1,5 - Geschosser und die GFZ

Diskutiere 1,5 - Geschosser und die GFZ im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hey Leute, ich habe eine Frage bezüglich der GFZ bei 1,5 - Geschossern. Ich beabsichtige ein Grundstück mit der Größe 425 m² zu kaufen. Die GRZ...

  1. Dima88

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    Hey Leute,

    ich habe eine Frage bezüglich der GFZ bei 1,5 - Geschossern. Ich beabsichtige ein Grundstück mit der Größe 425 m² zu kaufen. Die GRZ beträgt 0,2 und die GFZ beträgt 0,3. Folglich ergibt sich eine maximal überbaubare Fläche von 85 m² und die Summe der Vollgeschosse darf nicht 127,5 m² übersteigen. So weit so gut. Was muss ich nun beachten, wenn ich mir einen 1,5 - Geschosser als Fertighaus bauen lasse. Gilt hierfür auch die GFZ? Oder habe ich hier nur ein Vollgeschoss und kann somit die GFZ ignorieren? Wie sieht es mit dem Keller aus? Zählt der zur GFZ hinzu?

    Danke im Voraus für die Antworten.
    Dima88
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 06.01.2016
    Ralf Dühlmeyer

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    Warum sollten für ein "Fertighaus" andere baurechtliche Rahmenbedingungen gelten als für andere Häuser. Das Baurecht ist da sehr demokratisch und unterscheidet in keiner Weise.
     
  3. Dima88

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    Hallo Herr Dühlmeyer,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Bedeutet das, dass alle Hersteller, die 1,5-Geschosshäuser suggerieren, entsprechend ein Vollgeschoss nach Baurecht bauen und damit die GFZ nur auf dieses Vollgeschoss anzurechnen ist, also ohne DG und Keller?

    Beste Grüße
    Dima88
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 06.01.2016
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    Nein. Es bedeutet, dass alle, egal ob Architekt, lokaler Stein-auf-Stein-Hausanbieter oder so genannter Fertighausanbieter die Berechnung von GFZ und GRZ nach den Berechnungsgrundlagen des gültigen Bebauungsplans und der BauNVO, die zum Zeitpunkt der Rechtsverbindlichwerdung des Bebauungsplans gültig war, und den Geschoßigkeitsregelungen der jeweiligen Landesbauordnung vornehmen müssen!

    Ich sag doch, Baurecht ist demokratisch. Alle sind vor dem Baurecht gleich!
     
  5. #5 CGN2016, 06.01.2016
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    Hallo Dima88, da Du Dich so sehr für die Anrechnung von Keller/DG bei der GFZ interessierst, hier ein Zitat: "Die Geschossflächenzahl (kurz GFZ) ist ein Begriff aus dem deutschen Baurecht (Baunutzungsverordnung § 20). Sie gibt an, wie hoch das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse - kein Keller und Dach (nur wenn es ein Vollgeschoss ist) - der Bebauung auf einem Grundstück zu der Fläche des Grundstückes maximal sein darf. Zu beachten ist, dass die Geschossflächenzahl (GFZ) nicht aus der Brutto-Grundfläche (BGF) gemäß DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken in Hochbau) berechnet werden darf, sondern nur aus den Flächen aller Vollgeschosse gemäß § 20 Baunutzungsverordnung. Beispiel: Bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 dürfen sich auf einem Grundstück mit 1000m² maximal 0,8 x 1000 = 800 m² Geschossfläche in den Vollgeschossen befinden." (Quelle http://www.immobilienscout24.de/gewerbe/lexikon/geschossflaechenanzahl.html)
     
  6. #6 Pruefhammer, 07.01.2016
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    Keller zählt nicht, jedenfalls wenn er nicht mehr als 1,6m aus der Erde "rausschaut" um es mal vereinfacht auszudrücken. (sehe gerade, dass es in Berlin ist, da kenne ich die Definition nicht, bitte nochmal selbst nachsehen)
    Die Frage nach dem OG ist ebenfalls nach der Definition Vollgeschoß zu beurteilen. Wenn dein OG kein Vollgeschoß gemäß LBO ist, dann zählt es auch nicht. Die Angabe 1,5 geschossig suggeriert, dass das OG kein Vollgeschoß ist. Dies hast du zu prüfen, da die Definition von Vollgeschoß je nach LBO variiert. Evtl. ist das OG auch so ausgelegt, dass keine LBO es als Vollgeschoß ansieht. Ob das möglich wäre, weiß ich nicht, da müsste man alle LBOs mal vergleichen und das dann mit dem Entwurf abgleichen. Tut aber nicht Not, du willst das Teil ja nur auf deinem Grundstück als B-Plan konform haben.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 07.01.2016
    Ralf Dühlmeyer

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    Liebe Leute, googlen kann ich auch und sicher auch der TE. Aber wenn Ihr kein Fachwissen habt, dann schreibt hier nichts!

    Mehr als das:
    kann man zu dem Thema nicht sagen! Es kann sein, dass Keller- und OG/DG-Flächen mitzählen, kann sein, dass sie nicht zählen!

    Das hängt von der Fassung der BauNVo und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ab!!!

    Also schreibt hier nicht Keller/OG zählt nicht, denn so pauschal ist es schlicht falsch!!!

    Warum müssen die Leute ohne Ahnung immer dazwischenquatschen???
     
  8. #8 wasweissich, 07.01.2016
    wasweissich

    wasweissich Gast

    Traurig ist ,dass der fhvertikker das nicht klären und erklären kann .....
     
  9. Dima88

    Dima88

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    Hey Leute, vielen Dank für eure Antworten. Ich war heute beim Bauamt. In dem Bauplan wird auf die BauNVO 1968 verwiesen. Demnach werden die Aufenthaltsräume und das Treppengelände des DG zur GFZ mitsamt ihrer Außenwände dazuaddiert. Ausnahmen sind hierbei das Bad und der Flur. Wird also eng bei 127,5 m² GFZ. Ich lasse mir jetzt von drei Baufirmen, mit denen ich mir vorstellen könnte zu bauen, Angebote zugeschnitten auf das Grundstück zukommen und entscheide mich dann gegen/für das Grundstück und das Hausangebot. Mindestens 100 m² WoFIV + Keller sollte es dann schon sein (wir sind 2 Erwachsene + 1 Kind).
    Keller wird übrigens nach der Verordnung vom 1966 erst ab 1,2m zur GFZ gezählt, also für mich nicht relevant.
     
Thema: 1,5 - Geschosser und die GFZ
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