Mängelanzeige nach Abnahme der Bauleistung

Diskutiere Mängelanzeige nach Abnahme der Bauleistung im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Hallo zusammen, ich habe eine Frage bzgl. Anzeige von Mängeln nach Abnahme der Bauleistung. Zum Fall: Wir haben einen GalaBauer mit der...

  1. MrZedd

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    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bzgl. Anzeige von Mängeln nach Abnahme der Bauleistung.

    Zum Fall:

    Wir haben einen GalaBauer mit der Errichtung einer Terrasse beauftragt. Die Arbeiten wurden erledigt und nach Ende der Arbeiten unterzeichnete ich ein Schreiben (wohl auch aus Unwissenheit), dass die Baumaßnahme abgeschlossen sei. Ich hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch keine wirkliche Abnahme mit dem GalaBauer durchgeführt, ich hätte hier erwartet, dass man das gesamte Bauvorhaben noch einmal gemeinsam begutachtet. Einige Mängel hatten wir schon kommuniziert, die wurden, wenn auch widerwillig, behoben. Ein Abnahmeprotokoll wurde nicht erstellt. Mittlerweile habe ich die Schlussrechnung gezahlt.

    Nun zur Frage. Ist in diesem Fall von einer Abnahme des Bauvorhabens auszugehen? Weiterhin haben wir im nachhinein, wieder aus Unwissenheit, da uns die entsprechend geltenden DIN Normen nocht bekannt waren, Mängel festgestellt, welche aus Missachtung der entsprechenden Normen resultieren oder welche úns bisher nicht auffielen. So ist der Fugenabstand an einigen Stellen außerhalb der vorgeschriebenen Normen von 3-5 mm. Diese sind an einigen Stellen nur 1mm bzw. an anderen Stellen 8mm breit. Auch ist das Fugenbild teilweise inhomogen (schräge Fugen), oder der Verlauf der Fuge ist nicht in Flucht.

    Diese Mängel wurden kommuniziert, allerdings wurde darauf verwiesen, dass die Mängel durch Abnahme akzeptiert wurden und es sich daher um keinen Mangel handelt. Kann ich hier einen Mangel geltend machen?

    VG Tino
     
  2. #2 ThomasMD, 14.10.2015
    ThomasMD

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    Damit ist die Abnahme erfolgt. Was Du erwartet hättest, spielt keine Rolle.

    Bei Deinen jetzt festgestellten Mängeln ist zu unterscheiden, ob es sich um funktionale, d.h. die Dauerhaftigkeit oder Benutzbarkeit des Werkes beeinträchtigende Mängel handelt oder ob es nur einfach nicht hübsch ist.

    Das mögen die GaLa-Fachleute beurteilen. Dass Dir die Fugen nicht gefallen, hättest Du auch ohne Fachkenntnis vor der Abnahme leicht feststellen und reklamieren können. Mit der Abnahme hast Du den optischen Gesamteindruck akzeptiert.

    Wäre es ein funktionaler Mangel könnte ich mir einen Rechtsanspruch auf Nachbesserung vorstellen. Mal sehen was unsere Spezies sagen...
     
  3. R.B.

    R.B.

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    Selbstverständlich kannst Du auch nach der Abnahme, die hier ja erfolgt ist, Mängel geltend machen. Es spielt keine Rolle ob Du das wissen konntest oder nicht, wobei ich unterstelle, dass Du geschäftsfähig bist. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, und fehlende Fachkenntnisse hätte man durch externen Sachverstand kompensieren können. Mit dem Argument der Unwissenheit wirst Du also nicht weit kommen.
    Nachdem die Abnahme erfolgt ist, bist Du halt beweispflichtig, dass der Mangel schon zu Beginn angelegt war.
    Bei optischen Mängeln, sprich Fugenbild, ist es immer schwierig einen Mangel darzustellen. Da kommen dann so Frage auf wie, "Wie sieht das Fugenbild aus wenn sich die Person in üblichem Betrachtungsabstand befindet?"
    Bei einem Verstoß gegen geltende Normen ist es da schon einfacher, da hat man Zahlen an denen man sich festhalten kann.

    Ob Du mit der Abnahme stillschweigend Abweichungen von geltenden Normen akzeptiert hast, da mache ich ein Fragezeichen. Das sollen Juristen beantworten. Nachteilig für Dich könnte sein, dass die Mängel ja schon vor Abnahme für jeden sichtbar waren, also auch für Dich. Es wäre Deine Aufgabe gewesen zu prüfen, ob auch so geliefert wurde wie bestellt war. Abweichungen von der Bestellung kann man durch die Abnahme "bestätigen" bzw. akzeptieren, bei Abweichungen von gültigen Normen sieht das schon anders aus, denn da wäre zu hinterfragen, ob die abgelieferte Arbeit auch fachgerecht war. Nicht jede Abweichung von einer Norm bedeutet automatisch, dass die Arbeit nicht fachgerecht war.

    Jetzt wäre zuerst einmal zu prüfen, was, wo, wie vereinbart war. Dann müsste man überprüfen, ob auch das geliefert wurde was bestellt war und ob Mängel vorhanden sind. Das wäre eine Aufgabe für einen Sachverständigen, der muss beurteilen können, ob wir hier wirklich von Mängeln reden. Ob sich dann Deine Annahme bestätigt, das wird man sehen. Sollte der SV Mängel erkennen, dann kann er diese auch genau benennen (bedenke, Beweispflicht liegt bei Dir), so dass Du diese der ausführenden Firma auch mitteilen kannst. Sollte die Firma sich weigern die Mängel zu beseitigen dann solltest Du anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denke daran, Formfehler sind Anwalts Liebling, wenn Du also irgendetwas eigenmächtig unternimmst, dann solltest Du Dir schon sehr sicher sein was Du machst.
     
  4. #4 wasweissich, 14.10.2015
    wasweissich

    wasweissich Gast

    Die 3-5mm sind auch nicht im stein gemeisselt,ist materialabhängig variabel.

    Welches material ist es denn ?

    1 -8 mm wäre heftig ,doch bei handgekannteten platten z.b. durchaus möglich.

    Bilder ?
     
  5. #5 Steinsetzer, 17.10.2015
    Steinsetzer

    Steinsetzer

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    Hast Du die Abnahme unterzeichnet ? Wenn ja , ein halblanges Problem .
    Denn :
    Du hast eine Gewährleistung nach VOB / bzw. nach BGB .
    Wenn sich nun ein Mangel , herausstellt , der bei Abnahme ( bzw. Unterzeichnung von Dir ) nicht sichtbar war ( du diesen nicht erkannt hast ) , muss dieser innerhalb der Gewährleistungsfrist nachgebessert werden .


    Was hat das Deutsche Institut für Normung damit zu tun ?

    In Beitrag 3 hat R.B. schon richtig beschrieben , das ihr aus dieser Nummer nur noch mittels SV bzw. Anwalt raus kommt ( da euch eine Unterschrift entlockt wurde ) .

    Auch hierzu ist die VOB maßgebend . Es heißt bei Fugenabständen : "...............aus der Mitte heraus ................

    Ich denke mal euer Angebot ist auf Basis von VOB gemacht worden . Somit sollte der Anwalt der in eurem Interesse handelt recht gute Karten haben .

    Hausaufgaben was die VOB anbelangt müsst ihr selber machen .

    MfG Stone
     
Thema: Mängelanzeige nach Abnahme der Bauleistung
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