Bautagebuch

Diskutiere Bautagebuch im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, kurz eine Frage zum Bautagebuch. Situation: Abnahme der Einzelgewerke Dez. 2006, Mängel einzelner Gewerke bis heute noch nicht...

  1. #1 Steffelmuc, 07.06.2008
    Steffelmuc

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    Hallo,

    kurz eine Frage zum Bautagebuch.

    Situation: Abnahme der Einzelgewerke Dez. 2006, Mängel einzelner Gewerke bis heute noch nicht vollständig behoben.

    Ist es normal, dass das Bautagebuch (lt. Architekt handschriftliche Aufzeichnungen von den Baustellenbesuchen) bei der oben dargestellten Situation, da es nicht angefordert wurde, vom Architekten im Februar 2008 entsorgt wurde.

    Danke für die Hilfe u. Güsse

    Stephan
     
  2. Eric

    Eric

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    Nö, nicht normal. Aber was ist heute schon " normal ".

    Hat der Archi sich denn um die Mangelbeseitigung gekümmert?
     
  3. #3 Steffelmuc, 08.06.2008
    Steffelmuc

    Steffelmuc

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    @Eric

    Hallo Eric,

    der Architket hat ab und zu mal einen Brief geschrieben auf den die Handwerker nur teilweise reagiert haben. So sind heute eben einige bei der Abnahme festgestellten Mängel noch nicht behoben.

    Gruesse

    Stephan
     
  4. Thom_B

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    Naja,

    der Architekt ist ja nicht verpflichtet ein Bautagebuch zu führen,
    es sei denn ihr hättet das vertraglich vereinbart.

    Wichtiger ist hier sowieso das Abnahmeprotokoll mit der Mängelliste.

    Weiteres Vorgehen (unverbindlicher Vorschlag):

    Archi anweisen den Firmen eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung zu setzten.
    Sollte die Frist verstreichen, soll der Archi die Mängel von anderen Firmen
    beseitigen lassen und dem Verursacher die Kosten in Rechnung stellen.

    Ich hoffe mal, daß er bei der Schlußrechnung einen entsprechenden Einbehalt
    gemacht hat, bzw. eine Erfüllungsbürgschaft vorliegt.

    Wenn nicht, haftet nach meinem Rechtsverständnis der Architekt
    für die Mängelbeseitigung im angemessenen Zeitrahmen.

    Hoffe das hilft irgendwie
    Thomas
     
  5. #5 Baufuchs, 08.06.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das

    ist nicht Sache des Architekten.

    Mit den Handwerkern hat der A. keinerlei Vertragsverhältnis.
    Fristsetzungen ggf. andere Firmen mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen etc. ist Sache des Bauherren.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 09.06.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Lötzinn!!!!
    Kein Bautagebuch = weniger Geld
    Ob die 10 Jahre Aufbewahrungspflicht aus vielen Vertragsentwürfen ne jur-. Grundlage haben, bin ich mir zwar nicht sicher, nehme es aber an.

    MfG
     
  7. Thom_B

    Thom_B

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    @ Baufuchs

    Der bauleitende) Architekt tritt als Vertreter des Bauherrn auf.
    (Jedenfalls nach meinem Rechtsverständnis/Arbeitsauffassung)

    Rein theoretisch schickt natürlich der Bauherr die Briefe.
    Praktisch gesehen kann von einem privaten Bauherrn jedoch kaum
    verlangt werden VOB komforme Briefe zu verfassen .
    Deshalb beauftragt er ja einen Bauüberwacher.

    Oder wie verstehst Du die Teilleistung der LP8?
    "Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel"

    @ Ralf
    Richtig, mein Fehler und Sorry.

    Ciao
    Thomas
     
  8. lawyer

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    Im Einverständnis mit dem BH dürfte der Architekt selbst Mangelrügen erteilen. So wirds auch praktiziert. Allerdings kann der Architekt m.E. nicht dazu gzwungen werden und sollte auch lieber die Finger davon lassen.

    Die vertraglich vereinbarte Teilleistung "Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel" enthält jedenfalls keine Verpflichtung, Briefe zu schreiben.

    MFG
     
  9. #9 Steffelmuc, 09.06.2008
    Steffelmuc

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    Hallo,

    zunächst Danke an alle die sich mit meinem Thema beschäftigt und geantwortet haben.

    Die Sache ist doch etwas komplizierter wie ich eigentlich gedacht habe. Das Bautagebuch ist eigentlich nur ein Randthema (siehe auch http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=24811). Aber einen Teil der Haupthemen wurden hier auch schon gestreift.

    Falls es weiterhilft hier nochmal eine detailliierter Darstellung:

    - Beauftragung des Architekten Mai 2004 (ergänzend zu LP 1-4) mit den Leistungsphasen 5 bis 9.

    - Bzgl. Verjährung von Gewährleistungs- und sonstigen Haftungsansprüchen steht im Architektenvertrag:
    "Die Verjährungsfrist beträgt, soweit nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften kürzere Fristen gelten, längstens 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit der Abnahme der nach Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistungen. Für Leistungen, die danach zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der letzten Leistung."

    - Abnahme der Einzelgewerke der Handwerker mit Mängel sowie z. T. noch nicht vollständig erledigten Arbeiten (wie Balkon, teilw. Elektroarbeiten usw.) im Dez. 2006.

