Bauwerkvertrag nach VOB oder BGB

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  1. giiati

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    Hallo.
    Möchte eine EFH bauen mit einem GU. ( Grundstück vorhanden )
    Dieser hat mir einen Vertrag nach BGB angeboten.
    Im Foren liest man oft man sollte aus Bauherr eher auf enen VOB-Vertrag bestehen.
    Kann mir jemand einfach erklären wo die Unterschiede liegen, bzw die Strickfallen bei beiden sind.
     
  2. #2 OLger MD, 16.10.2015
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    Grundsätzlich kommt es darauf an, in welchem System Du bzw. Dein Bauüberwacher sich besser auskennen.
    Juristisch gebildete Bauherren bauen meist nach BGB - weil sie sich damit auskennen.
    Baufachleute lassen meist nach VOB bauen, weil sie sich mit diesem Regelwerk besser auskennen.

    Wichtig ist, den Vertrag von einem Fachmann / einer Fachfrau vor Unterzeichnung prüfen zu lassen und zu vergleichen, ob Deine Vorstellungen und Wünsche berücksichtigt sind und dass keine großen Kostenfallen enthalten sind. Egal ob BGB oder VOB.

    Hast Du schon jemanden, der bei Dir die Bauüberwachung macht?
    Die- / derjenige sollte vor Vertragsabschluss auch schon mit einbezogen werden und den Vertrag kennen.
     
  3. giiati

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    Hallo Olger...
    Ja ich beaftrage gerade einen Bausachverständigen.
    Mit diesem stehe ich erst vor kurzem in Kontakt. Dieser meinte: " Die VOB wird nicht vereinbart. Damit fehlen z.T. auch Beschaffenheitsvereinbarungen im Vertrag. Wenn dies so bleiben soll, muss wenigstens eine Zusatzvereinbarung aufgenommen werden, dass die „allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik“ als vereinbart gelten.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 16.10.2015
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    Auf welchem Stand ist der denn??
    1) das "allgemein" ist aus den Anerkannten Regln der Technik schon seit Jahren rausgestrichen.
    2) Gelten diese immer automatisch, so lange sie nicht ausdrücklich und rechtswirksam abbedungen wurden!
     
  5. #5 Gast036816, 16.10.2015
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    Gast036816 Gast

    das sind ja beste voraussetzungen zum ............
     
  6. #6 Skeptiker, 16.10.2015
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    Autsch, die sind sowieso vereinbart, nur ohne "allgemein". Der SV sollte sich zur aktuellen Rechtslage fortbilden, so alle 10 Jahre wenigstens. ...


    mit skeptischen Grüßen!

    (Ralf und Nirbert waren schneller)
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 16.10.2015
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    Schließe ruhig einen BGB-Vertrag. Einseitig auf ausdrücklichen Bauherrenwunsch die VOB/B in den Vertragstext einzuführen wäre so ziemlich das Ungeschickteste, was man als privater Bauherr machen kann.

    Es ist sehr sinnvoll, den Vertragstext vor Abschluss durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (m/w) juristisch überprüfen zu lassen und sich notwendige Vertragsklauseländerungen textlich zuarbeiten zu lassen. Das kostet zwar mehrere hundert Euro, ist aber in 95 % aller Fälle sein Geld wert.

    Überlasse das nicht deinem SV, der hat juristisch eventuell nicht so viel Ahnung und ist für rechtliche Falschberatungen auch nicht versichert. Er sollte für die vorzuschlagenden Änderungen des Werkvertragsentwurfs aus technischer Sicht Änderungen am LV beisteuern, dann ist alles so, wie es sein soll.
     
