Beweisverfahren da,aber ?????????????????????

Diskutiere Beweisverfahren da,aber ????????????????????? im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Hi, Endlich ist das Gutachten da. Aber die Kosten was die V60 s 4 unter der ersten Steinreihe betrifft ist nich berücksichtigt. Hier: Hi...

  1. #1 Bitumen Mine, 10.07.2015
    Bitumen Mine

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    Hi,
    Endlich ist das Gutachten da.
    Aber die Kosten was die V60 s 4 unter der ersten Steinreihe betrifft ist nich berücksichtigt.

    Hier:

    Hi Leute,

    das lang ersehnte Gutachten ist da.Aber da passt mir was nicht.Weil ich denke,es wurde zu einem Punkt im Gutachten nicht Stellung genommen.
    Das meiner Meinung nach,aber das größte Problem ist.Ich weiss nicht ob ich es scennen darf und hier hochlade.

    Es geht um Bitumenschweissbahn und das sie auch unter dem Mauerwerk verlegt wurde.
    Gerade dieser Mangel mit der V60 S4 wurde kein Kosten ermittelt was es kosten wird um es zu beheben.

    Ich gebe es mal so hier weiter,wie es im Gutachten steht.

    3.1 Im Zusammenhang mit dem oben genannten Punkten wird bezüglich Abdichtungen erläutert,dass an der Westseite des Gebäudes (Hangseite) im Bereich der geplanten Terrasse,
    bei Starkregen Wasser im Bereich der Fuge zwischen Fenster und Rohbau eindringt.

    Ein Abdichtung von außen ist an der Fensterfuge/Fensteranschluss der bodentiefe Fenster nicht vorhanden.

    3.3 Nach Angaben von Herr ..... bei meiner Ortsbesichtigung wurde statt einer Drainage ein Schotterpolter ausgeführt.

    3.4 Auf der Bodenplatte raumseitig,welche die Erdgeschossfußbodenkonstruktion darstellt,sind Bitumenbahnen lose,teilweise überlappend verlegt,in der Küche sind die Bahnen ohne Überlappung verlegt.

    3.5 Die Bahnen sind oberseitig und unterseitig sandig bzw. verschmutzt

    3.6 Die Stöße der Bahnen sind nicht miteinander verschweist.Durchdringungen sind nicht an die Abdichtung angeschlossen.
    Nach Angabe derbei meiner Ortsbesichtigung ist es zwischen den Parteien unstreitig,das sogenannte Bahnen V60 S4 verlegt wurden,auch unter den Innenwände und Außenwände.

    Beurteilung:

    Gemäß vorgelegter Baugrunduntersuchung gilt bezüglich Drainage:

    Eine Polsterentwässerung ist erforderlich.Bei einer Polsterdicke von 80 cm kann auf Polsterentwässerung verzichtet werden.
    Vorgelegter Baugrunduntersuchung ,es ist den Anforderung gegen aufsteigende Bodenfeuchte Din 18195 Teil 4 zu entsprechen.
    Oberflächenwasser sollte geordnet abgeleitet werden.

    Gemäß Din 18195 Teil 4 Ziffer 1.1 kann eine Abdichtung gegen Bodenfeuchte nur ausgeführt werden,wenn unter der Fundamentsohle und und in den Arbeitsräume entsprechend durchlässige Böden vorhanden sind.oder eine vorhandene Drainage vorhanden ist.

    Da mir der Hersteller der verlegten Bitumenbahnen nicht zur verfügung gestellt wurde,beurteile ich die Verlegung der Bahnen raumseitig anhand der Produktdatenblatt der Firma Vadag
    für V60 S4 blank.

    Bei dieser Bahn handelt es sich gemäß zugehöriger Datenblatt grundsätzlich um eine Bahn für die Abdichtung gemäß Din 18195 Teil 4,wenn sie mindestens bei der überlappungverschweisst ist.Unter den Wänden sind dabei nach Angaben der Firma Vadag sog, Bahnen G 200 DD besandet zu verwenden.welche ebenfalls mit den o.g Abdichtungsbahn zu verschweissen sind.

