Fragen zur Einfriedung

Diskutiere Fragen zur Einfriedung im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Hallo, Bei meinem Grundstück gibt es einen Streifen der als Gewässerabstandsstreifen deklariert ist (2m breit; siehe Bild). Im Bebauungsplan...

  1. #1 RobertBau, 09.09.2015
    RobertBau

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    Hallo,

    Bei meinem Grundstück gibt es einen Streifen der als Gewässerabstandsstreifen deklariert ist (2m breit; siehe Bild).

    Im Bebauungsplan steht folgendes:
    Einfriedungen

    Einfriedungen entlang von Grundstücksseiten, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind mit Ausnahme der Grundstücksseiten die an Fußweg angrenzen, 0,50 m von der Hinterkante Bordstein zurückzusetzen und als lebende Einfriedun-gen oder als blickoffenen Zäune bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m im WA-Gebiet (WA1 und WA2) zulässig. In den MI-Gebieten ist eine maximale Höhe der Einfriedungen von 1,80 m zulässig.
    Einfriedungen in Form von Mauern sind im gesamten Plangebiet unzulässig.

    Flächen die von der Bebauung freizuhalten sind „Ge-wässerrandstreifen“

    (9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

    Eine bauliche Nutzung von der im Plan eingetragenen, von Bebauung freizuhaltenden Fläche „Gewässerrandstreifen“ ist nicht zulässig (siehe Planeintrag). Im Übrigen gilt § 68b, Abs. 4 WG Baden-Württemberg.


    1) ich finde diesen Paragraphen nicht.
    ich habe hier geschaut:
    http://www.landesrecht-bw.de/jporta...GBW2014pP68&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
    http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16491/1_3_1.pdf
    https://dejure.org/gesetze/WasserG/68.html

    Nichts was damit zu tun hat, geschweigedenn einen Paragraphen 68b abs4


    2)Von der Gemeinde habe ich jetzt nachdem ich nachgefragt habe, die Antwort erhalten, dass dort keine Hecke erlaubt ist.

    Die Lage des Grundstücks am Bach bedeutet neben der nach Süden unverbaubaren Aussicht auch Einschränkungen, welche im Wasserrecht ihren Ursprung haben und im Bebauungsplan berücksichtigt wurden.
    Wie Sie dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans entnehmen können, befindet sich an der südlichen Grenze der Gewässerrandstreifen des Erbbachs, dessen zugehörende textliche Festsetzung A 10 zu entnehmen ist. Danach ist eine bauliche Nutzung des Gewässerrandstreifens, und damit die Errichtung von Einfriedungen in Form eines Zaunes oder einer damit verbundenen Sockelmauer unzulässig. Eine Einfriedung und damit ein Zaun ist erst außerhalb der schraffierten Fläche möglich. In der schraffierten Fläche ist eine lockere Bepflanzung, welche nicht die Form einer Hecke annimmt, mit Pflanzen gemäß der Pflanzliste möglich. Wie Sie dem Bebauungsplan richtig entnommen habe, kann der Zaun entsprechend der Vorgaben B 3.1 am östlichen Fußweg direkt an der Grenze entlang verlaufen, während an der Zufahrt 0,5 m Abstand einzuhalten sind. Begrünte Pflanzsteine sind entlang des Fußwegs nicht zulässig, als südliche Abgrenzung außerhalb des Gewässerrandstreifens schon.


    das würde bedeuten, dass mein Grundstück nach Süden komplett offen ist, und jeder hinz und kunz seinen köter auf mein Grundstück lassen kann, und ich auch meine Kinder (2 und 7 Monate) nicht daran hindern kann das Grundstück zu verlassen.

    Jetzt habe ich aber nachgeforscht. eine Bepflanzung, die keine Hecke darstellt würde ja gehen. Was ist eine Hecke, da habe ich nix eindeutiges gefunden ausser einem "Brief" in der Schiedsamtszeitung
    http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/2006/Heft09/2006_09_S_193-197.pdf
    das würde bedeuten, wenn ich dort planzen "Wuchern" lasse, also Sträucher usw. die nicht beschnitten werden, könnte ich das Grundstück einfrieden und trotzdem die Vorgaben erfüllen. Oder?
    Oder liege ich komplett falsch?
    Gibt es da eindeutige Gesetze?
    Wenn ich nicht falsch liege, welche Sträucher kämen dafür in Frage?