  8. #8 Manfred Abt, 16.10.2015
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    Vielleicht zum Verständnis noch eine ganz kurze Einführung in das System der VOB

    Die VOB hat drei Teile:
    • Teil A regelt ein Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen, also wie es zum Vertrag kommt. Ist auf öffentliche Auftraggeber optimiert und sollte ein privater Bauherr sich nicht antun.
    • Teil B der VOB ist dann der Rahmen zum Bauvertrag. Der steht dann alternativ zum Vertrag nach BGB. Holger hat das in Beitrag 2 schön formuliert, wann man welche Vertragsform wählen sollte. Und im Gegensatz zum Vorredner würde ich persönlich als privater Bauherr selbstverständlich Vertrag nach VOB/B abschließen, eben weil ich mich damit bestens auskenne.
    • Teil C der VOB besteht aus ganz vielen Einzel-DIN-Normen für alle möglichen Gewerke. Hier werden extrem sinnvolle Angaben gemacht, wie welche Bauleistungen ausgeschrieben, ausgeführt und abgerechnet werden. Das sind die sogenannten ATV, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen. Diese sind in der Regel anerkannte Regel der Technik (a.R.d.T.) und sollten daher nicht nur nicht ausgeschlossen sondern auch ruhig nochmal bewusst erwähnt werden. Wichtig hierbei ist, dass nicht nur die ausführenden Firmen, sondern auch die Planer sich an die VOB/C halten. Sie sollten insbesondere wissen, welche Leistungen Nebenleistungen sind und welche Besondere Leistungen sind, die im LV gesondert berücksichtigt werden müssen.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 16.10.2015
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    Naja - ich wage mal ganz sachte zu widerspechen.

    "Meine" VOB kann ich und da weiß ich, wo dem Bauherren Fußangeln drohen. BGB-Recht als Bauvertragsgrundlage hatte ich erst einmal und da war der Bauherr entsprechend sattelfest.

    Ich müsste also a) für mich mehr Aufwand kalkulieren (und mehr Risiko) und b) dem Bauherren andauernd sagen, nun müsse er mal einen Anwalt fragen, wie sich das denn jetzt verhält.
    Darauf würde ich ihn hinweisen, wenn er VOB nicht will.

    IN Kenntnis der Konsequenzen gern, aber einfach die VOB als weniger gute Lösung abzulehnen, ist für meine Begriffe etwas kurz gesprungen.
    Rein juristisch in der 1 - 1 Anwägung mag das richtig sein, aber die "Nachteile" der VOB sind nicht so groß, dass man nicht über die Nachteile der BGB-Lösung reden und denken sollte.
    ZUmal es gerade im Mängelverfolgungsbereich ein paar Nachteile bei der BGB-Lösung gibt - Stichwort ernsthafte Verfolgung - wenn ich mich nicht irre.
     
  10. giiati

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    Oje..... Viele Meinungen.....
    Mein SV ist vom Bauherrenschutzbund wo ich Mitglied bin.
    Dieser begleitet den Bau bis zur Abnahme mit mehreren Baustellen besuchen.
    Er hat zunächst die Bauleistungsbeschreibung überprüft und jetzt gerade den Werkvertrag.

    Hmm... bin genauso schlau wie vorher
     
  11. #11 Manfred Abt, 16.10.2015
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    Exakt die gleiche Aussage wollte ich damit treffen, falls das nicht klar herübergekommen sein sollte:
    Aber mal ne andere Frage:
    du baust mit GU
    wer macht denn die Planung?
     
  12. #12 Manfred Abt, 16.10.2015
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    Was vielleicht auch noch für die VOB/B spricht: man kann sie verstehen. Da ist alles klar, mit eindeutigen Worten und verständlich beschrieben.
     
  13. Jan81

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    Wenn GU/GÜ selber einen BGB Vertrag vorschlägt, also warum nicht nehmen? Ich persönlich kenne mich mit BGB besser aus, als mit VOB und würde auch wieder einen BGB Vertrag nehmen. Aber trotzdem vom Anwalt überprüfen lassen. Ob sich der GU/GÜ auf ein Vertrangsänderungen einlässt :D dass ist eine ganz andere Geschichte. Nur oft enthalten diese GÜ BGB Verträge so viele ungültige Klauseln, weil die irgendwann erstellt wurden und nie wieder angefasst wurden. Ich habe bei mir im Vertrag sehr viel ändern müssen und ohne Anwalt geht schon fast gar nicht. Traurig aber war.
    Alle großen GÜ machen eigentlich einen BGB Vertrag. Ich persönlich denke, dass es für 'normale' Menschen einfach und besser ist.

