Frage zur MwSt Erhöhung

Diskutiere Frage zur MwSt Erhöhung im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich plane noch diesen Sommer mit dem Bau durch einen Generalunternehmer anzufangen. Im Moment vergleiche ich gerade die Angebote. Jetzt...

  1. Airmax

    Airmax Gast

    Ich plane noch diesen Sommer mit dem Bau durch einen Generalunternehmer anzufangen. Im Moment vergleiche ich gerade die Angebote.

    Jetzt erzählte mir eine Hausbaufirma gestern, wenn ich auch nur einen kleinen Teil der Summe des gesamten Vertrages in 2007 bezahlen müsse, weil z.B. die Malerarbeiten erst dann fertig seien, dann müsse ich für den gesamten Hauspreis 19% Mehrwertsteuer bezahlen? Kann das sein?

    Angeboten wurde mir daher zwei Verträge zu machen, einem für den Rohbau mit Fenster usw. Einen zweiten für den restlichen Innenausbau. So könne man sicherstellen, dass zumindest der Großteil noch in 2006 mit 16% MwSt berechnet werden würde.
     
  2. Uwe!

    Uwe!

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    im Regelfall gilt für die Höhe der MWSt. de Zeitpunkt der "Lieferung oder Leistungserbringung" als entscheident. Für Dich kommt es da drauf an, was für einen Vertrag genau Du hast. Steht da drin "ich kaufe ein Stück HAus", dann ist der Zeitpunkt der Lieferung wenn das Haus fertig ist. Und wenn das 2007 ist, dann 19 % auf alles.

    Wir vergeben die Gewerke einzeln, was bis Ende 2006 fertig ist, ist dann definitiv noch mit dem alten Steuersatz, auch wenn ich die Rechnung erst in 2007 bekomme und/oder bezahle.

    Uwe

    PS: keine verbindliche Rechtsberatung!
     
  3. matula

    matula

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    Genau, das mit der höheren MWST auf das ganze Haus ist nicht korrekt - oder verzichtet der BU auf alle Teilzahlungen und Du mußt nur am Schluss alles auf einmal zahlen? Dann würde ich das anders vereinbaren. Gegen die geteilten Verträge (Rohbau/Ausbau) ist doch ber eigentlich auch nichts zu sagen - es sei denn er kalkuliert diese anders...
    Jede Rechnung in 2006 wird mit alter Mwst berechnet. Vorsichtig wäre ich dann mit Rechnungen, die um den Jahreswechsel liegen - die sollten schnell kommen und bezahlt werden. Der Maler wird dann eben ggf. mit 19% abgerechnet...
     
  4. #4 Baufuchs, 23.05.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Matula

    Uwe hat Recht. Die auf den Gesamtpreis geleisteten Abschlagszahlungen/MwSt Sätze spielen keine Rolle. Entscheidend ist der Tag/Zeitpunkt der Schlussrechnung. Erst an diesem Tag ist die Erbringung der vertragl. Leistung vollzogen. Auf den Schlussrechnungsbetrag ist die dann gültige MwSt anzuwenden.
    Nur eine Aufteilung des Vertrages in geschlossene Teilgewerke mit Abnahmen/Zahlungen können dies verhindern.
     
  5. Rolf

    Rolf

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    Soweit ich das gelesen habe ist der Zeitpunkt der mangelfreien Lieferung entscheidend.

    Abschlagsrechnungen haben demnach keinen Einfluss auf die Höhe der Mehrwertsteuer.

    Jedoch können Teilleistungen, vor dem Stichtag abgenommen (mangelfreie Lieferung) werden. Für die gilt dann der zu diesem Zeitpunkt gültige Satz.
     
  6. #6 Baufuchs, 23.05.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das Thema

    hatten wir hier schon mal ausführlich

    oder auch mal Suche benutzen und "Mehrwertsteuererhöhung" eingeben.
     
  7. Eric

    Eric

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    Es kommt auf den Zeitpunkt der Abnahme an, da erst dann der Werklohn fällig wird. Abschlagszahlungen sind Vorauszahlungen auf die nach Abnahme fällige Schuld und daher hinsichtlich der tatsächlich zu entrichtenden MWSt-Höhe unerheblich.

