Kosten - Haus im Familienbesitz plötzlich Denkmal

Diskutiere Kosten - Haus im Familienbesitz plötzlich Denkmal im "Bautenschutz" Forum im Bereich Altbau; Will nochmal auf die Frage eingehen, was die Frage war. Falls es nicht verstanden wurde, es ging darum, ob jemand Erfahrung mit solch einer...

  1. #41 DasKleineHaus, 08.05.2024
    DasKleineHaus

    DasKleineHaus

    Dabei seit:
    20.08.2021
    Beiträge:
    41
    Zustimmungen:
    23
    Und ich will darauf noch einmal antworten.
    Du kannst einen Gutachter einschalten, der dem Denkmalamt gutachterlich darlegt, warum das Haus keinen Denkmalwert hat. Eher schwierig, gerade, wenn es einen Ensembleschutz gibt.
    Ansonsten kenne ich nur Fälle, wo der Denkmalstatus aufgehoben wurde, weil das Objekt abgebrannt ist oder durch Vernachlässigung der Gebäudehülle massiv an relevanter Substanz verloren hat. Das kann aber dann auch ein Bußgeld bedeuten. In der Vergangenheit haben die Ämter in der Regel davon abgesehen, stark zerstörte historische Substanz wieder aufbauen zu lassen, da Rekonstruktionem eben keine Denkmäler sind.
    Inzwischen gibt es aber Fälle, wo die Eigentümer gerichtlich dazu verdonnert wurden, den historischen Zustand der Form nach wieder herzustellen. Einfach mal Uhrmacherhäusl im Netz suchen.
    Daher: Gespräch mit dem Zuständigen im Amt suchen.
     
    Viethps, 11ant und Limmo gefällt das.
  2. Limmo

    Limmo

    Dabei seit:
    26.04.2023
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    3
    Diese ganz genau Antwort können wir nicht geben. Man bekommt nur die Mitteilung für das Haus. In Wikipedia allerdings habe ich gesehen, dass alle Häuser betroffen sind, die die Jahre vor 2022 (als diese Mitteilung kam) noch nicht "vermauert" bzw. komplett verputzt wurden, Schutz für das Fachwerk bekommen haben. Wir verstehen das durchaus, es gibt hier so etwas wie eine "Denkmalstraße" die ist auch so ähnlich benannt. Das ist aber nicht die Straße, um die es hier geht. Es ist nicht so, dass wir das nicht befürworten, das Gegenteil ist der Fall. Man sieht immer wieder neue Häuser zwischendrin, die störend sind. Es macht es nur viel komplizierter, als wir dachten. Zumal Bewohner und der Eigentümer nicht wussten, was Denkmalschutz bedeutet. Sondern sie dachten im Gegenteil, sie dürften alles machen, wie sie wollen.
    Vermutlich, aufgrund des Schreibens, ist es so, dass es nur das Fachwerk betrifft, bzw. das äußere Erscheinungsbild, aber das muss man erst erfragen, ob das dann so gemeint ist, wie wir das verstehen. Innenräume unter Denkmalschutz stellen, wird nicht möglich sein, die Häuser wurden innen nicht besichtigt. Und da das so üblich war und heute noch ist, dass man den Innenausbau macht, wie man sich wohl fühlt, ist innen bis auf einige Decken alles überbaut / verbaut. Teilweise ist die Bausubstanz (Lehm-Stroh-Gemisch) nicht mehr in Ordnung oder wurde entfernt und durch Verkleidung ersetzt. Von daher kann sich das nach unserer Auffassung nur um "Außen" handeln bezgl. Denkmalschutz. Aber es wurden auch außen viele Dinge angebaut / umgebaut, die dort dann auch nicht so sein dürften, wie Fernsehen über Sat-Schüssel am Haus angebracht, Markise, Rolläden, unterschiedliche Fenster etc.
     
  3. #43 Baggerbedrieb, 08.05.2024
    Baggerbedrieb

    Baggerbedrieb

    Dabei seit:
    13.09.2012
    Beiträge:
    478
    Zustimmungen:
    80
    Beruf:
    Baggerfahrer
    Ort:
    Heidenheim
    Ich wohne hier auch in einer Ensemble Straße, das macht zwar vieles einfacher als bei einem konkreten Einzeldenkmal, jedoch fangen die Probleme schon bei der dadurch geschützten, einfach verglasten Schaufensterfront, mit den damals maximal größtmöglichen Scheiben an ... dahinter ist im Winter immer arschkalt. Modernisierung nahezu unmöglich.

    Da hilft mir dann auch keine Förderung.

    Denkmäler können durchaus Problematisch ein.
     