    Danke schonmal
     

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  2. Baumal

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    wo ist das problem?
    sie wollen einen randstreifen neben dem
    fußweg freihalten. du kannst einen zaun dahinstellen,
    so dass die kinder nicht unkontroliert zum bach laufen.
    du kannst auch eine hecke pflanzen, sofern alles nicht im bereich
    des gewässerrandstreifen liegt
     
  3. #3 RobertBau, 09.09.2015
    RobertBau

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    der gewässer Randstreifen gehört zu meinem Grundstück. da ist das Problem. das müchte ich natürlich nutzen. :-) und wie du vielleicht gelesen hast, darf ich da keinen zaun hinstellen

    hatte ich vergessen, das Grundstück mit "Z3" markiert ist meines
     
  4. #4 SirSydom, 09.09.2015
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    Dein Wunsch ist verständlich, andererseits solltest du das vorher gewusst haben was Sache ist. Steht ja im B-Plan!

    Was ist denn das für ein Rinnsal, was da auf deinem Grundstück neben der Straße fließt? Der Erbbach ist es ja nicht, oder, der ist ja auf der anderen Straßenseite.

    Ich würde folgendes machen:
    Maschendrahtzaun auf deiner Seite des Baches, da wo du es darfst.

    Eine Bepflanzung gemäß der Pflanzliste an der Straßenseite. Möglichst dornig und so. Aber etwas Abstand lassen und nicht so regelmäßig, so dass es erstmal nicht den Anschein einer Hecke erweckt.
    Den Rest regelt die Zeit.. und irgendwann kannst du den Maschendrahtzaun abbauen. In 5-10 Jahren kräht wahrscheinlich kein Hahn danach. Und wenn doch musst du halt zurückschneiden.
     
  5. Taipan

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    Das Rinsal hört auf den Namen Böschung.
     
  6. #6 RobertBau, 09.09.2015
    RobertBau

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    Das ist der erbbach.
    dann kommt Böschung, dann ein Fußweg und dann kommt mein Grundstück. Die blaue linie auf dem Grundstück ist eine "Böschung".
     
  7. #7 RobertBau, 09.09.2015
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    im Bebauungsplan steht nichts drin, dass ich da keine hecke pflanzen darf. da steht, ich darf da nix hinbauen. ist halt die frage ob eine Hecke eine bauliche Nutzung darstellt.
     
  8. Baumal

    Baumal

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    was willst du denn da nutzen?
    außerhalb der schraffierten fläche darfst du doch
    einen zaun hinstellen? B-plan nicht vorher gelesen?
     
  9. kike

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    WG Baden-Württemberg

    § 68b Gewässerrandstreifen 08b

    (1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer.

    (2) Im Außenbereich umfassen die Gewässerrandstreifen die an das Gewässer landseits der Böschungsoberkante angrenzenden Bereiche in einer Breite von 10 m. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

    breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist,
    schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des Absatzes 1 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

    (3) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher außerhalb von Wald zu erhalten, soweit die Entfernung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Rückführung von Acker- in Grünlandnutzung ist anzustreben. Um die Ziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 WHG zu erreichen, kann die Wasserbehörde die Rückführung von Ackerland in Grünland anordnen und den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln beschränken, wenn diese Maßnahmen in einem Maßnahmenprogramm nach § 3c Abs. 1 enthalten sind.

    (4) In den Gewässerrandstreifen sind verboten

    der Umbruch von Grünland,
    der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen deren Transport auf öffentlichen Straßen und, soweit erforderlich, der Umgang in standortgebundenen Anlagen,
    die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.


    (5) Das Land gewährt Ausgleichsleistungen für nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans vertraglich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Gewässerrandstreifen und anderen gewässernahen Bereichen. Das Umweltministerium und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz regeln durch gemeinsame Verwaltungsvorschrift das Verfahren der Festlegung der Ausgleichsleistungen nach der Landschaftspflegerichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

    (6) Im Innenbereich kann die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen. Sie kann durch Rechtsverordnung die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen oder von den Verboten des Absatzes 4 abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen des Absatzes 1 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. § 82 gilt entsprechend.

    (7) Die Ortspolizeibehörde kann von den Regelungen der Absätze 3 und 4 und von den Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 Ausnahmen zulassen.

    (8) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 3 und 4 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Beschränkungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten. § 20 WHG gilt entsprechend.


    Was findest Du da nicht?
     
  10. #10 SirSydom, 09.09.2015
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    Ah so! Eine Hecke ist IMO zwar keine bauliche Nutzung, aber eine Einfriedung. Stell doch den B-Plan bzw. die Textstelle mal hier ein, auf der Seite von Illingen hab ich ihn spontan nicht gefunden.

    Oder ist eine Hecke ggf. eine "sonstige Anlage" gemäß §68b ?
     
  11. #11 RobertBau, 09.09.2015
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  12. #12 RobertBau, 09.09.2015
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    @KIKO: Danke, wo hast du das gefunden? (link)
    wenn ich z.b. den link Landesrecht-bw.de nehme dann stehen da ganz andere Sachen!
     
  13. kike

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    Du musst auf die damals gültige Fassung gehen: https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/68b.html
     
  14. #14 RobertBau, 09.09.2015
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