    Durchdringungen sind gemäß Din 18195 Teil 9 bei einer Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeitmittels Flanschkonstruktion fachgerecht an der Abdichtung anzubringen.

    Die vor Ort ausgeführte Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit ( Din 18195 Teil 4) ist im sichtbaren Bereich fehlerhaft.
    - falsche Mauersperrbahn
    -Fensteranschluss an bodenplatte fehlt
    -teilweise fehlende fehlende Überlappungen der Abdichtung auf der Bodenplatte
    -fehlende verschweissung der Überlappung
    -fehlende Anschlüsse an der Durchdringung
    -fehlende Anschluss an Mauersperrbahn ( Hier ist doch nicht mal eine Mauersperrbahn vorhanden,es ist doch eine Schweisbahn)

    Aufgrund der o.g Fehler ist eine Abdichtung gegen Bodenfeuchte gem.Din 18195 Teil 4 wirkungslos.

    3.12

    Gemäß vorgelegten Baugrunduntersuchung ist eine Abdichtung gegen Bodenfeuchte bzw. gemäß Din 18195 Teil 4 empfohlen.

    Hierbei ist zu erwähnen,da? das Gebäude entgegen der Annahme im Baugrundgutachten gemäß vorgelegten Pläne nicht auf einer EFH = 305,4 ü.N.N
    gegründet wurde.sondern auf eine EFH 303,8 ü.N.N. somit 1,60 Meter tiefer als im Baugrundgutachten angenommen.

    Insofern beurteilt die Baugrunduntersuchung nicht die örtliche ausgeführte Situation.Der Baugrund ist anhand einer veränderten,örtlichen Ausführung neu zu beurteilen in bezug
    Lastenfall der Abdichtung

    ich lade jetzt lieber ein Bild vom Gutachten hoch.Wird zuviel
     
  2. Eric

    Eric

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    Der SV hat aber immerhin festgestellt, das die vorhandene Mauersperrbahn V60 S4 mangehaft ist. Denn:

    Naja, der Oberbegriff ist halt Mauersperrbahn und die vorhandene Bitumenschweißbahn darf eben nicht als Mauersperrbahn benutzt/zweckentfremdet werden.

    Die Frage kann also allenfalls sein, ob und wie man diesen Mangel ( noch ) behoben bekommt. Das wird auch das Problem des Sachverständigen gewesen sein und dann wird halt " geschlabbert ".

    So auf den ersten Blick spingt der mir ziemlich hin und her, von außen nach innen.

    Ein Problem im Ausdruck/Verständlichkeit und in de Logik hat er auch noch:

    Kann man einfacher und verständlicher dahingehend ausdrücken, dass das EFH nicht entsprechend der Planung erstellt worden ist und damit alle Grundlagen der Planung ( Bodengutachten ) obsolet sind.

    Folglich wäre es Aufgabe des SV gewesen, zu klären, ob sich der in die Planung eingegangene Lastfall durch die Tiefergründung geändert hat. Denn die gesamte Argumentationskette mit der DIN 18 195-4 ist bei einem höheren Lastfall unbrauchbar. Wäre z.B. aufgrund der Tiefergründung vom Lastfall Grundwasser auszugehen, dann interessiert keinen Mensch, dass die Abdichtung noch nicht einmal den Anforderungen der DIN 18 195-4 genügt.

    Möglicherweise wurde die Beweisfrage falsch gestellt und der SV sah sich deshalb gehindert, der Frage nachzugehen, ob die Abdichtung schon ihr Art nach falsch ist: DIN 18 195-4 statt erforderlich DIN 18 195-6.

    Was steht denn in dem Bodengutachten zu den tiefer liegenden Bodenschichten?
     