    Wenn ein EFH vom BT, GÜ oder GU erstellt wird, dann erscheinen vorgezogene " echte " Teilabnahmen problematisch, weil sie unüblich sind und daher der Anschein einer Umgehung der höheren Mehrwertsteuer naheliegt.

    Sichere Weg wäre daher nur die Einzelvergabe und Abnahme der fertiggestellelten Einzelgewerke vor dem 01.01.2007.
     
  8. matula

    matula

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    Vielleicht gehe ich von falschen Voraussetzungen aus:
    Bei mir hat der BU praktisch alle Gewerke selbst vergeben - also quasi BT. Trotzdem machen wir Zwischenabnahmen - und bezahlen danach. Damit sind das doch keine Abschlagszahlungen sondern Bezahlungen der jeweiligen Teile/Gewerke und damit der erbrachten Leistung. Ab da beginnt ja auch die Gewährleistung für diese Teile - und der Gefahrenübergang auf uns (ich dachte das Vorgehen sei normal so) Also ist die Leistungserbringung für die Teile mit Abnahme jeweils erfolgt - auch wenn wir nur einen Werkvertrag haben.
     
  9. #9 Baufuchs, 24.05.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn Sie

    einen Werkvertrag mit dem BU haben, in dem ein Gesamtpreis genannt ist, bleiben Abschlagszahlungen auch dann nur Abschläge auf den Gesamtpreis, wenn vor den einzelnen Zahlungen Abnahmen erfolgen. Es spielt keine Rolle ob der BU die Leistungen selbst ausführt oder durch Sub´s ausführen lässt.

    Kommt darauf an wie der Vertrag diese Teilleistungen behandelt. Wir "basteln" gerade mit Steuerberater/Finanzamt an einer wasserdichten Lösung.
     
  10. Eric

    Eric

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    Kannste die dann einstellen?
     
  11. #11 VolkerKugel (†), 24.05.2006
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    MwSt-Erhöhung ...

    ... hatten wir doch schon mal - von 15 auf 16 %.

    Da waren zwar die Zeiten noch besser und ich hatte für einen Bauträger einige Projekte in ansehnlicher Größenordnung. Wir haben da konsequent bei allen Gewerken, die wahrscheinlich nicht bis zum Stichtag abnahmereif abgeschlossen werden konnten jeweils zwei Verträge abgeschlossen.
    Den ersten über die bis dahin wahrscheinlich abnahmereife (und natürlich auch sinnvoll in sich abgeschlossene) Teilleistung und den zweiten über den Rest. Auch die Architektenverträge wurden entsprechend gestaltet. Einer über Lph 1-7 (Lph 7 mit 50% Aufschlag :D ) und einer über Lph 8.

    Die spätere Steuerprüfung ergab keine Beanstandungen :deal .
     
  12. #12 Neu_bauer, 13.06.2006
    Neu_bauer

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    Hallo @ all,

    also mir wird langsam auch etwas mulmig, wenn ich an die MwSt.-erhöhung denke ab 01.01.07.

    Morgen ist bei mir offizieller Baubeginn (zweigeschossiges EFH mit einem Bauunternehmer/schlüsselfertig), wobei (da Do. in NRW Feiertag) die Woche wohl nicht soooo viel passieren wird, aber egal. Der offizielle Baubeginn steht fest und somit MÜSSTE ja EIGENTLICH auch das max. Enddatum feststehen.

    Garantiert ist eine max. Bauzeit von einem halben Jahr, d. h. spätestens Mitte Dezember 06 müsste dann ja Endabnahme sein. Mein Bauunternehmer meint sogar, es müsste in 5 Monaten zu schaffen sein, da wir OHNE KELLER bauen.

    Aber erzählen kann man viel - wie sieht`s denn nun aus mit der MwSt.-erhöhung, wenn folgender Passus im Vertrag steht:

    § 8 Eigentumsübergang, Abnahme, Mängelprotokoll
    ...
    Mit der Bezahlung der erbrachten Bauleistungen gehen diese als vertragliche, selbständige Teilleistungen in das Eigentum des Bauherren über.
    ...

    Im Zahlungsplan steht übrigens:
    Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von XXX,XX € inkl. 16 & MwSt. ist nach Baufortschritt wie folgt fällig und zahlbar:

    Oder mache ich mir zu viele Sorgen, weil die "Zeit doch eh dicke ausreicht"?

