Mindestneigung Holzterrassen auf Dächern / Balkonen?

Diskutiere Mindestneigung Holzterrassen auf Dächern / Balkonen? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Er ist schlichtweg nicht dauerhaft witterungsbeständig. Zudem verändert er sich unter Witterungseinflüssen. Das steht aber doch eben nicht in...

  1. #61 Kalle88, 07.12.2015
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    Das steht aber doch eben nicht in den Fachregeln oder a.R.d.T die Vergleichbar für ähnliche Ausführungen gelten. Skeptiker geht es ja darum, dass es irgendwo eindeutig niedergeschrieben steht, wenn ich ihn richtig verstanden habe.

    Holz ist auch nur ein Belag und unterscheidet sich eben nicht von anderen Belägen. Eric hatte das doch schon angesprochen und im Endeffekt die gleiche Frage gestellt. Also wo ist die zu rechtfertigen ANDERE Begriffsdefinition wenn es sich um Holzbeläge handelt, warum, wieso, weshalb sind die anders als alle anderen die auch als Beläge gelten?
     
  2. ps0125

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    Ist dir denn schon einmal auf einem Holzrost fließendes Wasser entgegengelaufen?
    Das Teil hat Fugen, und der Belag ist nicht wasserführend. Deshalb ist das Gefälle nicht notwendig.

    Praktikabel wäre es ohnehin nicht: Oft besteht ein Belag eben nicht nur aus einer Fläche, sondern geht mal um eine Ecke oder um das ganze Haus rum. Willst du dann anfangen Grate und Kehlen einzubauen, um irgendeiner (hier nicht anzuwendenden) Fachregel gerecht zu werden?

    So ein Belag soll ja in erster Linie auch gebrauchstauglich sein, dazu gehört für mich zumindest auch, dass es ordentlich aussieht und man nicht stolpert beim Darüberlaufen.
     
  3. #63 Kalle88, 07.12.2015
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    Ein Plattenbelag hat auch Fugen, nicht so viele wie ein Holzdeck aber ausreichend. Dennoch wird das Gefälle, wenn es auch nur 1% sind gefordert. Warum ist der Belag nicht wasserführend? Er wird doch angeregnet also ist er damit auch Wasser führend oder erfinden wir die deutsche Sprache neu? Der Plattenbelag führt sein Wasser doch auch nur bis zur Fuge. Ob nun 50x50 oder 15xXcm das Prinzip bleibt doch das Selbe. Entwässern tut die Abdichtung, das ist aber nicht Gegenstand der Diskussion und für die Abdichtung sind ja klare Regularien festgelegt.


    Bei sagen wir mal 2-3% Neigung? Was tun wir bloß wenn ein aufgesteltzter Plattenbelag um die Ecke führt? Führe ich den dann auch ohne Gefälle aus, wissentlich als Regelverstoß? Weil sonst an Kehl oder Graten eine Stolperfalle entstehen würde? Bei Estrichen mit Fließen das Selbe, genauso wie bei anderen Arten der Flächenversiegelung. Es geht nicht darum, was praktikabel oder handwerklich Sinn macht sondern schlicht und ergreifend was rechtlich richtig ist. Ich kann nicht sagen kein Gefälle, wenn dem so nicht ist. Für die Argumentation das dem so sei sind keine Fakten vorgelegt worden.

    Wie würdest du, wenn du jetzt öbuv SV wärst, dem Gericht die Sache darlegen? Auf was würdest du dich berufen? Genau darauf kommt es doch drauf an.

    WAS ist gebrauchstauglich? Ich kann mit dem Begriff nichts anfangen, weil ein Holzdeck mit 2% wäre alles aber sicherlich voll gebrauchstauglich. Der Begriff ist einfach mal Käse und bringt der Definition nichts. Sind wir uns einig, dass ich die nötigen Eigenschaften und Anforderungen (die nicht konkret auf das Material Holz abzielen) bei einem Holzdeck ebenso auf alle anderen Arten von Belägen anwenden kann? Insofern unterscheidet sich hinsichtlich dieser Erkenntnis der Belag grundsätzlich in welchen Punkten von anderen Belägen? Die einen Ausschluss der Anwendbarkeit ähnlicher Regularien erforderlich machen?
     