  3. #3 Bitumen Mine, 10.07.2015
    Bitumen Mine

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    Behebungsmaßnahme und Kosten

    Die vorhandene Abdichtung ist entsprechend Din 18195 Teil 4(Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit)zu ertüchtigen.
    Aufgrund Abdichtungsfehlstellen ist Wasser in das Gebäude eingetreten gem.Anlage A11

    Da die Abdichtungsbahnen auf der Bodenplatte vor Ort stark verschmutzt sind und keine Schutzlage gegen mechanische Beschädigung gemäß Din 18195 Teil 4 Ziffer 7.4.1 vorhanden isthabe ich in nachfolgender Kostentabelle den Komplettaustausch der Abdichtung auf der Bodenplatte kalkuöiert.

    In den Pläne ist die Höhe des Schotterpolster nicht angegeben.,vor Ort ist sie nicht einsehbar.Deshalb habe ich nachfolgend eine Drainage gem.Vorgabe im Baugrundgutachten und in der Din 18195 Teil 4 nachfolgend kalkuliert.

    Ob nach Anpassung der Baugrunduntersuchung gem.o.g Ziffer 3.12 an die EFH eine Abdichtung für den Lastenfall drückendes Wasser gem.Din 18195 Teil 6 erforderlich ist,wie im o.g Beschluss erwähnt,muss durch einen Sondersachverständiger im Fachgebiet Geologie festgestellt werden.Für die o.g Behebungsmaßnahme zur Erreichung des Lastfalles Bodenfeuchtigkeit Din 18195 Teil 4 wie in der Baugrunduntersuchung angegeben.sind zusätzliche Kosten für Planung Kordination/ Überwachung der Ausführung,sowie für die heranziehen eines Geologen zur zutreffenden Beurteilung des Baugrundes erforderlich.was den Rahmen einer Gutachtenerstattung sprengen würde und wofür ich in nachfolgenden Kostentabelle sogenannte Regiekosten angesetzt habe in Höhe von ca. 20 % der Behebungskosten.

    Die Kosten für die Ertüchtigung der vor Ort vorhandenen Abdichtung zur Erreichen des Lastfalles nach Din 18195 Teil 4 setzen sich wie folgt zusammen:

    Abdichtungsbahne entfernen und entsorgen. 2 Mann a 4 Stund a 50 Euro = 400 Euro
    Entsorgungskosten = 200 Euro
    Untergrund reinigen/vorbereiten/Voranstrich ca 100 qm a 15 Euro = 1500 Euro
    Bitumenabdichtungsbahn fachgerecht gem. Din 18195 Teil 4 auf Bodenpl. (V60 s4) ca 100 qm a 17 Euro = 1700 Euro
    Durchdringungen/Öffnungen usw. an Abdichtungen anschliessen a 16 Stunden a 50 Euro = 800 Euro
    Material = 100 Euro
    Gebäudeabdichtung nach Din 18195 außen an Fenster/Türen = 700 euro
    Drainage Aushub = ca. 10 m3 a 40 Euro = 400 Euro
    Drainage Kontrollschachte 4Stück a 150 Euro = 600 Euro
    Drainage Ringleitung ca 45 Meter a 15 Euro 675 Euro

    Summe netto 7.025 zzgl MWst = 8400 Euro

    Regiekosten 20 % = 1700 Euro

    Gesamt = 10.100 Euro

    Wo bitte sind die Mauersperrbahnen unter der ersten Steinreihe.
    Das ist wohl die Kosten wo am meisten ausmachen.
     
  4. #4 Bitumen Mine, 10.07.2015
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    Ich habe eine Dichtigkeitsprüfung gemacht,nun schreibt der Gutachter das 4 mal mit Luft nicht aussagekräftig sind.Es muss eine mit Wasser gemacht werden.
    Die ist Aussagekräftig.

    Gemäß Din EN 1610 Ziffer 3.1 Allgemeines Satz 3 ff

    Kosten wäre 1500 Euro für die Firma

    und 2000 Gutachter der dabei ist und dann den Schaden ermittelt.
     
