Brüstungshöhe vs. Absturzsicherung

Diskutiere Brüstungshöhe vs. Absturzsicherung im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; Hallo, im folgenden beschriebenen Fall bin ich mir nicht sicher, wie die baurechtlichen Anforderungen anzuwenden sind. Neubau MFH in NDS....

  1. #1 WerniMB, 02.07.2015
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    Hallo,

    im folgenden beschriebenen Fall bin ich mir nicht sicher, wie die baurechtlichen Anforderungen anzuwenden sind.

    Neubau MFH in NDS. Für quasi bodentiefe Fenster wurden außenliegende Absturzsicherungen montiert. Allerdings sind die Fenster eben nicht wirklich bodentief, sondern haben Brüstungshöhen (OKFF bis OK Fensterbank innen) von ca. 20-30cm. Gemäß AU-Planung sind die Brüstungen auf OKFF +0,90m ausgeführt.

    Hierzu stelle ich mal den betreffenden Auszug der DVNBaoO ein:
    Nach (2) muss die Umwehrung grundsätzlich 90cm hoch sein. Aber welche Ebene gilt hier als Bezugshöhe?

    Der Vollständigkeit halber muss gesagt werden, dass dieser Punkt bereits vor Ausführung seitens der Bauherrenschaft beim Architekten angefragt wurde. In Abstimmung mit dem ausführenden Metallbauer wurde anerkannt, dass die Fensterbänke keine "zum Begehen bestimmte Flächen" (siehe 1.1)darstellen und somit 90cm ab OKFF gilt. Es ist mMn auch nichts gegenteiliges aus der NBauO zu lesen.

    Nach Abnahme durch das BOA wird der Zustand bemängelt, da man ja auf die etwa 20cm tiefe Fensterbank steigen könnte und dann die Absturzsicherung nur 60cm hoch ist. Die Forderung lautet nun 80cm über Fensterbank. Dafür sehe ich gar keine Grundlage in der NBauO.

    Die Frage muss doch letzlich sein, gibt es ein Grenzmaß für die Höhe/Tiefe einer Fensterbank, bis zu welchem diese als betretbar gilt?

    Wenn nämlich ein Fenster z.B. mit BRH 75cm nur etwas niedriger ist, als die in (4) geforderten 80cm muss eine zusätzliche Absturzsicherung ja auch bloß auf 90cm über OKFF und nicht über Fensterbank montiert werden.

    Den einzigen mir bekannten Anhaltspunkt könnte die DIN18065 liefern. Danach muss ein Überkletterschutz an Geländern bis zu 70cm Höhe angeordnet werden. Gilt allerdings auch nur für allgemeine Gebäude, nicht innerhalb von Wohnungen.

    Wer weiß Rat und kann mir die Sache erklären und begründen? Bin für jeden Hinweis dankbar.


    ...und Gruß
     
  2. #2 Tafelsilber, 03.07.2015
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  3. #3 Gast036816, 03.07.2015
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    wenn die 20-er und 30-er brüstung betretbar ist, dann ist die brüstungshöhe von der oberkante dieser aufkantungen aus zu bemessen.
     
  4. #4 Baugrube, 04.07.2015
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    Ab wann gilt denn die Brüstung als betretbar und habt ihr vieleicht noch die rechtliche Grundlage dafür?
     
  5. #5 Gast036816, 04.07.2015
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    wenn ein kind darauf steigen und stehen kann!
     
  6. #6 WerniMB, 04.07.2015
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    Genau das ist eben die Frage, die offensichtlich nicht eindeutig geregelt ist. Im Zweifelsfall müsste man wohl rolf aib folgen, obwohl es in diesem Fall durch die NBauO nicht explizit vorgegeben wird. Und wo ist dann die Grenze? Was ist mit BRH 50cm, eine Absturzsicherung auf Augenhöhe?

    In diesem Kontext müsste man am Besten ganz auf solche Fenstersituationen verzichten und der Funktion den Vorrang vor Gestaltung geben.

