VOB Vertrag mit Baufirman

Diskutiere VOB Vertrag mit Baufirman im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich bin neu hier im Forum. Wir bauen Aktuell mit einer "Fertig Haus" Firma. Es ist ein Stein auf Stein Haus aus dem Katalog mit kleinen...

  1. #1 LittleWulf, 10.01.2016
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    Hallo, ich bin neu hier im Forum.

    Wir bauen Aktuell mit einer "Fertig Haus" Firma. Es ist ein Stein auf Stein Haus aus dem Katalog mit kleinen änderungen.

    Jetzt haben wir gestern einen Brief erhalten.

    Betreff: VOB § 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführungen

    Infolge des schlechten Wetters und intensieven Frostes sehen wir uns gewzunden, hiermit gem. VOB/B§6 Behinderung anzuzeigen.
    Behinderung besteht seit dem 04.01.2016


    Zwar sollen die arbeiten wohl Montag weiter gehen, aber uns wurde schon eine Bauzeitgarantie von 9 Monaten aufgezwungen obwohl immer 6-7 Monaten abgesprochen waren.
    Als erstes habe ich natürlich mit den § im VOB durchgelesen und Punk 2.2 ist mir dabei aufgefallen.

    "Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung."

    Jetzt frage ich mich ob ich ein schreiben aufsetzen soll in dem ich dieser Behinderungsanzeige wiederspreche? Denn im Jauner ist mit Frost und Schnee zu rechnen. Nicht das dann evtl. richtung 9. Monat ein schreiben kommt das entsprechend dem Verzug im Januar nochmal 3-4 Wochen verlängert wird oder so.
     
  2. #2 Skeptiker, 10.01.2016
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    Wurde die VOB/B als Vertragsbestandteil vereinbart? Wenn ja, auf wessen Veranlassung?


    mit skeptischen Grüßen!
     
  3. #3 Bauqualle, 10.01.2016
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    .. Sofern die VOB-gerecht eingerechneten Witterungseinflüsse auf einen ansonsten ungestörten Bauablauf überschritten werden, erhält der AN unter den Voraussetzungen von § 6 Nr. 1 VOB/B Fristverlängerung ... bei Schnee und Frost kann man keinen Mörtel verarbeiten, keine Decke betonieren , bei Glatteis kann man keinen Arbeiter auf die ungeschützte Baustelle lassen , es sei denn man hat einen "Winterbau" vertraglich vereinbart , über das Thema gibt es umfangreiche Literatur und Rechtsprechungen
     
  4. #4 LittleWulf, 10.01.2016
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    Hallo, also die VOB/B ist im Vertrag eingeschlossen, ist bei denen wohl so Standard.

    Und das bei Frost nicht arbeiten kann verstehe ich auch. Aber meine Frage ist ob eine Verzugsanmeldung gerechtfertig ist wenn im Januar Frost kommt, ist ja nicht so als ob jetzt im August Schnee ist und man nicht arbeiten kann, das ist wirklich nicht absehbar, aber im Januar ist halt Winter und das hätte die Firma doch in Ihrer Planung berücksichtigen müssen?
    Der Verzug der Arbeit ist jetzt aktuell auch nur eine Woche, aber im VOB steht das zum eigentlichen Bauverzug der arbeit nochmal ein Puffer für die wiederaufnahme der arbeit kommt.

    Mache mir nur gedanken ob ich das nicht ankreiden soll, nicht das wir dann im Julie da stehen und die sagen, ja im Januar war ne Woche nicht arbeiten drin, wird werden erst ende August fertig.
     
  5. #5 Skeptiker, 10.01.2016
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    Nach meinem juristischen Laienwissen ist dieser Passus unwirksam, wenn Dir nicht die VOB/B (?) vor Vertragsunterzeichnung im vollen Textumfang nachweislich übergeben wurde.


    mit skeptischen Grüßen!
     
  6. #6 Ralf Wortmann, 10.01.2016
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    Ihr könntet der Firma (per Einschreiben und vorab per E-Mail) z.B. wie folgt schreiben:

    --------------------------------------------------------------
    Wir bestreiten vorsorglich das Vorliegen einer die Ausführungsfrist verlängernden Baubehinderung, können indes mangels eigener technischer Fachkenntnisse nicht beurteilen, ob ihre aussagen in bautechnischer Hinsicht zutreffend sind. Wenn einzelne Arbeiten witterungsbedingt tatsächlich nicht ausgeführt werden können, so sind diese Umstände natürlich von ihnen zu beachten. Wir bitten Sie, insoweit unbedingt die anerkannten Regeln der Technik, die geltenden Normen und die Herstellervorschriften der verwendeten Bauprodukte zu beachten und mangelfrei sowie vertragsgerecht zu bauen.