  5. #5 Bitumen Mine, 10.07.2015
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    Also was ich nun meinem Anwalt als Einwand mitteilen werde,ist das hier nichts über die Schweisbahnen unter der ersten Steinreihe geschrieben wird.
    Die Ja nicht zulässig sind.Hier gibt es ja einige Sachverständigen die sowas schon niedergeschrieben haben.
    z.B Prof.Dr.Rainer Osswald

    Als zweiter Punkt sind die in den Werksplänen eingetragenen Stützwände.Hier meinte der Sachverständige,das es eine Rechtsfrage ist.
    Das kann man aber auch anders sehen.
    Wenn das Haus auf eine EFH 305,40 gegründet worden wäre,dann würde man keine Stützmauer benigen.
    Also kann zwischen uns nichts vereinbart worden sein,das ich die Stützmauer in eigenleistung machen muss.

    Hier liegt noch ein Problem vor.Da ich ja für sonderflächen auch bezahlt habe,die das Bauunternehmen auch schon gemacht hat und auch das Geld bekommen hat.
    Die Hausanschlüsse waren aber noch nicht gelegt.Stützmauern müssten jetzt nachträglich gemacht werden.
    Also müssen nun die bezahlten Flächen zerstört werden.Was zum Teil ja schon geschehen ist.Für die Hausanschlüsse die in den HWR gelegt wurden.
     
  6. #6 Bitumen Mine, 10.07.2015
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    Nächste Frage kann ich meinen Anwalt fragen.

    Die Sondersachverständiger für Statik und Fachgebiet Geologie muss wohl ich tragen.

    Was ist aber mit der Dichtigkeitsprüfung.
    Die ich gemacht habe.Zwar mit luft(4x) aber laut Gutachter zählt nur mit Wasser.
    Das sind auch kosten von 3500 Euro

    Muss das auch ich nochmal zahlen ?
     
  7. Eric

    Eric

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    Der Fall zeigt auf, was ein versierter Bauanwalt alles können muß: Schwächen des SV aufzeigen und zwar so, dass auch der Richter feststellt, dass es ein Armleuchter ist.

    Das Gutachten ist also für die Tonne, wenn der Geologe zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der planwidrigen Tiefergründung der Lastfall nach DIN 18 195-6 vorliegt. Damit kann nur Grundwasser gemeint sein, denn den Lastfall aufstauendes Sickerwasser ( ebenfalls geregelt in DIN 18 195-6 ) würde der Gutachter ja mit der von ihm kalkulierten Drainage, sofern sie denn an eine Vorflut angeschlossen werden kann (?), auf den Lastfall nach DIN 18 195-4 drücken und dann bräuchte es keinen Geologen mehr.

    Erschreckend, was SV alles so von sich geben.

    Ja, die fehlerhafte Mauersperrbahn hat er in der Kostenkalkulation vergessen, obwohl er sie unter Ziffer 3.6 als Mangel qualifiziert hat. Aber was solls, wenn das Gutachten schon wegen des offen gelassenen Lastfalls nicht abschließend/unbrauchbar ist. Der SV lebt offenbar in der Vorstellung, dass der hinzuziehende Geologe das schon richten und gegebenenfalls die Nachbesserung gegebenenfalls auf den Lastfall nach DIN 18 195-6 " aufrüsten " wird.

    Und wenn die Gewährleistungsansprüche dann verjährt sind?

    Der Gutachter hätte das Gericht auf das Problem hinweisen müssen, dass er den Lastfall wegen der Tiefergründung nicht zuverlässig beurteilen kann und ihm daher ein Geologe zur abschließenden Beurteilung zur Verfügung gestellt werden muß. Für den Geologen hätte er dem Gericht die benötigten zusätzlichen Kosten benennnen müssen. Dann hätte das Gericht den Beweisführer auffordern müssen, einen weiteren Kostenvorschuß für den Geologen einzuzahlen.

    Im Übrigen müßte man den Gutachter ergänzend befragen, wo und wie die von ihm vorgeschlagene Ringdrainage entwässer wird. Hat er nämlich auch nicht kalkuliert und demzufolge auch nicht in seine Überlegungen einbezogen.
     