    Hoffe, ich könnt mir helfen - dafür schon mal D A N K E !

    Grüße

    Neu_bauer
     
  13. noi76

    noi76

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    @Neubauer: GU oder BT?

    Normalerweise ist das Datum der Abschlussrechnung von Interesse, nicht der Zeitpunkt der Bezahlung.

    Grundsätzlich bringen Sie sich aber Mitte Dezember in eine schwierige Lage. Dann geht es um viel Geld, wenn der BU die Abschlussrechnung bis Jan. rauszögert, weil man sich nicht einigen kann. Dann ist man auf einmal bereit, viele Kröten zu schlucken... Also von Anfang an viel Druck machen, das der Zeitplan mehr als erfüllt wird!

    Momentan, zumindest ist das unserer Erfahrung, haben die Handwerker Aufträge ohne Ende. Das wird wohl erst nächstes Jahr besser ;-)

    Mario
     
  14. #14 Baufuchs, 14.06.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das

    macht keinen Sinn. Bauleistungen gehen mit Ausführung ohnehin in das Eigentum des Bauherren über. Dazu bedarf es nicht dieser Klausel. Und ob diese Formulierung im "Ernstfall" bei Prüfung durch FiAmt Bestand hat wage ich zu bezweifeln.
     
  15. #15 Neu_bauer, 14.06.2006
    Neu_bauer

    Neu_bauer

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    Hallo,

    also ich baue mit einem Generalunternehmer.

    Die Frage ist ja auch, ob die garantierte Bauzeit von 6 Monaten für ein zweigeschossiges EFH ausreicht bzw. mündlich wurde mir halt gesagt, müssten 5 Monate reichen bei Bau OHNE Keller.

    Letztendlich könnte doch theoretisch der GU mir auch Mitte/Ende Januar 2007 die Rechnung mit Rechnungsdatum 31.12.2006 senden - Papier ist doch schließlich geduldig...

    Gruß

    Neu_bauer
     
  16. noi76

    noi76

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    Haben Sie sich schon mal bezüglich der Bauzeiten bei anderen Bauherren umgehört? Klingt alles ein wenig "naiv" (ist nicht böse gemeint, mir viel kein anderes Wort ein).

    Grundsätzlich sind Bauzeiten das, was nicht so einfach einzuhalten ist. Der GÜ ist von vielen Handwerkern abhängig und das Uhrwerk läuft nicht immer gut. Dann werden auch Fehler gemacht, die langfristige Fehlerbehebung erfordern können.

    Die mündliche Aussage können Sie gleich Beiseite legen. Die schriftliche Aussage können Sie vermutlich gleich dazu tun. Eine Aussage "Bauzeit 6 Monate" ist wertlos, wenn nicht dabei steht, wie die Konsequenzen bei Nichterfüllung aussehen. Und genau da steht bestimmt nix ;-)

    Trotzdem kann es klappen. Dann heißt es aber auch: Mitarbeiten. Es werden Fehler passieren. Je eher man das merkt, umso besser. Dann reicht ein kleiner Hinweis und oft ist es dann schell gerichtet.

    Bei uns wurde zum Beispiel die falsche Heizung eingebaut. Um Tage des Einbaues habe ich das sofort geklärt, zwei Tage später war die andere drin. Fehler die man später merkt, wenn alles fertig sind, dauern einfach länger...

    Rechnungen zurückzudatieren ist normalerweise ein größeres Problem um nicht zu sagen illegal (?). Außerdem hat die Baufirma nicht unbedingt Interesse daran. Wenn die Firma dieses Jahr gut gelaufen ist, bringt so eine Rechnung nur mehr Steuern ;-)

    Mario
     
  17. #17 Neu_bauer, 14.06.2006
    Neu_bauer

    Neu_bauer

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    Hallo @ all,

    also wir haben nun gerade mit unserem Steuerberater gesprochen UND danach noch mit einem netten Herrn vom Finanzamt - und BEIDE haben unabhängig voneinander die selben Aussagen getätigt:

    1. Entscheidend ist der Tag der Fertigstellung der einzelnen Gewerke - und wenn dann eine "echte" Rechnung (gilt auch für Abschlagsrechnungen) mit MwSt. kommt (es muss die MwSt. in % u. € draufstehen), dann wird die so gezahlt und fertig.

