Abnahme: Auftragnehmer verweigert Abnahmeprotokoll

Diskutiere Abnahme: Auftragnehmer verweigert Abnahmeprotokoll im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Abend, für heute war ein Abnahmetermin vereinbart (Werkvertrag nach BGB). Aufgrund schlechter Erfahrungen haben wir bereits vorher die...

  1. #1 Rheinland, 14.11.2011
    Rheinland

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    Guten Abend,

    für heute war ein Abnahmetermin vereinbart (Werkvertrag nach BGB). Aufgrund schlechter Erfahrungen haben wir bereits vorher die Mängel zusammengestellt, die aus unserer Sicht auf jeden Fall in Protokoll gehören.

    Wir haben dem Unternehmer vorgeschlagen, unsere Mängelliste zur Grundlage für das Protokoll zu nehmen und alles bei einer Begehung zu besprechen und ggf. zu korrigieren.

    Unternehmer erklärt, für das Protokoll und was darin augenommen wird oder nicht, sei allein er zuständig. Er entscheide, was er aufnimmt und nicht "alle Kleinigkeiten".

    Daraufhin hat zwar die Begehung stattgefunden, aber nicht die Erklärung einer Abnahme, da keine Einigung möglich war, was ins Protokoll gehört und was nicht. Auch eine Vorbehaltserklärung wollte der Unternehmer nicht akzeptieren.

    Ich bin der Ansicht, dass der Auftraggeber die Abnahme erklärt und dementsprechend auch berechtigt ist, seine Mängel zu Protokoll zu geben - und dass das Protokoll nicht im Belieben des Unternehmers liegt. Oder liege ich damit ganz falsch?
     
  2. #2 Baufuchs, 14.11.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das, was Du als Mängel ansiehst, gehört ins Abnahmeprotokoll.

    Es ist dann Sache des Unternehmers, nachzuweisen, dass er mängelfrei gebaut hat.

    Auch kleinere Mängel sind Mängel und gehören ins Protokoll.
    Es ist nicht Sache des Unternehmers eine "Geringfügigkeitsgrenze" zu bestimmen.

    PS:
    Lies mal hier im Forum unter "Baubegriffe" was da zu Mängel und Abnahme geschrieben wurde.
     
  3. #3 Gast036816, 14.11.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    der unternehmer sitzt auf einem verdammt hohem ross - du hättest auch die abnahme wegen mängel verweigern können. sei froh dass er die abnahme jetzt verweigert hat, er hat unternehmer weiter die verantwortung für alles bis zum nächsten abnahmetermin.

    für dich als bauherr ist die umkehrbeweislast noch nicht eingetreten.
     
  4. #4 Rheinland, 14.11.2011
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    Danke für die Stellungnahmen. Der Unternehmer ist auch auf die Idee gekommen, wir sollten bei Mängeln darlegen, dass wir sie nicht bei unserem Aufenthalt im Bau verursacht hätten. - Suchen jetzt RA für Baurecht.
     
  5. #5 Baufuchs, 14.11.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Bis zur Abnahme hat der Unternehmer seine Leistungen vor Beschädigung
    zu schuetzen. Ggf. müsste er beweisen, dass ihr einen Schaden verursacht habt. Auf keinen Fall müsst ihr eure "Unschuld". beweisen.
     
  6. Lebski

    Lebski Gast

    Die Abnahme erklärt (oder verweigert) der AG der AN nach Fertigstellung. Dabei werden (auch vermeintliche, oder eventuell gar nicht geschuldete) Mängel festgehalten, eine Vertragsstrafe sollte auch vorbehalten werden.

    ES IST DER WICHTIGSTE SCHRITT BEIM BAUEN.

    Jeder Beteiligte kann (auf eigene Kosten) einen eigenen SV zuziehen, davon sollte man im Zweifel auch gebrauch machen.
    Der AG schlägt einen (besser 2) Termine vor, der AN bestätigt diesen. Oder auch nicht, dann kann die Abnahme auch in Abwesenheit des AN erfolgen, dieser bekommt das Protokoll dann zugestellt.