  8. #8 Bitumen Mine, 11.07.2015
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    Ja hier sind einige Punkte,die eigentlich offen gelassen wurden.
    Ich frage mich wieso bei der Dichtigkeitsprüfung der Abwasserrohre nun eine Europäische Norm zitiert wird.
    Dichtigkeitsprüfungen sind doch sogar von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

    Das wirkt mir hier irgendwie so,das vom Gutachter hilfeleistung anderer in Anspruch genommen wird um die Fragen beantworten zu können.

    Das gleich verhält sich mit den in den Werksplänen eingezeichneten Stützmauern.
    Das schiebt sie weiter zum Anwalt.Das ist eine rechtliche Angelegenheit was zwischen den Parteien ausgemacht wurde.

    1) Hier wird wohl eine Ergänzungsfrage notwendig sein.
    Wenn das Gebäube auf EFH 305,4 gegründet worden wäre,wären Stützwände nötig.
    Der nun ungesicherte Hang an der Terasse.Die Kosten hierfür hat sie mut 5400 euro angesetzt.

    2) Nun muss die bezahlten Sonderflächen in höhe vin 1980 euro zerstört werden um nachträglich Stützmauern zu errichten.
    Die sinderflächen wurden schon zum Teil schon zerstört.
    Da die sonderflächen genau da liegen wo die Hausanschlüsse verlegt werden müssten.

    Auch wurde die Frage nicht geklärt ob das Haus den KFW 70 Standard erfüllt.
    Gasbrennwerttherme ohne Solar.
    Nur eine dezentrale Belüftungsanlage ist enthalten.

    Das Gutachten klärt nicht alle punkte.Es werden nur mehr Sondersachverständiger benötigt.
    Bauphysik und Geologe.
    Dichtigkeitsprüfung wie sie dann nochmal 2000 wenn es mit wasser gemacht wird
     
  9. Lebski

    Lebski Gast

    Eine DIN EN ist europäisch Harmonisiert, dass macht der Normenausschuss auf Antrag. Die ist durchaus gültig.
     
  10. #10 Bitumen Mine, 11.07.2015
    Bitumen Mine

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    Es ist ärgerlich das ich erstmal ein bodengutachten bezahle,der GÜ sich daran nicht hält,nun muss ein geologe ein neues erstellen.Das wieder ich zahlen muss.Es ist ja bewiesen durch das Gutachten das die Gründung falsch ist.Er muss doch nun begründen das dadurch mir keine Nachteile entstehen
     
  11. rodopp

    rodopp

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    @bitumen mine - ja das mit dem Zahlen ist ja normal, so ist das System halt aufgestellt, es dient dem Schutz der AN, nicht der Bauherren ;-)
    Ich habe z.B. auch die Erstellung der kompletten Statik der Bodenplatte dem Statiker bezahlt, diese wurde nur unvollständig geliefert, als die Sache zum Gericht kam, so hat das Gericht entschieden, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige diese Statik prüfen und neu erstellen soll - dafür müsste ich ihn bezahlen. Ich habe also die statik der Bodenplatte zweimal bezahlt, der Statiker lacht sich tot und darf sein Geld für die nicht vollständig gelieferte Statik behalten. Es mag sein, dass ich irgendwann mal, wenn der Prozess zu Ende ist, das für den gerichtlich bestellten Sachverständigen bezahlte Geld sehen werde, das bezahlt dann die Versicherung des Statikers, aber das ursprünglich bezahlte Geld darf er natürlich behalten ;-)
     
  12. Eric

    Eric

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    Viel schlimmer: Der Gerichtsgutachter hat sein GA auf der Grundlage erstellt, dass das EFH auf einer Höhenkote von 305,4 m über NN ( NormalNull ) erstellt worden sei, räumt aber im gleichen Atemzug ein, dass es tatsächlich auf 303,8 m über NN erstellt worden ist. Ob sein Gutachten deswegen " für die Tonne " ist, überläßt er Dir, indem er Dir im Nachgang auferlegt, einen Geologen zu beauftragen. Wenn der Geologe zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Lastfall sich erhöht oder eine Ringdrainage nicht ausgeführt werden kann ( wohin mit dem Drainagewasser ? ), ist alles, was in seinem Gutachten steht, Makulatur.