  4. ps0125

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    Ein Plattenbelag kann bei entsprechend geschlossenen oder verschmutzten Fugen durchaus in der Form wasserführend sein, dass das Wasser bei Starkregen nicht schnell genug versickert. Das passiert bei einem Holzbelag nur, wenn es eine Überschwemmung gibt. (Und dann schwimmt er weg)

    Das ist vielleicht der Unterschied vom Praktiker zum Theoretiker. Auch wenns jetzt Haue gibt, aber nicht alles, was niedergeschrieben steht, ist auch im Sinne des Kunden. Ich würde keine Holzterrasse mit Gefälle wollen. Meine Kunden bisher auch nicht.

    Nicht jede Handwerksleistung landet vor Gericht, und das ist auch gut so.
    Aber wenn ich Sachverständiger wäre, würde ich mich auf die Fachregeln für Balkone und Terrassen berufen, die verlangen kein Gefälle.

    Ich muss doch nicht belegen, warum Fachregeln für irgendwelche anderen Außenflächen nicht für Holzroste gelten. Darum haben sich ja nun schon andere Leute Gedanken gemacht, und eigene a.R.d.T. für eben diesen speziellen Fall entwickelt.
    Du musst ja einem Richter auch nicht beweisen, dass die Ausführungsregeln für eine Klinkerfassade nicht auf einen Schieferanschlag anzuwenden sind. Das sind ja auch beides Fassaden.
     
  5. #65 Skeptiker, 07.12.2015
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    Das gilt aber für alle anderen Beläge ganz genau so, kann also keine Gefällelosigkeit nur beim Holz begründen.

    Ordentliches Aussehen hat für mich nichts mit "Gebrauch" zu tun. Beim Stolpern wird's dann wieder interessant: Bleibt eventuell Wasser auf gefällelosen Flächen länger stehen als auf geneigten führt damit zu deren Verwerfungen, Versetzungen, nachlassender Rutschfestigkeit und beeinträchtigt so deren gefahrlosen Gebrauch?
     
  6. ps0125

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    Das ist schon richtig, bei Asphalt zum Beispiel können Gefälleänderungen aber "verzogen" werden. Bei Brettern gibt es eben einen Grat.


    Auch hier hast du recht, wenn jemand aber einen Holzbelag will, dann will er in aller erster Linie, dass es schick aussieht. Und da durch die meiner Meinung nach optisch anspruchsvollere Ausführung ohne Gefälle kein Nachteil entsteht, ist das auch die Option, für die sich die Leute entscheiden. Wenn einer einen Belag will ohne Gefälle, dann bekommt er den auch.
    Ich sehe es ja auch wirklich ein, dass bei geschlossenen Belägen ein Gefälle Sinn macht, aber das kann man meiner Meinung nach einfach nicht miteinander vergleichen.

    Darüber wurde ja schon diskutiert, meiner Meinung nach ist das nicht der Fall. Aber ich weiß ja auch nicht alles ;-)
     
  7. #67 Kalle88, 07.12.2015
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    Mangelnde Wartung und Ausführungsfehler sollen jetzt herhalten um etwas zu untermauern? Wohl kaum. Beim Holzdeck kann ich auch falsche Fugen ausbilden und bei Quellprozess eine Fläche haben. Das sind doch alles keine Argumente und selbst wenn es so wäre würden 1-2% nicht ausreichen um das Oberflächenwasser abzuführen - gerade weil die Ebene keine angeordnete Entwässerung hat.


    Nirgendswo anders ist die Spaltung so groß wie im Handwerk. Das Handwerk kann nicht ohne Theorie, sonst bräuchten wir auch kein Unterricht, sonst bräuchten wir keine Fachregeln, Bestimmungen, DIN Normen usw. Der Unterschied besteht nicht in Praktik und Theorie sondern im erkennen von rechtlichen Dingen. Bekommt keiner gelehrt, schützt einen aber nicht sich davor zu verschließen. Was wäre also, wenn du mit deiner Argumentation Sang und Klanglos vor Gericht untergehst - obwohl du der Meinung bist richtig zu liegen? Da schützt dich kein Praktikertitel - nein es kostet im Zweifel nur dein Geld.

