Reihenhaus: nachträgliche Balkonvergrößerung + Außentreppe beim Nachbarhaus

Diskutiere Reihenhaus: nachträgliche Balkonvergrößerung + Außentreppe beim Nachbarhaus im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Forum, wir haben mit unserem RMH nicht nur ein Schallschutzproblem (siehe dazu http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=14237),...

  1. Erik

    Erik

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    Hallo Forum,

    wir haben mit unserem RMH nicht nur ein Schallschutzproblem (siehe dazu http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=14237), sondern auch noch folgendes:

    Ein direkter Nachbar, der nach uns gekauft hat, hat sich als Sonderwunsch durch den BT den ursprünglich mit 1,80m Länge (oder sagt man Tiefe?) geplanten Balkon auf 3,00m vergrößern und zudem entlang der Grundstücksgrenze eine Außentreppe errichten lassen, die diesen Balkon (1. OG) mit dem gemeinsamen Gartenweg verbindet (siehe angehängte Skizze).

    Wir wurden nicht gefragt, obwohl wir eher gekauft hatten und damit natürlich auf den Plänen, die Gegenstand unseres Bauträgervertrages waren, diese Änderung nicht enthalten war. Eine Baugenehmigung lag nicht vor (habe Akteneinsicht beim Bauordnungsamt genommen); abgesehen davon wäre eine Nachbarbeteiligung nicht erforderlich gewesen, da der BT zum Zeitpunkt der Ausführung noch Eigentümer sämtlicher Teilgrundstücke war.

    Die Treppe ist übrigens offenbar dafür gedacht, dass die Balkontür als zweiter Hauseingang genutzt werden kann (Carports befinden sich hinter den Gärten). Der älteste Sohn der Nachbarn bewohnt das EG und nutzt vorwiegend den eigentlichen Hauseingang; der Rest der Familie nutzt regelmäßig, wenn auch nicht immer, die Balkontür. Abgesehen vom Schattenwurf/der Verdunklung unseres Zimmers im EG und der Terasse/des Gartens, dem zusätzlichen „Verkehr“ und Lärm, stört uns insbesondere, dass bei Benutzung der Treppe und durch den größeren Balkon eine Einblicksmöglichkeit :wow in unser Wohnzimmer geschaffen wurde, die bei planmäßiger Ausführung nicht gegeben gewesen wäre.

    Wir sind überzeugt, dass dies als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit einen Mangel darstellt (siehe auch http://www.baurechtsurteile.de/artikel392-0.html ), zumindest aber Schadensersatzansprüche bestehen. Unser BT sieht dagegen bislang nicht ein, dass er da Mist verbockt hat, so einen Sonderwunsch zu genehmigen und auszuführen, ohne uns zu fragen.

    Einerseits würden wir das am Liebsten wieder weg haben, dann ist aber Streit mit den Nachbarn vorprogrammiert, auf den wir gerne verzichten würden. Da wir außerdem noch das (für uns wesentlich schlimmere) Schallschutzproblem haben, gehen wir – für den Fall, dass sich dieses nicht anständig beheben lässt – davon aus, hier nicht bis an unser Lebensende zu wohnen. Auf Grund beider Mängel sehen wir aber erhebliche Probleme im Falle einer Weiterveräußerung.

    Uns würden mal Meinungen dazu interessieren. Insbesondere: Wenn wir mal eine Beseitigung der Balkonvergrößerung und der Treppe als Option ausklammern: Von welcher Wertminderung muss man wegen dieser geänderten Umstände etwa ausgehen?
     
  2. #2 Baufuchs, 23.12.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Im

    angeführten Urteil ist von einer Wohnanlage, also von Eigentumswohnungen die Rede und damit nicht vergleichbar.

    Als Käufer eines Reihenhauses können Sie nicht darauf vertrauen, dass die in Plänen gezeigte Ausführung des Nachbarhauses für alle Zeiten verbindlich ist.
    Dem Nachbarn ist es bei Einhaltung der baurechtlichen/nachbarrechtlichen Vorschriften freigestellt, sein Haus nach Belieben umzugestalten.

    Sollten die Änderungen baurechtl. nicht genehmigt sein bzw. nicht nachträglich genehmigt werden, haben Sie Anspruch auf Beseitigung.

    Keine Rechtsberatung / jur. Laienmeinung.
     
  3. Erik

    Erik

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    Hallo Baufuchs,

    - es handelt sich aber um den Neubau einer Reihenhaus-Wohnanlage durch denselben BT
    - unser Bauträgervertrag enthält außerdem eine Klausel, wonach Änderungen in Bezug auf die Nachbarobjekte nur zulässig sind, soweit sie Wert und Gebrauchsfähigkeit unseres Objektes nicht mindern
    - abgesehen von dieser expliziten Vereinbarung hat der Bauträger aus dem Vertrag mit uns auch Nebenpflichten, u.a. meines Erachtens auch die, bis zum Rechtsübergang alles zu tun bzw. zu unterlassen, damit unser Kaufobjekt nicht beeinträchtigt wird
    - zum Zeitpunkt der Ausführung war der BT noch Eigentümer aller Teilgrundstücke. Wir wären also nicht als „Nachbarn“ am Genehmigungsverfahren beteiligt worden
     
Thema: Reihenhaus: nachträgliche Balkonvergrößerung + Außentreppe beim Nachbarhaus
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