    Es hätte erst der Geologe beauftragt werden müssen und erst im Anschluß hieran hätte der Gerichtsgutachter sein Gutachten schreiben dürfen.

    Richtig: die Gründungshöhe steht nicht im Einklang mit der Planung und dem der Planung zugrundeliegenden Bodengutachten. Es wurde abweichend von der Planung gebaut. ( Warum man das Bodengutachten dafür nicht heranziehen kann, verstehe ich allerdings auch nicht. Oder hat der 1. Bodengutachter auf 305,0 m über NN aufgehört zu erkunden ? ).

    Das GA liest sich dahingehend, dass erst durch ein neues hydrogeologisches Gutachten geklärt werden muß, ob und welche Nachteile sich aus der planwidrigen Tiefergründung ergeben. Bestenfalls ist die Tiefergründung völlig belanglos. Schlimmstenfalls ist die vom Gutachter angezogene Abdichtung nach § 18 195-4 + Drainage nicht regelkonform und/oder nicht baubar. Ist auf - 1,60 m Grundwasser aktuell oder wegen der Grundwasserschwankungen in Zukunft zu erwarten, dann hilft keine Drainage. Eine Drainage ist nicht dazu bestimmt und geeignet, einen " unterirdischen See " ( = Grundwasser ) abzusenken.
     
  13. R.B.

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    Das ist so nicht ganz richtig. Wenn die gelieferte Leistung des Statikers nachweislich mangelhaft war, und nicht nachgebessert werden kann, dann könnte man sicherlich auch Ansprüche gegenüber dem Statiker geltend machen. Das wäre aber ein getrenntes Verfahren (vermute ich mal). Es ist auch falsch, dass hier AN oder Bauherr bevorzugt werden, denn das System ist nur deswegen so kompliziert und schwer durchschaubar, weil man es jedem recht machen will und jeder Furz vor Gericht ausgetragen wird. Nur deswegen kann man solche Verfahren bis in alle Ewigkeit ziehen. Wir stehen uns hier selbst im Weg, aber bei jeder Vereinfachung taucht irgendwann einer aus der Versenkung auf und jammert, dass sein Fall gar nicht berücksichtigt wird.
     
  14. rodopp

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    @R.B. - eben, das System ist so eingestellt, dass man immer neue und neue Verfahren aufrollen muss, statt in einem Verfahren alles zu berücksichtigen.

    Ok wenn so ist, dass ein Bauherr (Familie), der gerad so sein Haus finanziert hat genauso gut im Rechtsystem gestellt ist wie eine Versicherung, die ein Millionenvermögen hat ... Beide können sich jahrelange Prozesse mit teueren "Gutachten" genauso gut leisten ;-)
     
  15. R.B.

    R.B.

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    Na ja, in Deutschland geht es dem Bauherren noch relativ gut. Abgesehen davon, dass man sich versichern kann, gibt es auch noch Prozess-/verfahrenskostenhilfe. Anwaltsgebühren sind geregelt und im Vergleich zu manchen anderen Ländern echte Schnäppchen.

    Es kann aber nicht Sinn dieses Systems sein, jeden der meint klagen zu müssen, auch noch finanziell zu unterstützen um ihm jegliches Risiko abzunehmen. Ist eine Klage berechtigt bzw. erfolgversprechend, dann kriegt man Unterstützung. Wer ansonsten meint klagen zu müssen, der soll auch das Risiko seines Handelns tragen.

    OK, jetzt etwas provokant, aber wer sagt, dass die Welt gerecht sein muss? Das war sie noch nie, ist sie nicht, und wird es auch niemals sein. Es wird also immer Gewinner und Verlierer geben. Das Leben ist kein Ponyhof.
     
  16. Lebski

    Lebski Gast

    Bei entsprechender Kontrolle wäre das doch alles so nie gebaut worden. Aber daran wurde wohl gespart, hat man die Kosten halt im Nachgang vor Gericht.
     