    2. Das alles gilt auch beim Kauf eines schlüsselfertigen Hauses. Man kauft nicht "ein Stück Haus" - das geht nicht. Man könne wohl ein Stück Auto kaufen, aber eben beim Haus würde das nicht gehen.

    3. Entscheidend ist auch der Tag der Leistungserbringung, d. h. wenn das Haus z. B. fertig wird am 20.12.06 und dann auch die Abnahme erfolgt, der GU aber erst Mitte Januar die Rechnung schickt, dann muss die Rechnung noch mit 16 % MwSt. ausgestellt werden.

    So, ich vertraue jetzt echt mal den Aussagen des Steuerberaters u. des Finanzamtes.

    Grüße

    Neu_bauer
     
  18. noi76

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    Die Aussage wiederspricht allem, was ich bisher gehört habe. Bei einem GÜ kaufen Sie kein Stück Haus sondern lassen ein Haus komplett bauen. Sie bekommen keine Rechnung über einzelne Gewerke, sondern leisten nur Abschläge auf die Gesamtsumme, die nach der Fertigstellung einiger (aber nicht aller !) Gewerke gestaffelt sind. Wenn Sie mit einem Architekten bauen und alle Gewerke einzeln vergeben, stimme ich dem Finanzamt voll zu.

    Hier lohnt es sich, noch mal nachzustoßen. Weder Finanzamt noch Steuerberater haben Ihnen das schriftlich für Ihre konkrete Situation zugesichert.

    Mario
     
  19. #19 Ralf Dühlmeyer, 14.06.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Bei BT/GU/GÜ wird ein Stück Haus gekauft (der Autohersteller hat ja auch Zulieferer = Subs). Also Mettwurststeuer nach dem bei Fertigstellung gültigen Satz.
    Für Einzelvergeber gilt das Datum der jeweiligen Teilleistungsfertigstellung.
    Teilschlussrechnungen sind für in sich geschlossene und fertige Leistungen zulässig (bisher jedenfalls).
    Rechnungsdatum völlig unwichtig.
    Wenn die Schlussrechnungslegung für Leistungen, die morgen fertig werden z.B. wegen Rechtsstreit erst nach Jahren möglich ist und dann der MWST Satz bei 22 % :irre liegt, MUSS mit 16 % abgerechnet werden. Freut die Buchhaltung und den Steuerberater :cry .
    Wie gesagt: Erfahrung aus bisherigen MWST-Anhebungen.
    MfG
     
  20. #20 Olaf (†), 14.06.2006
    Zuletzt bearbeitet: 14.06.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Wenn es schon solche Aussagen geben sollte unbedingt schriftlich geben lassen.
    Und wenn Neu_bauer die hat, muss das nicht unbedingt übertragbar sein!!
    Als erstes gibts den FiMinister, der seine Auslegung bekannt gibt, dann die OFiD der Länder, die das auch interpretieren, dann noch den Amtsvorsteher, der seine Lesart im Hause verbreitet und zum Schluss hat der Beamte auch noch einen Ermessensspielraum.

    Ich hab da schon Dinger erlebt :yikes
    Gleiches Finanzamt, völlig unterschiedliche Auslegung nach Bearbeiterwechsel (Betrifft nicht nur USt).

    Wers nicht wissen sollte: FiA ist verpflichtet, dem Steuerbürger zu steuerrechtlichen Sachverhalten schriftlich verbindlich Auskunft zu erteilen.

    Was Ralf meint, noch ein bissel deutlicher: Entscheidend ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Leistungszeitraum, der ja auch auf der Rechnung anzugeben ist.

    Anderenseits ist nicht jede fertige Leistung abrechenbar, sondern wenn es sich um ein "wirtschaftlich für sich nutzbarer Teil" (sinngemäß) handelt. Es geht nicht: Badewanne, Waschtisch installiert, obwohl der Rest der Sanitärinstallation noch fehlt. Gehen würde zum Beispiel: Dachstuhl abbinden und liefern (16%), und Richten dann im neuem Jahr mit 19%. Selbst bei der letzten Runde praktiziert.

    Olaf
     
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