    ...und Gruß
     
  7. #7 Gast036816, 04.07.2015
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    im schlimmsten fall die oberkante der nieder gearteten brüstungen die sichtbar bleibenden breite unter 45° abschrägen - auch wenn es besch ......... eiden aussieht. dann kann niemand darauf steigen.
     
  8. #8 Gunnar1, 04.07.2015
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    Und dann natürlich darauf achten, dass unter dem Fenster kein Heizelement installiert wird. Oder ein Schreibtisch steht, oder eine Kiste, oder in der Nähe ein Hocker, etc. etc.

    Privat ist die Frage, was man erreichen möchte und wie man das erreicht. Bei uns BRH 50cm, die Fenster sind mit Kindersicherung versehen. Vorher eine Anfrage beim zuständigen Amt um genau Deine Frage zu klären was das öffentliche recht angeht. Durch die fehlende Eindeutigkeit und damit einhergehenden Interpretationsspielraum legen das die Bauämter unterschiedlich aus.
     
  9. #9 OLger MD, 04.07.2015
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    nach (4) wäre die Fensterbank eine Ebene, die das Überklettern erleichtert. Also: ab OK Fensterbank 80, besser 90cm Umwehrungshöhe. Mit "zum begehen bestimmte Flächen" soll i.d.R. nur ausschließen, dass z.B. Flachdächer von Wintergärten (auf die man nur mit einer Leiter hochkommt) oder ähnliche Flächen eine Umwehrung erfordern. Bei Absturzsicherungen ist i.d.R. die oberste Ebene gemeint, die sich direkt vor der Absturzsicherung befindet. Bei Absturzsicherungen in Form von Geländern ist ja auch deren Gestaltung ausschlaggebend. Hier sind z.B. horizontale Füllstäbe/Knieleisten nicht geeignet, da sie eine Besteigen / Übersteigen ermöglichen. Ausnahme: nach innen geneigte Geländerformen.
    Die Fensterbank ist zwar keine zum Begehen bestimmte Fläche (Verkehrsfläche/Aufenthaltsfläche), aber eine zum Begehen geeignete Fläche, ähnlich den zum Sitzen geeigneten Fensterbänken.
    Immerhin ist die Fensterbank betretbar, wäre sie es nicht bräuchte sie eine eigene Umwehrung. Betretbar heißt auch, dass sie mit einem einfachen - wenn auch großen - Schritt zu erreichen ist, was i.d.R. für Tische, Regale, Fensterbänke in +90cm ü.OKFF nicht der Fall ist. Nicht betretbar sind z.B. die nichtdurtrittsicheren Dachkuppeln/RWA's, bei denen ein darunterliegender Durchfallschutz erforderlich ist.

    Eine Auslegung sollte immer im Sinne der Sicherheit erfolgen.
    DINen können auch dem Stand der Technik hinterherhinken - siehe Schallschutz-DIN.

    Und weil die Brüstungshöhen von 80/90cm schon sehr knapp sind in heutiger Zeit (die Menschen sind im Schnitt größer als in den 50er/60er Jahren) sollten diese Werte nicht auch noch abgemindert werden.
    UVV-Vorschriften - die in Wohnungen nicht gelten - berücksichtigen bereits die "neue" Durchschnittsgröße der Menschen. Hier werden i.d.R. Handlaufhöhen von 1.10m vorgeschrieben. Ebenso in DIN EN ISO 14122-3.
     
  10. #10 WerniMB, 06.07.2015
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    Guten Morgen,

    erst mal vielen Dank für eure Antworten.

    Das ist also die entscheidende Passage, die auch für die Fenstersituation gilt. Aha!

    Und das Überkletten wird erst dann nicht mehr erleichtert, wenn die Fensterbank mind. 70cm hoch ist?! Das entspäche zumindest den Angaben der DIN18065. Die Wiener sehen das ja ähnlich.

    ...und Gruß
     
  11. Baumal

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    sehe ich ebenso wie das BOA. eine fensterbank ab FFH, 20cm hoch und 20 cm tief,
    ist nichts anderes als eine treppenstufe. schwupps landet man ein stockwerk tiefer
    ohne genügend hohe absturzsicherung.
     
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