    Zugleich weisen wir darauf hin,
    a) dass wir Ihren Brief erst am 09.01.2015 erhalten haben und dass Ihre Anzeige ohnehin rückwirkend keine Wirkung entfaltet, es sei denn, die von Ihnen behauptete Behinderung wäre für uns offenkundig gewesen (was nicht der Fall ist);
    b) dass Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen Sie normalerweise aufgrund der Jahreszeit hätten rechnen müssen, nicht als Behinderung gelten;
    c) dass wir uns Einwendungen dahingehend, dass die VOB/B im Rechtsverhältnis zwischen uns und Ihnen zu unserem Nachteil keine Anwendung findet, vorbehalten.

    Soweit Sie darauf reflektieren, durch Ihre Behinderungsanzeige eine Verlängerung der mit uns vereinbarten Ausführungsfrist eintritt, widersprechen wir diesem Ansinnen und dürfen Sie höflich bitten, etwaige witterungsbedingte Bauverzögerungen auf Ihre Kosten durch entsprechende Beschleunigungsmaßnahmen wieder wett zu machen und die vereinbarte Ausführungsfrist (ohne Verlängerung) einzuhalten.

    Mit freundlichen Grüßen
    ----------------------------------------------------

    Soweit der Textvorschlag.

    Das stimmt.

    Aber mit der Formulierung unter c) erübrigt es sich erstmal, zur Frage, ob die VOB/B wirksam einbezogen wurde, Stellung zu nehmen. Die VOB/B ist für euch in manchen Punkten auch vorteilhaft (z.B. bei Mängelbeseitigungen vor Abnahme). Ich würde diese Tür deshalb nicht ohne Not vorschnell zuschlagen).
     
  7. #7 Bauqualle, 10.01.2016
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    wenn Putin uns morgen einen zweimonatigen Blizzard schickt mit Frost und Schnee , dann sind das unvorhergesehen Witterungseinflüsse die eine verlängerte Bauzeit zulassen
    die Unterstützer von Hannover 96 sind schon Profis und wissen mit Sicherheit auf welcher rechtlichen Schiene sie sich bewegen
    unter Umständen entsprechend den Witterungseinflüssen ist es möglich
     
  8. #8 Bauqualle, 10.01.2016
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    diesen Satz sollte man dick und fett schreiben , denn die Sponsoren von Hannover 96 haben auch ihre eigenen Rechtsanwälte
     
  9. #9 LittleWulf, 10.01.2016
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    Also die VOB/B wurde uns bei Vertragsunterzeichnung mit übergeben.
     
  10. #10 Bauqualle, 10.01.2016
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    sorry sind die ja gar nicht
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 10.01.2016
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    Dann findet allerdings trotzdem eine Inhaltskontrolle der VOB/B statt mit der Folge statt, dass einige für euch nachteilige Klauseln der VOB/B nach § 307 BGB unwirksam sind. Das ist eine für euch recht vorteilhafte Situation. Die Baubehinderungsklausel gehört aber nicht dazu. An dem Text oben braucht insweit nichts verändert zu werden.
     
  12. #12 Gast036816, 10.01.2016
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    @ Ralf Wortmann - mit der witterung man hätte rechnen müssen. da bleibt dann immer noch die frage, wieviele tage winterausfall soll der unternehmer denn im bauablauf von vornherein einplanen? das ist bislang keinem gelungen, wenn man es macht kommt zur vertragsunterzeichnung vom bauherrn immer gleich der hinweis - das dauert zu lang. ist hier auch der fall. bauherr träumt von 6 - 7 monaten bauzeit, der unternehmer geht von mehr aus.

    in der theorie ist das ein schöner satz in der von/b, der in 9 monaten des jahres angewendet werden kann, bei frost eis und schnee scheitert es an realistischen festschreibungen im Terminplan.

    rückwirkend kann man aus meiner Sicht gelten lassen, dass am 4. januar winter war - ich denke auch in Gifhorn - ist mehr als offensichtlich.
     
  13. #13 Ralf Wortmann, 10.01.2016
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    Wie viele Tage der BU hätte einplanen müssen, ist hier für die Rechtsfolgen egal. Offenbar hat der GU/GÜ eine ursprünglich genannte Frist von 6-7 Monaten schon um 2-3 Monate auf 9 Monate hochgehandelt. Wenn der GU/GÜ das so vereinbart, ist es ein Risiko.

