Hydraulischer Abgleich - BHKW - Fußbodenheizung

Diskutiere Hydraulischer Abgleich - BHKW - Fußbodenheizung im Heizung 2 Forum im Bereich Haustechnik; Guten Morgen zusammen, vor gut einem 1/2 Jahr habe ich eine neue Wohnung bezogen. In dem Mehrfamilienhaus (Neubau) wurde ein BHKW in...

  1. #1 juwasko2015, 09.01.2016
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    Guten Morgen zusammen,

    vor gut einem 1/2 Jahr habe ich eine neue Wohnung bezogen. In dem Mehrfamilienhaus (Neubau) wurde ein BHKW in Kombination mit Fußbodenheizungen installiert. Jetzt habe ich wiederholt gelesen, dass vor Inbetriebnahme zwingende ein hydraulischer Abgleich gemacht werden muss. Dieser soll sogar bei Neubaumaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sein.
    Bei mir war ein Mitarbeiter des Installationsbetriebes vor Ort und hat und technische Hilfsmittel die Stellentriebe/Verteiler meiner Fußbodenheizung eingestellt. Also alles aus dem Bauch heraus. WZ ein bisschen mehr, Küche ein bisschen weniger usw.

    a) Muss ein hydraulischer Abgleich vorgenommen werden und wie wird dieser korrekt durchgeführt?
    b) Bekommt man hierüber ein Protokoll/Nachweis?
    c) Neubau: Ist es tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben?

    Über fachkundige Antwort freue ich mich schon jetzt :-)

    LG
     
  2. #2 ThomasMD, 09.01.2016
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    Was erhoffst Du Dir?
    Funktioniert etwas nicht, wie es soll?

    Gruß
    Thomas
     
  3. R.B.

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    Was bedeutet "bezogen"? Von einem Bauträger gekauft? Miete? Falls Kauf, was war vertraglich vereinbart?

    Jaein. Ein hydraulischer Abgleich ist sinnvoll, in vielen Fällen auch Pflicht, aber ob das auf Deinen Fall zutrifft, das kann man mangels Kenntnis der Rahmenbedingungen und Vertragsgestaltung nur vermuten.
    Achtung, Pflicht bedeutet nicht automatisch, dass der Heizungsbauer den hydraulischen Abgleich liefern muss, und schon gar nicht, dass er kostenlos zu liefern ist.

    Deswegen ist dringend anzuraten, dass solche Details vertraglich festgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Ob Du überhaupt einen Vertrag mit dem Heizungsbauer hast, das kann man anhand Deiner Beschreibung nicht entnehmen.

    Die Durchführung des hydr. Abgleichs ist nichts anderes als die Voreinstellung der Ventile auf die berechneten Werte. Das ist relativ schnell erledigt. Für die Praxis ist das aber meist unzureichend, weil keine theoretische Berechnung das Nutzerverhalten nachbilden kann. Nach dem Abgleich ist also eine Optimierung zu empfehlen, und die kann genau betrachtet nur der Betreiber wirtschaftlich sinnvoll erledigen, denn nur er spürt wie die Anlage funktioniert. Es wäre wirtschaftlich unsinnig wenn man jeden Tag einen heizungsbauer holen müsste um den Feinabgleich zu machen.

    Das gilt analog für die Optimierung des Wärmeerzeugers, sprich Optimierung der Heizkurve, Betriebszeiten etc.

    Darüber streiten sich die Fachleute. Auch hier gilt, die zu übergebenden Dokumente sollte man vorher vertraglich festlegen. Fehlt so eine vertragliche Vereinbarung, dann kann man lange streiten. Es gibt Stimmen die sagen, die berechneten Werte (Voreinstellungen) sind Bestandteil der Anlage und dem Betreiber zu übergeben, es gibt aber auch Stimmen die so argumentieren, dass eine funktionierende Heizung vereinbart war, und solche Details für den ordentlichen Betrieb nicht erforderlich sind.

    s.o. Es gibt kein "Gesetz" das einen hydraulischen Abgleich vorschreibt. Gesetze sind aber nicht alles. Es gibt auch Verordnungen, Förderbedingungen, aaRdT, Normen, usw.
     
  4. #4 juwasko2015, 09.01.2016
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    Vielen Dank für die Auskunft. Bezogen heißt - vom BT gekauft. Im notariellen Kaufvertrag wurden diesbezüglich keine konkreten Vereinbarungen getroffen. Es ist doch aber nachvollziehbar, dass man als Erwerber einer Immobilie, eine fachgerecht voreingestellte Heizungsanlage haben möchte. Es geht natürlich auch darum, dass die Anlage so eingestellt ist, dass die Anlage ihren Zweck erfüllt und natürlich optimal - nicht zuviel - Energie/Gas verbraucht.
     
  5. R.B.

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    War das beim Kauf vereinbart?
    Ja ich weiß, dämliche Frage, aber wenn es um viel Geld geht, dann geht es nicht um Logik sondern darum ob alle Formalien eingehalten wurden. Wenn nur eine "Heizung" vereinbart war, dann zählt primär ob sie die üblichen Raumtemperaturen schafft. Effizienz ist dann kein Thema. Hat der Verkäufer eine besonders "effiziente" Heizung versprochen, dann sieht es schon anders aus.
    Der Abgleich bzw. die Genauigkeit des Abgleichs, hat bei einer Gastherme aber keinen großen Einfluss auf die Effizienz der Anlage, erst Recht nicht bei FBH. Bei einer Wärmepumpe sieht das schon anders aus.

    d.h. Eine Einstellung, wie vom Handwerker durchgeführt, kann fachgerecht sein, und wenn die üblichen Raumtemperaturen erreicht werden, dann wäre das Werk auch ohne Mängel. Ohne entsprechende Vereinbarung wird es schwierig die Herausgabe der Dokumente, wie FBH Berechnung, zu fordern. Die Bedienungsanleitung, evtl. auch eine Wartungsanleitung, ist aber auf jeden Fall Bestandteil der Anlage und muss dieser beiliegen. Diese sind aber auch auf den Webseiten der Hersteller verfügbar, so dass man sich die aktuelle Anleitung dort laden kann.
    Wenn ich mich richtig erinnere, dann gab es mal einen Streitfall, ob es ausreichend ist wenn die Herstellererklärung und Bedienungsanleitung nur online verfügbar ist. Wie das ausging, das kann ich jetzt nicht mit Sicherheit sagen, da ging es dann noch darum, ob die Unterlagen überhaupt lange genug online verfügbar sind usw.
     
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