    Das Protokoll fertigt der AG! Der AN kann Vorbehalte anmerken, z.B. muss noch geklärt werde, oder wird erledigt bis... usw. Es muss nicht alles Abschliessend bei der Abnahme geklärt werden, aber es muss alles festgehalten werden.

    Bei wesentlichen Mängeln darf die Abnahme verweigert werden. Wesentlich kann auch bei vielen kleinen Punkten erreicht werden.
    Im Zweifelsfall hilft der eigene SV da weiter.

    Ohne Abnahme wird der Werklohn nicht fällig. Bei Abnahme mit Mängeln kann (und sollte) ein Einbehalt gemacht werden, bis zur Erledigung.
    Wird die Abnahme verweigert, kann man das unter Vorbehalt beziehen, wenn dadurch ein grösserer Schaden verhindert wird. Das ist aber noch von einigen Faktoren abhänig, auch hier hilft ein eigener SV.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 15.11.2011
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    Mal hier lesen
    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=53087

    Nochmal ganz deutlich:
    Eine Abnahme ist ein einseitiger Rechtsakt, den der Auftraggeber vollzieht.
    Handwerker, Bauleiter, Planer sind dabei juristisch nur Zaungäste!!!! Sind sie dabei, dürfen sie sich äussern, aber es ist dem AG überlassen, ob er auf die Äusserungen eingeht.

    Im Prinzip könnte der AG die Abnahme auch zu Hause sonntags nachmittags bei Kaffe und Kuchen mit Tantchen machen und dem Unternehmer zustellen. Würde nichts an den Fakten ändern, auch wenn es natürlich wenig sinnvoll ist.
     
  8. DanSch

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    Was ist mit folgender Situation:

    Auftraggeber nimmt die Bauleistung (hier Rohbau) nicht ab (Abnahmeprotokoll ist leer, AG meint jedoch nach der durchgeführten Abnahme einen Fehler am Lichtschacht entdeckt zu haben, Rohbauer & begleitender Architekt haben damals Abnahme bereits unterschrieben, AG nicht.). AG lässt jedoch föhlich weiter bauen. Rohinstallalation, Innenputz, Estrich, etc. alles schon drin, aber verweigert weiter das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen... :bau_1:

    ?

    Wie verhält sich hier die Abnahme, wurde "stillschweigend" abgenommen ?
    Kann AG nachträglich einseitig das Abnahmeprotokoll ergänzen ?

    Gruss
     
  9. #9 RMartin, 15.11.2011
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    Es muss klar sein, dass eine ausführende Firma auch weiterhin noch bei Fehlern in dessen Gewerk für Selbiges haftet und entspr. Verpflichtungen hat.
    Ungeachtet ob es eine Abnahme gab oder nicht; der AG muss lediglich der Firma nachweisen, dass es ein Fehler ist.
    Aber das scheint ja im vorliegenden Fall offensichtlich zu sein?!
     
  10. Eric

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    @DanSch

    Abnahmeprotokolle gibt es nur bei förmlichen Abnahmen, die entweder vertraglich vereinbart ( z.B. beim BT-Vertrag ) oder aber bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B von einer der Parteien bis zur Fertigstellung gefordert werden müssen.

    Förmliche Abnahme besteht aus:

    1. Gemeinsamer Begehung des Bauwerks
    2. Erstellung eines Schriftstücks ( Protokolls ) , in dem die wesentlichen Begebenheiten während der Begehung, d.h. Tag, Uhrzeit, Teilnehmer und die vom AG erhobenen Beanstandungen ( Mängel ) festgehalten werden,
    3. Unterzeichnung des Protokolls durch AG und AN ( nicht Archi usw., die unterschreiben allenfalls deswegen mit, um deren Anwesenheit als spätere Zeugen zu dokumentieren ).