    Ja, dass Winter war, war offensichtlich, aber es verlängert die Ausführungsfrist gem. § 6 Absatz 2 nicht, sofern nicht individualvertraglich etwas anderes wirksam vereinbart wurde.
     
  14. #14 Gast036816, 10.01.2016
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    Gast036816 Gast

    die 6 - 7 monate waren vor dem vertrag, im vertrag sind es jetzt monate, die sind jetzt in stein gemeisselt. ob 6, 7 oder 9 Monate bauzeit richtig sind, können wir nicht beurteilen, wenn man das haus nicht kennt. fakt ist nur, 6 oder 7 monate sind bei massivhäusern sehr sportlich und selten leistbar.
     
  15. #15 Bauqualle, 10.01.2016
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    das hat der Bundesgerichtshof anders gesehen ... Gerade Frost kann erhebliche Bauzeitverzögerungen verursachen. Bei extrem niedrigen Temperaturen müssen Beton- und Mörtelarbeiten verschoben werden, weil es zum Betonieren zu kalt ist. In einem solchen Fall verlängert sich dann die Bauzeit. Auch eine Eisdecke auf der Baustelle verlängert die Bauzeit.
     
  16. #16 Ralf Wortmann, 10.01.2016
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    Interessant. Teile doch bitte mal das Urteilsdatum, das Aktenzeichen und 7 oder die Fundstelle mit. Kann es sein, dass ein Missverständnis vorliegt und dass du nicht unterscheidest zwischen den Fragen,

    a) ob überhaupt eine Baubehinderung vorliegt und
    b) ob diese Baubehinderung zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen gem. § 6 Abs. 2 VOB/B führt?

    Was a) angeht, stimme ich mit dir überein. Was b) angeht, nicht.
     
  17. #17 Bauqualle, 10.01.2016
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    .
    .. es gibt da mehrere Urteile vom BGH , aber ableiten kann man :
    Erfolgte die Behinderung mit Bezug auf außergewöhnliche Witterungseinflüsse während der Bauausführung, dann bleibt zu prüfen, ob die geschilderten Witterungseinflüsse
    • einem bloßen Schlechtwetter entsprachen ...
    und schon sind wir wieder beim Richter beim AG der ein Einsehen hat mit dem Auftragnehmer und von den ständigen und ewigen Prozessen der restlichen einbehaltenen Schlußzahlungen der Bauherren/Auftraggeber die Nase voll hat und dem Auftragnehmer Recht gibt , der Richter dann auch noch die Frostzeit mit Schnee selber verteufelt hat , weil er evtl. in einem vereisten ICE war , denn am Schluß bleiben ja doch nur evtl. die einmalige Monatsmiete für eine verlängerte Mietzahlung übrig und ein Auftragnehmer kann diese mit evtl. Mehrleistungen durch verlängerte Bauzeit wieder verrechnen ... denn wer wird für einige wenige €nen einen Prozess bis zum OLG oder sogar BGH führen , denn solche Baufirmen haben ihre eigenen speziellen Rechtsanwälte die sich mit dieser Materie sehr sehr gut auskennen , also heißt es , so wie du es ja schön geschrieben hattest , sich im Vorfeld gütig zu einigen und Kompromisse zu schließen ....

     
  18. #18 Nutzername, 11.01.2016
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    Sorry, aber mich beschleicht das Gefühl, dass Du so ein Thema noch nicht in der Praxis erlebt hast.

    Richtig ist die Vermutung des TE, dass das bloße schlechte Wetter im Januar keinen Behinderungsumstand darstellt. Eben weil man damit rechnen konnte. Die Behinderung kannst Du also wie vorgeschlagen mit Verweis auf §6, Abs. 2, Nr. 2 VOB/B zurückweisen (also b) im Beitrag von Ralf Wortmann).
    Und die Frage, ob nun außergewöhnlich schlechtes Wetter vorherrscht oder nicht, ist auch nicht von der Laune eines Richters abhängig, sondern lässt sich vorgerichtlich bereits recht eindeutig klären. Bei größeren Bauvorhaben wird hierzu durch den AN üblicherweise ein entsprechendes Gutachten eingeholt (DWD). Es gibt aber auch im www Möglichkeiten, Wetterdaten zu bekommen. Diese sind dann mit den Vergleichsdaten der Vorjahre zu vergleichen. Auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob außergewöhnliche Witterungseinflüsse vorlagen.
    Abschließend: So mild, wie der Winter bisher war, sind witterungsbedingte Behinderungen derzeit so gut wie ausgeschlossen.
     
Thema: VOB Vertrag mit Baufirman
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