und Runtermachen, aber wenig wirkliche Fakten.
     
  14. #14 Baufuchs, 12.08.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wahrscheinlich

    blicken die Betreiber der Anlage mittlerweile nicht mehr durch, was Du eigentlich willst.

    Erst:

    Dann:

     
  15. #15 HolzhausWolli, 12.08.2009
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    Da Du schon nach der Rechtslage fragst um den Übergabezeitpunkt einer Bedienungsanlage zu bestimmen. Sag mal, was machst Du denn, wenn mal ein echtes Problem auf Dich zukommt? Wo z.B. die Haftung in Abhängigkeit der Gefahrenübergänge zugeordnet werden müssen.

    Und so ganz hypothetisch war deine Frage ja auch nicht, schließlich hast du sehenden Auges böses Blut in der zweiten Riege deines ansonsten angenehmen Auftraggebers erst produziert, weil Du meinst etwas noch nicht liefern zu müssen -obwohl es doch kein Problem darstellte- weil du dich im Recht sahst. Dumm gelaufen nur, daß noch nicht mal das der Fall ist.
     
  16. #16 Manfred Abt, 12.08.2009
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    wie wir es machen:

    wir regeln das im Vorfeld, d.h. vertraglich. D.h. es gibt zumindest in den ZTV die Auflage, dass ein Vorabzug der Dokumentation/Revisionsunterlagen/Betriebsanleitungen etc. spätestens 2 Wochen vor Abnahmetermin vorzulegen ist. Dann ist es an uns, diesen Vorabzug zu prüfen, im Idealfall ist dann der Korrekturlauf vor der Abnahme durchgeführt und die Unterlagen liegen zur Abnahme vor.

    Besser und von mir bevorzugt ist, eine Leistungsposition daraus zu machen, also nicht in irgendwelche EPs einrechnen lassen sondern dem AN unmissverständlich klar machen, dass man für die Dokumentation Geld bezahlt und er diese Leistung zu erbringen hat. Und dann steht auch in der Position, dass die Unterlagen vor Abnahme vorzulegen sind.
     
  17. R.B.

    R.B.

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    Und was passiert, wenn die Anlage nach dieser Inbetriebnahme durch falsche Bedienung (mangels Anleitung) beschädigt wird?

    Ich kaufe eine PC Anlage, aber der Drucker wird erst später geliefert. Heute schütte ich meinen Kaffee über die Tastatur, die Kiste ist hinüber.......konnte ich ja nicht wissen daß man das nicht darf, denn die Sicherheitsshinweise in der Anleitung konnte ich ja nicht lesen (werden erst mit dem Drucker geliefert).

    Man könnte wohl noch ein Dutzend Beispiele anführen (Gastherme, Wärmepumpe, usw. usw.).

    Die Bedienungsanleitung gehört zum Produkt und ist mit zu übergeben sobald der Kunde das Produkt nutzen kann.

    Bezogen auf die Kamera wäre entweder die Bedienungsanleitung zu übergeben gewesen, ODER man müsste die bisher vorhandene Installation "nur" testen aber noch nicht zur Nutzung freigeben.

    Mit dem Datum der Rechnungsstellung hat das nichts zu tun.

    Gruß
    Ralf
     
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