    Hier fehlt die Unterzeichnung des Protokolls und demzufolge wäre die förmliche Abnahme im Grundsatz noch nicht erfolgt.

    Der Sachverhalt ist allerdings etwas wirr dargestellt. Offenbar ist das Bauwerk noch überhaupt nicht fertiggestellt. Insofern könnte es sich bei dem geschilderten Termin zur Rohbauabnahme um einen rechtlich unwirksamen Versuch, dem AG eine Teilabnahme unterzujubeln, gehandelt haben. Die Frage wäre also, ob der AN neben dem Rohbau noch weitere Gewerke schuldete ( dann unwirksames Teilabnahmeverlangen ). Denkbar ist auch, das es sich überhaupt nicht um eine rechtsgeschäftliche Abnahme, sondern um ein rein technische Rohbauabnahme gehandelt hat.

    Sollte es sich um einen Termin zur rechtsgeschäftlichen Abnahme des nur mit dem Rohbau beauftragten Unternehmers gehandelt haben, dann wird der AG ja wohl irgendetwas dazu gesagt haben, warum er das Protokoll im Gegensatz zu allen weiteren Beteiligten nicht unterschrieben hat. Das wird aber von @DanSch nicht mitgeteilt.

    Ist wahrscheinlich wieder so ein Fall vom Freund, der einen Freund hat .....
    und der deshalb in die Mülltonne kann.
     
  11. DanSch

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    nein.. in die Mülltonne soll das keinesfalls Eric. :e_smiley_brille02:

    Konkreter:
    Rohbauer ist einzeln per VOB Vertrag beauftragt.
    Die Abnahme (Begehung, etc.) wurde durchgeführt, Architekt schreibt alles schön mit, will im Büro die "Handschriftliche kaum lesbare Ausfertigung" am Computer schönschreiben.
    Rohbauer bekommt das "schön am Computer geschriebene" Protokoll und unterschreibt, Kunde bekommt das Protokoll unterschreibt aber nicht mit dem Hinweis -> Lichtschacht hat einen Schaden (woher auch immer der kommt, bei der Begehung hat es niemand gemerkt, bzw. war evtl. noch gar nicht da).
    Nun kommen aber die weiteren Firmen und werkeln munter drauf los (Innenputz, Estrich, etc.).
    Welche Möglichkeiten hat nun der Rohbauer ?
    Ist es ok das andere Gewerke Ihre Arbeiten aufnehmen obwohl das vorhergehende noch gar nicht richtig abgenommen wurde ?
     
  12. Eric

    Eric

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    Er erstellt die Rechnung, nachdem der Rohbau ( auch vom AG ) ausweislich des von allen Beteiligten unterschriebenen Protokolls mangelfrei abgenommen worden ist. denn die Reinschrift des Protokolls wurde unterschrieben und die hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit.

    AG wird den bei der Abnahme übersehenen Mangel am Lichtschacht nachträglich rügen.

    Wenn der AG Pech hat, wird der AN geltend machen, dass der Riss erst nach der Abnahme verursacht wurde, weil man ihn ja andernfalls im Abnahmetermin gesehen und mit ins Protokoll aufgenommen hätte.

    " ......woher auch immer der kommt, bei der Begehung hat es niemand gemerkt, bzw. war evtl. noch gar nicht da "

    Dass der Riss schon bei der Abnahme vorhanden, dort aber übersehen wurde, hat dann der AG zu beweisen ( umkehr der Beweislast durch Abnahme ).

    Banale Geschichte und viel Schreiberei: Hast in der Schule offenbar auch nie gelernt, kleine, verständliche " Aufsätze " zu schreiben.
     
  13. DanSch

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    moi ?

    Wenn Dir der "Absatz" zu lang war und Deine Lebenszeit zu kostbar ist das zu lesen was ich geschrieben habe, - dann verschwende nicht gleich noch mehr davon darauf zu antworten.

    Trotz dieses unschönes Nachsatzes Deinerseits - Danke für die hilfreiche Antwort.
     
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