Unterbrechung der Einfriedung wg. Garage nach NBAUO

Diskutiere Unterbrechung der Einfriedung wg. Garage nach NBAUO im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, unser Haus ist so gut wie fertig. Jetzt wollten wir uns um die Garageneinfahrt (Doppelgarage, 5 m Tor) und Weg zum Haus (ca. 1 m)...

  1. CundAl

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    Hallo,

    unser Haus ist so gut wie fertig. Jetzt wollten wir uns um die Garageneinfahrt (Doppelgarage, 5 m Tor) und Weg zum Haus (ca. 1 m) kümmern.
    Unsere Firma fies uns allerdings auf den Bebauungsplan hin.

    Hier steht nach §56 NBAUO Abs.1 Nr. 3 könnten wir die Einfriedung nur für max. 4m unterbrechen.
    Das bedeutet, wir könnten unsere Garage nicht effektiv nutzen und auch der Gehweg müsste hinter der Einfriedung beginnen, da dieser zu den 4 m zählt.

    Insgesamt hätten wir gern 6 m, bei einer Gesamtbreite von 20m. (Ist doch nicht zuviel...)

    Gibt es da denn keine andere Möglichkeit? Kann man diese Verordnung irgendwie umgehen?
    Warum wurde uns dann erst eine Doppelgarage genehmigt wenn ich die nicht zu breit pflastern darf?!

    P.S. In unserem Baugebiet existieren Grundstücke die mehr als 4 m Unterbrechnung haben und vor ihrer Doppelgarage alles gepflastert haben.
    Der Stadtplaner sagt dazu allerdings nur, dass man diese Grundstücke nicht als Richtmaß nehmen kann... mehr nicht!

    Bin für Ideen sehr dankbar.
     
  2. Taipan

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    Ähm ... tschuldigung ... kannst Du uns mal bitte die entsprechdenden Ausschnitte des B-Planes zeigen?

    Und selbst wenn es da drin stünde und wirksam wäre, dann wäre dies Dir bereits vor Kauf des Grundstückes bekannt gewesen und Ihr hättet euch hinsichtlich der hinreichenden Mündigkeit für den Bau eines Hauses disqualifiziert.
     
  3. CundAl

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  4. Orkati

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    wie unterschiedlich doch Bebauungspläne in Deutschland seien können.
    In unserem soll möglichst nicht eingefrieded werden und bis maximal 1m Höhe, hier muss eingefrieded werden und mindestens 1,2m Höhe :mauer

    Laienrat, der rechtlich bestimmt falsch ist: Einfach 6m unterbrechen und bei (unwahrscheinlichen) Nachfragen auf den Satz mit notwendigen Stellplätze hinweisen. Auch wenn der nicht wirklich passt...

    Wenn es wirklich Probleme gibt, Presse und Bürgermeister einschalten, am besten kurz vor Wahlen :)
    Manche Bauämter in Deutschland gehören ... !
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 24.04.2014
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    Also steht in der NBauO (2003) da gar nix zu drin ausser der Grundlage für den Erlaß der örtlichen Bauvorschrift.

    Diese ist erstmal gültig. Eine Abweichung/Ausnahme/Befreiung kann man beantragen. Diese muss dezidiert begründet sein! Ein Ich find son schmales Loch dooooof ist keine hinreichende Begründung.
    Ein Verweis auf die vorhandenen Löcher könnte helfen - aber nur, wenn diese a) legal und b) im gleichen B-Plan-Gebiet sind.
     
  6. CundAl

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    Hallo Ralf Dühlmeyer,

    was meinst du denn mit "ein Verweis auf die vorhandenen Löcher"?
     
  7. #7 rechter Winkel, 24.04.2014
    rechter Winkel

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    Herr D. weist darauf hin, das es vielleicht noch andere Grundstücke im B-Plan Gebiet gibt, bei denen das nicht so wie im B-Plan beschrieben, ausgeführt wurde. Das kann als Begründung für eine Abweichung hilfreich sein....
     
  8. Orkati

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    Klingel einfach mal bei den zukünftigen Nachbarn an, die mehr als 4m haben. Auch ein guter Anlass zum Kennenlernen vor dem Einzug.
    Wahrscheinlich hat keiner von denen eine Genehmigung. Den Ratschlag andere Grundstücke als Beispiele zu nehmen halte ich daher für sehr gefährlich.
    Bei uns im Baugebiet gilt: wer beim Bauamt nachfragt bekommt Probleme, wer einfach baut hört nichts. Man muss sich halt nur bewusst sein, dass ggf. Geändert werden muss inkl. Strafe, aber bei deiner Einfriedung wäre das Verkraftbar und sehr sehr unwahrscheinlich.
    Da der gesunde Menschenverstand diese Regelung auch nicht nachvollziehen kann, kommt man wie gesagt mit der Presse auch gut weiter, die reißen sich im Zweifel um solche Fälle.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 24.04.2014
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  10. Orkati

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    Bitte belegen, wo ich schonmal zum Rechtsbruch aufgerufen habe, ansonsten das "mal wieder" revidieren!
    Außerdem ist ein Bebauungsplan kein geltendes "Recht".
    Und mit dem Link vergleichst du eine 2m breitere Öffnung einer Einfriedung mit einem kompletten Dach. Was ist teurer zu ändern? Außerdem kann man die Vorgabe einer Dachfarbe noch halbwegs verstehen im Gegensatz zu dem Thema hier.
    Hier gibts nur einen richtigen Rat: Nachbarn ins Boot holen, dumm Stellen, einfach bauen und bei Problemen die Presse holen. Kein Bürgermeister wird schlechte Presse wegen 2m Zaun riskieren!
     