  17. rodopp

    rodopp

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    die Welt muss nicht gerecht sein, nur muss halt der Anwalt dem Bauherren sagen, dass die Baufirmen/Versicherungen vor Gericht in einer deutlich besseren Position sind, weil für sie 20-30.000 € für Gutachten keine besonderen Kosten darstellen ... Schon gar nicht davon zu reden, dass viele Bauherren - wie auch hier im Forum geschrieben - psychisch an der Sache scheitern, dem Anwalt der Versicherung ist es doch volkommen egal, ob der Prozess 10 oder 20 Jahre dauert ...

    Der Anwalt soll halt offen sagen, dass es sich um ein Lottospiel mit nicht einschätzbaren Kosten handelt, ich habe bis jetzt (und ich habe mehrere Dutzend kennen gelernt) keinen solchen getroffen, alle waren fanatisch von Gerechtigkeit des System überzeugt und solche Kosten, wie jetzt bei mir eintstanden sind natürlich einmalig ;-)

    über die Prozesskostenhilfe hat uns ein Anwalt am Anfang auch etwas erzählt, die zu bekommen ist aber für einen Durchschnittsverdiener unrealistisch (ich habe ja die ganzen Bedingungen "durchgespielt", keine Chance), abgesehen davon, dass man bei einem Prozess nicht nur die "direkten" Kosten hat, aber auch "indirekte" wenn der Bau z.B. nicht bewohnbar ist, oder die Mängel vorerst auf eigene Kosten beseitigt werden müssen usw.

    Dass das System ungerecht ist, ist MIR klar, nur wird es halt anders "beworben" ;-)
    Und mich interessiert nicht, wie es woanders ist, dafür kann ich mir nichts kaufen ...
     
  18. Lebski

    Lebski Gast

    Das siehst du sehr einseitig. Bauunternehmer haben umgekehrt riesige Probleme, ihr Geld zu bekommen. Da müssen die nämlich alle möglichen Kosten vorstrecken, ohne zu wissen, ob hinten überhaupt was übrig bleibt nach Jahren vor Gericht.

    Das System hat den Haken, dass die Richter in ihren Entscheidungen frei sind. Das resultiert aus schlechten Erfahrungen aus der Vergangenheit. Ist sicher nicht Perfekt. Aber was Besseres ist wohl noch keinem eingefallen.
     
  19. R.B.

    R.B.

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    Ich hatte ja geschrieben, dass jeder zuerst einmal sein Risiko selbst tragen muss, und erst wenn er das nicht tragen kann, dann muss/soll die Allgemeinheit einspringen, aber auch nicht ohne vorher die Chancen auf Erfolg zu prüfen.
    Es gibt für solche Fälle auch Versicherungen die man vorher abschließen sollte. Die werden aber auch nur zahlen wenn eine Chance auf Erfolg besteht.

    Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Paar Stiefel, und unser Gerechtigkeitsgefühl muss nicht zwangsläufig durch das Recht abgedeckt sein. Mir hat mal ein Richter in´s Urteil geschrieben (sinnbildlich), dass der Kläger (mein Gegner) Recht bekommt, da die Beweisführung nicht ausreicht, und dass ich in der Folge mein Recht beim eigentlichen Verursacher einklagen soll.
    Oder anders ausgedrückt, er glaubte mir ja, dass ich Recht habe, aber aus Sicht des Klägers musste ich erst einmal den Kopf hinhalten und zahlen. Mein eigentlicher Gegner wäre dann ein Multi-Milliarden DAX Konzern gewesen.

    Mein Anwalt hat mich dann gefragt, ob ich bereit wäre ein Verfahren anzustrengen das sich über viele viele viele Jahre ziehen kann, oder ob ich das Geld abschreiben möchte. Meine Antwort, vergessen wir das Thema, ich habe auch noch was anderes zu tun......Recht haben und Recht bekommen......
     
  20. #20 Bitumen Mine, 12.07.2015
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    Also am Freitag werde ich mich mit meinem Rechtsanwalt zusammensetzen um einige Punkte zu klären.