    Viethps und 11ant gefällt das.
  4. #44 Limmo, 08.05.2024
    Zuletzt bearbeitet: 08.05.2024
    Limmo

    Limmo

    Dabei seit:
    26.04.2023
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    3
    Ein Teil der Fragen ist schon beantwortet, ich habe gerade das Schreiben nochmals gelesen. Sämtliche Eingriffe an diesem Kulturdenkmal (Wiederherstellung, Instandsetzung, Substanzveränderungen usw) sind ... genehmigungspflichtig. Was fällt nicht darunter?

    Und weil ich schon einmal am suchen bin, folgendes, auf das im Schreiben verwiesen wird:

    (1) 1 Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

    1.
    wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,
    2.
    in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
    3.
    mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
    4.
    aus einer Umgebung entfernt werden,
    5.
    zerstört oder beseitigt werden.
    2 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind der Denkmalschutzbehörde die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, sowie geringfügige Vorhaben schriftlich anzuzeigen. 3Ausgenommen von Satz 2 sind Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g. 4Ein geringfügiges Vorhaben an einem Kulturdenkmal ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln an einzelnen Teilen des Kulturdenkmales zur Herstellung eines denkmalverträglichen Zustandes; es umfasst insbesondere die Ausbesserung von Bauteilen nach Schädigung oder üblicher Abnutzung. 5Die Denkmalschutzbehörde hat den Eingang der Anzeige unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 6Mit der Durchführung der Maßnahme nach Satz 2 kann begonnen werden, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Denkmalschutzbehörde schriftlich gegenüber dem Anzeigenden erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. 7Die Entscheidung, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, obliegt der Denkmalschutzbehörde.

    (2) 1Bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. 2Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls Berücksichtigung verlangen.

    (2a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und 2 soll erteilt werden, wenn es sich um eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes handelt, für die überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, und die Erhaltung von für das kulturelle Erbe bedeutenden Kulturdenkmalen nicht gefährdet wird.

    (3) Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, tritt an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde

    Und nun nochmal was zum anderen Teil der Frage, die ich Eingangs gestellt habe, nämlich der Frage nach Enteignung, auch wenn sie von mir rein rethorisch gestellt war:

    Voraussetzungen der Enteignung
    (1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die Erhaltung eines Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes, die Erhaltung eines Denkmalschutzgebietes oder die Erhaltung eines Kulturdenkmals in einem geschützten archäologischen Reservat auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann.

    (2) Die Enteignung ist außerdem zulässig

    a)
    bei Funden, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, dass ein Kulturdenkmal wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder allgemein zugänglich ist,
    b)
    bei Kulturdenkmalen, wenn die nachrichtliche Erfassung nach § 10 auf andere Weise nicht möglich ist oder den Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 15 nicht nachgekommen wird.
    (3) Zum Zwecke von planmäßigen Nachforschungen ist die Enteignung zulässig, wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, dass durch die Nachforschung Kulturdenkmale entdeckt werden.

    (4) § 92 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.
     
  5. #45 nordanney, 08.05.2024
    nordanney

    nordanney

    Dabei seit:
    15.09.2021
    Beiträge:
    2.982
    Zustimmungen:
    1.592
    Beruf:
    Finanzierer/Investor/Bau- und Sanierungslaie
    Ort:
    Niederrhein
    Da fällt eine ganze Menge drunter. Mal ein Fenster tauschen z.B.
     
  6. Limmo

    Limmo

    Dabei seit:
    26.04.2023
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    3
    @nordanney

    Danke für die Hilfestellung!

    Ich spinne jetzt mal ein bisschen rum und mutmaße:

    Bedeutungsvolle Mängel sind vorhanden und werden jetzt angezeigt (sollten aber schon 2022 angezeigt werden).
    Der Besitzer kann das Haus,, was neuerdings ein Denkmal ist, finanziell nicht in einen geforderten Zustand bringen. Daraus folgt Enteignung.


    Hmmm....

    Immerhin sollten etwaige Streitpunkte ob Haus verkauft wird oder die Tochter es übernimmt oder eine dritte Person es kauft, in den Hintergrund treten. Denn Vorkaufsrecht hat:

    Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung des Kulturdenkmals auch dem Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht zu. 2Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ist für die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Freistaat Sachsen zuständig. 3Es geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor.
     
  7. #47 nordanney, 08.05.2024
    nordanney

    nordanney

    Dabei seit:
    15.09.2021
    Beiträge:
    2.982
    Zustimmungen:
    1.592
    Beruf:
    Finanzierer/Investor/Bau- und Sanierungslaie
    Ort:
    Niederrhein
    Nö. Es passiert erst einmal gar nichts. Enteignung gibt es praktisch nicht. Das ist die Ultima Ratio. Und das Amt "fordert" auch keinen speziellen Zustand. Im Zweifel verkommt die Immobilie komplett. Denn Geld hat die Gemeinde erst Recht nicht, um a) den Eigentümer zu entschädigen und b) dann die Maßnahmen selbst zu machen.
    Hier steht noch einmal ganz explizit, wenn andere zumutbare Wege nicht gegangen werden können.
    Ein Denkmal richtig zu sanieren, kann teuer werden (auch mit sehr guter Förderung, die es von überall her gibt). Eine reine Instandhaltung hingegen ist nicht viel anders als die Instandhaltung beim "normalen" Haus.
     