    Nun will ein Kunde ein Gefälle, du speist ihn mit "haben wir immer so gemacht" ab und er gibt sich damit nicht zufrieden. Interpretierst du dann für den Richter? Denn der entscheidet, niemand anderes.


    Es muss ja auch nicht vor Gericht landen. Es geht um die Grundsätzlichkeit, die Einsortierung. Eric's Argumentation ist plausibel - ob nun theoretischer Natur oder nicht - deine dagegen ist nur "weil is so - steht da". Das bringt es im Zweifel nicht. Deine a.R.d.T verstoßen zum Bleistift massiv gegen die FLDRL, was die Abdichtung angeht. In wie weit ist diese also praktisch bewährt? Kann sie nicht, weil sie sich anmaßt ein fremdes Gewerk zu unterwandern. Nun ist aus dem Text nicht klar ersichtlich welches Gefälle nun gemeint ist. Lesen tut es sich so, als ginge es um die Abdichtungsebene. Nur weil da in der Zeichnung das Holzdeck waagerecht ausgebildet ist heißt das doch lange nicht, dass dieses Detail rechtsgebenden Charakter hat - siehe Urteil vom BGH von Eric.



    Nicht irgendwelche Außenfläche sondern Beläge unter die auch ein Holzdeck zählt. Denn ist und bleibt ein Belag. Der Unterschied fehlt daher immer noch aber du darfst dich gerne über meine Kleinlichkeit Aufregen. Warum sollte das Gericht nicht der Analogie folgen? Und gerade jetzt auf die Zeichnung abzielen, die bis auf das eingezeichnete Holzdeck absolut fehlerhaft ist? Im übrigen wäre der SV dazu verpflichtet alle Regelungen dazu aufzuzeigen und ein Fazit zu ziehen.

    Beweisen muss der SV so oder so nicht, sondern darlegen und ggf. eine Empfehlung aussprechen. Streichst du die Materialspezifischen Merkmale beider Fassaden bleibt vermutlich unter dem Strich der gleiche Grundsatz stehen. Also das Selbe wie hier.
     
  8. ps0125

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    OK ich gebe auf. Du hast Recht. Ich muss keinen bekehren.
    Dann wende du halt deine Pflasterbelagsregeln auf Holzroste an und erkläre dem Richter, dass es plausibler ist, diese anzuwenden als die eigens dafür entwickelten.

    Im übrigen steht in dem von mir zitierten Abschnitt ganz eindeutig geschrieben, dass die Abdichtung ein Gefälle zu haben hat und der Belag nicht. Gut, die Anschlusshöhen widersprechen den FdRL, aber deswegen zu behaupten, die ganze Fachregel sei Käse... wie du meinst...
     
  9. #69 Kalle88, 07.12.2015
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    Du, die FDRL gibt Auskunft über Oberflächenschutz, einen Plattenbelag und fordert dort ein Gefälle - passt vermutlich besser. Aber ja wir sollten das lassen, eigentlich möchte ich nur ein plausible Erklärung - die scheint es nicht zu geben. Oder niemand hier ist dazu im Stande und hat die Lust... was nützt ein Fachforum mit vielfachem Wissen, wenn die Teilnehmer keine Lust an einer fachlichen Auseinandersetzung über ein Thema haben. Braucht es auch nicht, Behauptungen raus hauen und es als die Wahrheit zu verkaufen ist einfacher - was jetzt nicht auf dich zutreffen soll, lieber ps0125.
     
  10. Neutal

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    Ihr verkompliziert das Thema derart, kein Wunder das wir mittlerweile so viele Regeln haben.
    Warum sollte ich die Fachregeln von Platten und Fliesenbelägen auf ein Holzdeck anwenden? Weil ich mit völlig unterschiedlichen Materialien und Konstruktionen sowie komplett anderen Eigenschaften zu tun habe? Ich vergleiche auch keine Tapete mit einer Vertäfelung. Terrassendecks aus Holz gehören zu den Gartenhölzern und fallen somit nicht unter die allgemeinen Bauvorschriften.
     