    Punkt 1: Das die Gutachterin die mauersperrbahn als falsch ansieht,sie aber hierzu nichts erwähnt.Wie soll der Schaden behoben werden ?
    Was kostet es ? Hier werde ich dem Anwalt die Methode von Herr Dülmayer nennen.Die Falschen Schweisbahnen müssen entfernt werden und die G200 DD rein.
    Hat die Gutachterin ja schon beim Hersteller hinterfragt.V60 S4 nicht unter Mauerwerk.Sie soll bitte dazu Stellung nehmen.
    Da es es gegen die Din 18195,anerkannter Regel der Technik,laut Hersteller und laut Prof.Dr.Rainer Oswald Sachverständiger im Fachgebit Bauwerksabdichtung verstösst.

    Punkt 2:

    Das hat war mir Eric mal wieder eine große Hilfe.
    Es geht um die Ringdrainage.Hat die Gutachterin richtig erkannt.Aber wie Eric schon schreibt,wie und wo wird das Wasser entwässert.
    Welche Kosten sind dafür nötig ?

    Punkt 3:

    Stützmauern was die Gutachterin als eine Aufgabe der Anwälte sieht.
    Was zwischen den Parteien ausgemacht war.
    Die Gutachterin hat hier den Kostenaufwand auf 5400 Euro berechnet.
    Meine Frage hierzu wäre,wie die Gutachterin schon in Ihrem gutachten richtig erkannt hat,wurde das Gebäude nicht wie im Bodengutachten gegründet.
    Also 1,60 Meter tiefer.Nun die Frage ist,wären Stützwände nötig gewesen wenn das gebüde wie laut Bodengutachten gegründet worden wäre nötig.
    Im Bereich der Terasse sicher nicht.Nun habe ich hier ein ungesicherten Hang.
    Was die Stützwände unterhalb des Erdreich in den Werksplänen eingezeichnet sind,kann ich nur soviel dazu sagen,das der GÜ hier schon die Sonderflächen errichtet hat,
    obwohl a) Keine Hausanschlüsse gelegt wurden,und b) die eingezeichneten Stützmauern fehlen.Also habe ich hier 1980 Euro für nichts gezahlt.Das hat mich der Spass gekostet.

    Punkt 3:

    Dichtheitsprüfung mit Luft durchgeführt(4x) nichtmal Prüfdruck wurde erreicht.
    Also undicht.
    Gutachterin verweisst auf die Din EN 1610.Nach Prüfung mit Luft,hätte auf Wasser umgestellt werden müssen.Dann ist das mit Wasser maßgebend.

    Prüfung 1500 Euro
    Gutachterin will für Ortstermin und die Ausarbeitung 2000 Euro.
    Soll ich den Punkt nicht weiter verfolgen ?

    Punkt 4:

    Geologen beauftragen um neues Bodengutachten zu erstellen.
    Um der Gutachterin den Lastenfall nach Teil 4 0der 6 zur Hilfe zu stellen.
    Wie Eric schon schreibt,wird dann nur die Frage geklärt,ob nun eine Ringdrainage hier den zweck erfüllt.
    Punkt weiter verfolgen,oder damit abfinden.

    Punkt 5:

    Der Gutachterin wurde von der Gegenseite die Unterlagen des statikers nicht zur Verfügung gestellt.
    Streitpunkt war hier,das meine beiden Gutachter (einer vereidigter Gutachter) die 16 cm Bodenplatte als kritisch angesehen hat.
    Den Punkt weiterverolgen und berechnen lassen.

    Momentan sind wir bei einem Schaden von ca. 17.000 Euro.
    Ohne die oberen Punkte berücksichtigt zu haben.
    Also sieht es ja erstmal nicht so schlecht für mich aus das verfahren zu gewinnen.

    Sollten wir lieber das Geld sparen für Sondergutachter,und lieber in das Hauptverfahren investieren um meine Überzahlung zurück zuholen ?
     
Thema:

Beweisverfahren da,aber ?????????????????????

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