  11. #11 Baufuchs, 25.04.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Orkati

    Bebauungspläne werden als öffentlich rechtliche Satzung beschlossen und sind damit geltendes Recht.

    Deine Aufforderung, die Festetzungen des B.-PLans einfach nicht zu beachten ist damit Aufforderung zum Rechtsbruch.

    OT:
    Wobei die Festetzung "max. 4m breite Unterbrechung für Zufahrt" nach meiner Meinung ein Hirnfurz des B.-Plan Aufstellers ist
     
  12. CundAl

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    Okay danke - dann kann man wohl nichts machen.
    Finde es schon unfair, das andere es dürfen/oder gemacht haben und bei uns heißt es jetzt - Nein.
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 25.04.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Wenn andere es durften = legal abgewichen sind, dann wären 2 Dinge zu hinterfragen:
    1) Galt dort der gleiche Bebauungsplan
    2) Mit welcher Begründung durften die abweichen

    Wenn es der gleiche Bebauungsplan war und die Begründung auch bei Euch anwendbar wäre, dann kann die Behörde Euren Antrag nicht ablehnen.
    War es anderer Bebauungsplan, dann müsste geprüft werden, wo ggf. Unterschiede liegen könnten, die eine Ablehnung in Eurem gebiet rechtfertigen würden.
    War es §34 Gebiet, dann habt Ihr Pech!
     
  14. #14 Baufuchs, 25.04.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Es gilt m.E. der allgemeine Grundsatz, dass der ruhende Verkehr möglichst aus dem öffentlichen Verkehrsraum herausgehalten werden soll.

    Bei einer Doppelgarage wäre es ohne weiteres möglich, 2 Besucherstellplätze vor der Garage vorzusehen.
    Ein Einstellplatz sollte (auch lt. Garagenverordnung NS) eine Mindestbreite von 2,30m haben.
    Lässt sich aber nicht machen, wenn Zufahrt nur 4m breit ist.

    Das wäre z.B. eine Begründung für einen Abweichungsantrag.
     
  15. Orkati

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    Sprich mit den Nachbarn! Der Rest ergibt sich von alleine...
     
  16. PheLoN

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    Naja Ralf, aber in Ahlem ging das Kunststück dann in die genau andere Richtung:
    http://www.haz.de/Hannover/Aus-den-...nen-Dachziegelstreit-gegen-die-Stadt-Hannover
    Bebauungspläne, vor allen Dingen in Seelze sind eh mehr oder weniger recht witzig.
    CundAl hat recht, hier siehts wirklich sehr kunterbunt aus und auch die Heckenvorschrift nimmt hier nicht jeder Ernst (Es gibt schon recht viele Ausreisser, was die Vorschrift "...Maschendrahtzäunen oder Metallgitterzäunen..." angeht. Das Bauamt ist im Moment auch schon auf Foto-Tour und man muss mal abwarten was dabei rauskommt. Wir haben damals einiges investiert um die Heckenanforderung zu erfüllen und ärgerten uns schon ein wenig, dass der Rest sich hier im Gebiet nicht ganz dran halten mag - aber grundsätzlich sollte jeder für sich selbst verantwortlich sein.
    Aus diesem Grund hört sich doch die Variante von Baufuchs doch recht plausibel an, vor allen Dingen da die öffentlichen Parkplätze an der Bauerwiese arg begrenzt sind, sollte dies der Stadt sogar entgegen kommen. Wenn man dies dann so hat, empfiehlt sich aber auf jedenfall die Vorschrift mit dem Regendurchlässigen Pflaster zu beachten, da ich mir sonst gut vorstellen kann, dass die Stadt dann bei solch einer Ausnahme auch gern mal genauer hinschaut wie die Umsetzung so aussieht.

    Viele Grüße

    Björn
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 25.04.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Ahlem - Willi Spahn Park ist aber auch etwas "eigen".

    Wenn Eure Nachbarn sich nicht dran halten ohne den Segen des Amtes, dann kann das schon mal nach hinten losgehen. Zumal es jüngere Gerichtsurteile gibt, die das Thema Ausnahme/Befreiung sehr restrektiv sehen.

    Andererseits (habe ich grad auf dem Tisch) gibts auch Bauämter, die Bauherren sagen, den geplanten Carport könnten sie verfahrensfrei errichten, dabei aber weder in den B-Plan gesehen haben (dort ist nicht überbaubare Fläche ohne Ausnahme für Nebenanlagen).
    Und die örtlichen Bauvorschriften (hier irrwitziger Weise Teil der Kaufverträge aus 197?) haben da auch noch mitzureden.

    Die Umgebung als "Maßstab" heran zu ziehen, bin ich SEHR vorsichtig geworden!
     
  18. #18 Annette1968, 25.04.2014
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    Vor allem würde ich nicht meinen eigenen Befreiungsantrag mit nachschaftlichen Gegebenheiten begründen, ohne vorgher zu klären, ob es bei denen rechtens zugeht. Ansonsten hast du hinterher nicht nur Ärger mit dem Bauamt....
     
  19. PheLoN

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    Deswegen fand ich ja die Brücke von Baufuchs recht gut. Dies liesse sich bei uns recht argumentieren, da im Baugebiet eine recht gute Parkplatzknappheit herrscht, von den eigenen Grundstücken mal abgesehen, gibt es keine vernünftigen Stellflächen.
    So muss man sich nicht auf bestehende Nachbarn und deren Bauwahn beziehen und bleibt damit auch im nachbarlichen Verhältnis clean.
     
  20. DirkZ1

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    Warum immer alles gerade?
    4m Einfahrt auf 6m Pflastern, so oder schöner:

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