    11ant gefällt das.
  8. #48 VollNormal, 08.05.2024
    VollNormal

    VollNormal

    Dabei seit:
    20.11.2021
    Beiträge:
    2.963
    Zustimmungen:
    1.778
    Beruf:
    Bauingenieur
    Ort:
    Bochum
    Das ist doch schon mal ein guter Ausgangspunkt. Dann nimmst du jetzt eure Liste der vorgesehenen Maßnahmen, marschierst damit zur unteren Denkmalbehörde. Denen trägst du eure Sorgen vor und lässt dir erstmal einen Teil eurer Ängste nehmen. Dann legst du eure Liste vor und lässt dir erläutern, welche Bedenken dort bestehen und was ihr ggf. nachbessern müsst.

    Wenn du von vornherein Kooperationsbereitschaft signalisierst, lässt sich regelmäßig ein Weg finden, den beide Seiten zu gehen bereit sind.
     
    11ant gefällt das.
  9. #49 DasKleineHaus, 08.05.2024
    DasKleineHaus

    DasKleineHaus

    Dabei seit:
    20.08.2021
    Beiträge:
    41
    Zustimmungen:
    23
    Ich meine mich zu erinern, dass in Deutschland nicht mal eine handvoll Objekte enteignet wurden, weil der Eigentümer sie nicht ausreichend schützte. Und dabei handelt es sich nicht um meiner Oma ihr klein Häuschen.
     
  10. #50 simon84, 08.05.2024
    simon84

    simon84
    Moderator

    Dabei seit:
    11.11.2012
    Beiträge:
    20.964
    Zustimmungen:
    5.660
    Beruf:
    Schrauber
    Ort:
    Muenchen
    Ach Sachsen, ok alles klar
     
    Viethps gefällt das.
  11. Limmo

    Limmo

    Dabei seit:
    26.04.2023
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    3
    Es gibt noch weiteres zu beachten. Sanieren, egal welchen Betrag es kosten würde, muss nicht sein. Weil:
    Die Eigentümer sind verpflichtet, das Kulturdenkmal zu erhalten. Allerdings müssen die Kosten für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Kulturdenkmals durch dessen Erträge oder Gebrauchswert aufgewogen werden. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Erhaltung des Kulturdenkmals als unzumutbar angesehen werden.
    Ab hier wird es aber komplizierter, weil so etwas Sachverständige ermitteln.

    Wir haben mal die Nachbarn gefragt, da gibt es auch kein tiefgründigeres Wissen. Die tappen so gesehen auch im Dunkel.

    Interessant ist auch, dass ein Denkmalschutz den Wert beim Verkauf mindern kann.
     
    Viethps und simon84 gefällt das.
Thema:

Kosten - Haus im Familienbesitz plötzlich Denkmal

Die Seite wird geladen...

Kosten - Haus im Familienbesitz plötzlich Denkmal - Ähnliche Themen

  1. Tragende Wände bei 1930er Haus erkennen. Kosten Statik + Träger und Wand entfernen

    Tragende Wände bei 1930er Haus erkennen. Kosten Statik + Träger und Wand entfernen: Hallo Forumsgemeinde, wir haben uns letzte Tage ein Haus angeschaut, welches uns zugesagt hat. Entschuldigt bitte vorab, wenn ich als Laie nicht...
  2. Haus aus 1859, Kosten für eine erste Sanierung

    Haus aus 1859, Kosten für eine erste Sanierung: Hallo, Immobilien im Fränkischen Seenland sind bekanntlich teuer. Wenn ich mir das Haus so anschaue, lohnt sich da ein Kauf überhaupt? Was...
  3. Kosten pro m2 Haus mit Keller

    Kosten pro m2 Haus mit Keller: Hallo zusammen, ich plane den Bau eines EFH, geplant sind 10x8m Aussenmaß mit Keller, in einem Kellerraum soll ein Büro der Rest ist Technik...
  4. Kosten für Kies unter dem Haus ???

    Kosten für Kies unter dem Haus ???: Hallo Forumsmitglieder, ich besitze ein Grundstück mit Gefälle und geplant ist darauf ein Bungalow mit Doppelgarage. Der Bauvertrag ist auch...
  5. Neubau mit Satteldach oder Haus mit Staffelgeschoß ? Kosten ? Nutzen? Hilfe :)

    Neubau mit Satteldach oder Haus mit Staffelgeschoß ? Kosten ? Nutzen? Hilfe :): Hallo zusammen, wir sind mit unserer Planung in der Endphase und wollen nun bald an die Firmen ran um Preise einzuholen. Wir wollen uns im...