  11. #71 Skeptiker, 13.12.2015
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    aktuell von der Homepage der Fördergesellschaft Holzbau und Ausbau mbH unter https://www.fg-holzbau.de/shop/deta...at]=5&cHash=1f9f4a07a5dd4fc403825268fa79a98f:

    "Die Fachregel des Zimmererhandwerks 02 Balkone und Terrassen ist derzeit nicht mehr erhältlich. Eine Neuauflage mit Berücksichtigung der Neuerungen aus DIN 68800 ist derzeit im Abstimmungsverfahren."

    Spätestens von dem Zeitpunkt an, ab dem sie vom herausgebenden Verband allerdings nicht mehr vertrieben werden, besteht doch ein gewisser Zweifel daran, ob sie wirklich noch a.R.d.T. sind, oder wie sehen das die Foristen hier?

    1. Kann mir jemand den hier diskutierten Passus zu den Fugenbreiten (und nur diesen!) als Kopie aus der Fachregel zusammen mit der Titelseite bzw. als Ausdruck aus einer Datenbank zusammen mit deren Kapitel-Titel o.ä. und der genauen Bezeichnung der Datenbank zukommen lassen? Vom Herausgeber bekomme ich sie ja nicht mehr und für eine antiquarische Suche ist die Sache leider zu eilig.

    2. Weiß jemand, seit wann die Fachregel 02 genau aus dem Versand genommen wurde und ob sie eventuell gar ganz zurückgezogen ist? Ja, ich werde das morgen bei der FG-Holz erfragen, aber vielleicht liest hier ja jemand mit, der mehr weiss?
     
  12. #72 Skeptiker, 14.12.2015
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    Danke für die PN, die mich hierzu erreichten. Ich komme nicht dazu, alle einzeln zu beantworten. Leider brauchte ich für die Untermauerung meiner Forderung an einen Bauträger wirklich die Fachregel 02 und zwar nicht als Textauszug, sondern als Kopie der gedruckten Fassung, sonst glaubt er's mir nicht und ich stehe doof da. Strittig ist im konkreten Fall nur noch die geforderte Fugenbreite! Niemand, der mir einen Scan / ein Foto zusenden kann? Gerne auch gegen Aufwandsentschädigung!

    Besten Dank, ganz ohne Skepsis!
     
  13. Roth

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    @ Skeptiker
    Ich habe die Fachregeln 02 (Ausgabe Dezember 2007) hier liegen.
    Meinst du "Fugenausbildungen offener und geschlossener Konstruktionen"? (bin leider Laie)
     
  14. #74 Skeptiker, 15.12.2015
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    Ich meine alle Aussagen zur Breite von Längs- oder Querfugen, wobei mich für den neuen Fall nur die Querfugen interessieren, denn über alles andere konnte bereits Einvernehmen hergestellt werden und zwar sowohl für Verschleißbauteile wie auch für voll bewitterte Bauteile.


    mit skeptischen Grüßen!
     
  15. #75 Skeptiker, 15.12.2015
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    Die Fachregel ist mittlerweile digital bei mir angekommen. Herzlichen Dank dafür! Dank auch für die anderen Hilfsangebote, auch wenn sie nicht so ganz zum Ziel führten!

    BEF - da werden Sie geholfen! :hammer:
     
  16. mls

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    wie bewertest du die anforderungen im gelbdruck?
     
  17. #77 Skeptiker, 15.12.2015
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    Sorry, kann grad nicht folgen. Welchen meinst Du?


    mit skeptischen Grüßen!
     
  18. #78 Kalle88, 15.12.2015
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    Der Zimmermannsfachregel vermutlich.
     
  19. #79 Skeptiker, 15.12.2015
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    Wenn dem so sein sollte: Die Auskunft der Herausgeber darüber, ob sie verbindlich zurückgezogen wurde, oder momentan nur nicht lieferbar ist, steht noch aus.


    mit skeptischen Grüßen!
     
  20. #80 Kalle88, 15.12.2015
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