    Wenn man mit Architekten baut, dann kan man schon auf VOB zurück greifen.

    ps: Ist nur meine Meinung ;)

    Edit: Ist hier eigentlich GU oder GÜ gemeint?
     
  14. #14 Ralf Wortmann, 16.10.2015
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    Also, wenn VOB/B eingeführt durch einen privaten AG, dann nur mit erheblichen vertraglichen Einschränkungen, die dann aber auch jemand (ein Jurist) entsprechend formulieren sollte.

    Sonst gelten womöglich nur 4 Jahre Gewährleistung, statt 5.

    Sonst gelten fiktive Abnahmesurrogate, mit der Folge, dass die Werkleistung z.B. nach § 12 Absatz 5 Ziff. 1 VOB/B schon nach Ablauf von 12 Werktagen nach Zustellung der Schlussrechnung als vorbehaltslos abgenommen gilt, sofern der AG innerhalb der 12-Tagesfrist nicht reagiert und Vorbehalte anmeldet oder eine förmliche Abnahme verlangt.

    Sonst zahlt der AG sogar als Verbraucher Verzugszinsen i.H.v. 9 %-Punkten über dem Basiszins nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B, statt i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins.
     
  15. #15 Ralf Wortmann, 16.10.2015
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    Dann wende dich doch an den zum SV "dazugehörigen" Vertrauensanwalt zur Vertragsberatung. Da gibt es preislich genau festgelegte Konditionen.
     
  16. giiati

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    Die Baufirma hat ihren eigenen Architekten.
     
  17. giiati

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    Achso ich baue mit GU
     
  18. #18 Manfred Abt, 16.10.2015
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  19. #19 malgucken, 16.10.2015
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    Meiner schreibt so was rein: Damit hat man wohl die maximale Garantie und bleibt mehr in der Technik, heißt es.
    Zusätzliche Vereinbarungen: :Gewährleistung nach BGB 5 Jahre, Bankbürgschaft 5-% der Bausumme,
    Abrechnung und Ausführung erfolgt nach VOB. Evtl. auftretende Mehrkosten
    müssen vorher bestätigt werden. Pläne sind
    vom Auftragsnehmer zu prüfen. Widersprüche in den Unterlagen oder Zweifel
    an der ordnungsmäßen Ausführung sind vom Auftragsnehmer vor Ausführung
    schriftlich zu melden. Ausführungsvorgaben der
    Materialhersteller sind zu beachten. Siehe auch Analge (in dieser gezielt noch drinnen steht, wie dieses und jenes ausgeführt werden soll).
     
  20. #20 Ralf Wortmann, 16.10.2015
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    Na ja, besser, als nichts, aber diese paar Sätzchen und Stichworte als „maximale Garantie“ zu bezeichnen, ist maßlos übertrieben.

    Man kann einem Werkvertrag nicht einfach sieben Zeilen hinzufügen und dann ist alles gut.

    Prüfung ob Ratenzahlungsplan ausgewogen, oder unwirksam (§ 307 BGB) fehlt.
    Prüfung, ob GU nachteilige Sicherheiten verlangt, fehlt.
    Vertragserfüllungsbürgschaft fehlt.
    Rechtssichere Fertigstellungfrist fehlt.
    Vertragsstrafe bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist fehlt.
    Prüfung, ob Änderungsklauseln zu streichen sind, fehlt.
    Prüfung, ob § 632a Absatz 3 BGB abbedungen wurde, fehlt.
    Förmliche Abnahme fehlt.
    Anerkannte Regeln der Technik als Vertragsgrundlage - fehlt.
    Festpreisvereinbarung fehlt, wäre hier – im Gegenteil – durch die Erwähnung „eventuell auftretender Mehrkosten“ sogar aufgeweicht.
    Gewährung von Zutritt- und Prüfungsrechten fehlt.
    Liste der zu übergebenden Bauunterlagen fehlt.
    Prüfung auf sonstige verbraucherfeindliche Klauseln fehlt.
     
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