    - Honorar-Teilschlußrechnung im Jan. 2007, wobei in dieser Rechnung die Leistungsphase 8 nach Kostenanschlag und die erbrachten Leistung Objektüberwachung/ Bauleitung nur zu 75 % (da noch nicht vollständig erledigt) in Rechnung gestellt wurden. Weiter hinten auf dieser Teil-Schlußrechnung steht noch der Hinweis:
    Garantiezeit:
    Diese Regelt sich nach § 638 BGB. Daraus ergeben sich folgende Verjährungsfristen:
    - Architektenleistung bis Genehmigungsplanung: Ende der Garantie Dez. 2008
    - Architektenleistung bis Objektüberwachung: Ende der Garantie Dez. 2011.


    - Mängelbeseitigung bei verschiedenen Gewerken ist bis heute nicht vollständig abgeschlossen und es fehlen von einzelnen Gewerken noch Bestätigungen. So hat der Baumeister bis heute keine vollständige und prüffähige Schlussrechnung gestellt.

    - Im Mai 2008 haben wir eine Honorarrechnung bekommen auf der steht:
    "..Mit der Besprechung am xx.01.2008 beim Bauherrn wurde die Leistungsphase 8 nach § 15 HOAI abgeschlossen. Eventuell notwendige Anpassungen an die Abrechungssumme werden zur Vereinfachung mit der Abrechnung der Leistungsphase 9 vorgenommen."
    In der Rechnung werden die restlichen 25 % der LP 8 der Teil-Schlußrechnung vom Jan. 2007 in Rechnung gestellt. Wobei diese sich noch auf den Kostenanschlag beziehen (eigentlich müssten sich diese doch auf die Kostenfeststellung beziehen).

    - Daraufhin habe ich dem Architekten mitgeteilt, dass nach unserer Meinung die Leistungsphase 8 mit der Besprechung im Jan. 2008 nicht abgeschlossen ist, da die Punkte
    + Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistung festgestellten Mängel,
    + Rechnungsprüfung mit Prüfung u. Freigab der Rechnung des Baumeisters,
    + Kostenfeststellung nach DIN 276
    noch offen sind. Weiterhin haben wir ihn darauf hingewiesen, dass lt. Architektenvertrag die Gewährleistung erst mit Abnahme der LP 8 beginnt und in der Teil-Schlußrechnung korregiert werden müsste.

    - Antwort der Architekten war: "Die Architektenleistung für die Leistungsphasen 5 bis 8 gilt mit der Abnahme der Handwerkerleistung als abgenommen". Wobei er sich mit dieser Aussage mit dem was er in der Honorarrechnung im Mai 2008 (siehe oben) geschrieben hat wiederspricht.

    So das ist der momentane Status. Vielleicht kann dies etwas "Licht in das Dunkle" bringen.

    Nochmals danke für die bereits erhaltenen Antworten.

    Gruesse

    Stephan
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 10.06.2008
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    Ggf. mal mit der entsprechenden Architektenkammer sprechen.

    MfG
     
  11. lawyer

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    Die zitierte Klausel zu Teilabnahme hat der BGH mit Urteil vom 11.5.2006 "abgeschossen" (VII ZR 300/04). :28: Es besteht keine Verpflichtung zur Teilabnahme.

    Deswegen ist die Antwort des Architekten falsch. Weisen Sie darauf hin, daß Sie sich keine Erklärungen unterjubeln lassen, die Abnahme vielmehr zu Ihren Hauptleistungspflichten gehört und von Ihnen ausdrücklich erklärt wird, wenn ALLE Leistungen erbracht worden sind. :konfusius
     
  12. Eric

    Eric

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  13. #13 Steffelmuc, 15.06.2008
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    @alle

    An Alle:

    Danke für die Antworten, die mir besätigt haben, dass ich doch nicht ganz falsch mit meiner Meinung liege. Vor allem das Urteil über die Klausel im Architektenvertrag ist super. Damit ist ja einiges anders zu sehen, vor allem bzgl. der Gewährleistung. Wenn ich das richtig verstanden haben startet die Gewährleistung bei uns erst mit der Abnahme der LP 9 und lauft dann 5 Jahre.

    Im Großen und Ganzen sind wir mit unserem Architekten ganz gut ausgekommen und wir möchte jetzt auch keinen "Streit" mit ihm anfangen.

    Deshalb haben ich die Honorarrechnung fast vollständig unter dem Vorbehalt, dass die fehlenden Arbeiten der LP 8 noch vollständig erledigt und die LP 8 abgeschlossen wird, überwiesen (ich habe das Vertrauen, dass dies noch passiert). Außerdem habe ich ihn schriftlich darauf hingeweisen, dass nach meiner Ansicht die LP 8 wg. den noch fehlenden Grundleistungen noch nicht abgeschlossen ist und deshalb auch noch nicht abgenommen ist (die Begründung wie oben dargestellt werde ich ihm noch mitteilen). Den Firmen wurde jetzt eine Frist mit Androhung der Ersatzvornahme gesetzt. Mir geht es auch um die Gewährleistungsfrist für die Architektenleistung.

    Wo bzw. von wem kann man denn eine Architektenrechnung (z. Bsp. was allen in den Kostenanschlag hineingerechnet wurde) überhaupt prüfen lassen?


    Nochmals Danke u. Gruesse

    Stephan
     
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